Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Höhe des Zuschusses zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 11. Dezember 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des Zuschusses für eine private Kranken- und Pflegeversicherung für die Monate September 2012 bis Oktober 2013.
Der Kläger (geboren 1949) bezog in den Jahren 2012 und 2013 von dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bildete mit seiner Ehefrau (geboren 1945), die eine Altersrente bezog, eine (gemischte) Bedarfsgemeinschaft. Die gesamten Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) beliefen sich bis einschließlich Juli 2013 auf 332 € und ab August 2013 auf 372 €. Das Warmwasser wurde mittels eines elektrischen Durchlauferhitzers in der Wohnung zubereitet.
Der Kläger war nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung und dort weder freiwillig noch familienversichert. Er hatte mit einem privaten Anbieter einen Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag geschlossen. Für die ambulante und stationäre Krankheitskostenversicherung einschließlich zahnärztlicher Leistungen hatte er bis zum 31. März 2013 eine monatliche Prämie in Höhe von 631,37 € und ab dem 1. April 2013 iHv. 668,66 € zu zahlen. Für die Pflegeversicherung hatte er bis 31. Dezember 2012 monatlich 35,74 € und danach 37,84 € zu zahlen. Die Beiträge wurden vollständig an das Versicherungsunternehmen gezahlt.
Mit Schreiben vom 11. April 2012 setzte das Krankenversicherungsunternehmen den Kläger von der Möglichkeit eines Wechsels in den Basistarif und die Prämienhalbierung bei Hilfebedürftigkeit in Kenntnis. Der Kläger wechselte jedoch zunächst nicht in den Basistarif, weil ihm aufgrund seiner Vorerkrankungen ein für ihn in den USA individuell gefertigtes künstliches Kniegelenk eingesetzt werden sollte, welches im Basistarif nicht erstattungsfähig gewesen wäre, und diese Operation sich wegen anderer Erkrankungen verzögert hatte.
Zum 1. November 2013 wechselte der Kläger in den Basistarif seiner privaten Krankenkasse. Zuvor hätte er unter Berücksichtigung seiner Hilfebedürftigkeit im (individuellen) Basistarif bei seinem Krankenversicherungsunternehmen für eine monatliche Prämie iHv. 217,47 € bzw. ab 1. Januar 2013 iHv. 220,75 € und ab 1. Juli 2013 iHv. 229,94 €, jeweils zzgl. der Prämie für die Pflegeversicherung, in den Basistarif wechseln können.
Die Hälfte des Höchstbeitrages der gesetzlichen Krankenversicherung belief sich im Jahr 2012 auf 296,44 € und im Jahr 2013 auf 305,16 €. Der hälftige Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung betrug im Jahr 2012 37,29 € und im Jahr 2013 40,36 €.
Mit Bescheid vom 11. September 2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich 765,49 €, und zwar an den Kläger gezahlte 337 € Regelleistung (ab 1. Januar 2013: 345 €) und 166 € KdU sowie an die private Krankenkasse gezahlte 226,75 € für die Krankenversicherung und 35,74 € für die Pflegeversicherung.
Mit Änderungsbescheid vom 1. August 2013 setzte der Beklagte die Leistungen wiederum vorläufig neu fest. Er bewilligte nunmehr für die Monate September bis Dezember 2012 eine Warmwasserpauschale von 7,75 € und für die Monate Januar und Februar 2013 in Höhe von 7,94 €. Den Zuschuss für die private Pflegeversicherung des Klägers erhöhte er für die Monate Januar und Februar 2013 auf 37,84 €, während er den Zuschuss für dessen private Krankenversicherung für die Monate September bis Dezember 2012 auf 217,47 € und für die Monate Januar und Februar 2013 auf 220,75 € reduzierte. Nach Verrechnung der Nachzahlungen und Rückforderungen zahlte er den verbleibenden Überschuss von 1,96 € an den Kläger aus.
Gegen den Änderungsbescheid vom 1. August 2013 legte der Kläger Widerspruch ein, der durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die hiergegen seitens des Klägers am 17. Januar 2014 zum Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage (Aktenzeichen S 32 AS 402/14) begründete er damit, dass der Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung durch die Hälfte des höchstzulässigen Basistarifs und nicht durch die Hälfte des individuellen Beitrages zum Basistarif begrenzt werde.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2015 wurden die Leistungen für den Bewilligungszeitraum 1. September 2012 bis 28. Februar 2013 endgültig bewilligt. Die endgültige Bewilligung entsprach der vorläufigen aus dem Bescheid vom 1. August 2013.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 1. März 2013 bis 31. August 2013 vorläufige Leistungen in Höhe von monatlich 773,49 €, und zwar an den Kläger gezahlte 345 € Regelleistung u...