Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien. Zeugenaussagen. volkseigenes Braunkohlenkombinat Senftenberg
Leitsatz (amtlich)
Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 7. Oktober 2021 aufgehoben. Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides vom 23. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 14. August 2006, vom 23. August 2010 und vom 29. März 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1974 bis 1990 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1974 |
810,15 Mark |
1975 |
658,06 Mark |
1976 |
655,52 Mark |
1977 |
854,36 Mark |
1978 |
877,67 Mark |
1979 |
889,98 Mark |
1980 |
1.063,11 Mark |
1981 |
971,09 Mark |
1982 |
1.023,11 Mark |
1983 |
1.010,14 Mark |
1984 |
1.037,94 Mark |
1985 |
1.119,52 Mark |
1986 |
1.232,31 Mark |
1987 |
1.137,63 Mark |
1988 |
1.450,82 Mark |
1989 |
1.179,79 Mark |
1990 |
1.186,33 Mark |
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten für das gesamte Verfahren.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1990 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1944 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Landmaschinentechnik an der Technischen Universität D…. in der Zeit von September 1962 bis März 1968, mit Urkunde vom 2. Mai 1968 der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. Dezember 1968 bis 23. Juni 1972 als Aspirant an der Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Z…., vom 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter im volkseigenen Betrieb (VEB) Rationalisierung Braunkohle Y...., vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1981 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bearbeiter für Rationalisierung und Bearbeiter Forschung und Entwicklung Schwachstellen und Verschleißforschung im - unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - Institut für Braunkohlenbergbau Y.... sowie vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Bearbeiter Forschung und Entwicklung Schwachstellen und Verschleißforschung im - unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - volkseigenen (VE) Braunkohlenkombinat X.... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 6. September 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung der L AG vom 30. August 2000 (für den Beschäftigungszeitraum von Juli 1972 bis Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 7. Mai 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung der L AG vom 30. August 2000, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 24. April 2006 begehrte der Kläger die Berücksichtigung seiner Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1972 bis 31. Dezember 1976 als Zeiten der Zusatzversorgung. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2006 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Dezember 1968 bis 23. Juni 1972 als "nachgewiesene Zeiten" der Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter der Akademie der Wissenschaften zu Z.... und der Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissenschaften zu Z...., die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1972 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung der L AG vom 30. August 2000 sowie einer von der Beklagten eingeholten Entgeltbescheinigung des Landesbesoldungsamtes W.... vom 27. Juni 2006, fest. Den bisherigen Bescheid (vom 7. Mai 2002) hob sie, soweit er entgegenstand, auf.