Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 16.07.1996; Aktenzeichen S 9 An 164/95) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16. Juli 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der der Rentenberechnung des Klägers für die Zeit vom 01.01.1952 bis zum 31.12.1967 zugrundezulegenden Entgelte aus selbständiger Tätigkeit.
Der am, … geborene Kläger war im streitbefangenen Zeitraum als selbständiger Gärtner tätig. In den Sozialversicherungsausweisen Nr. 1 und 2 sind für die Jahre 1952 bis 1955 beitragspflichtige Gesamtverdienste von jährlich 360,00 Mark sowie für die Zeit ab 01.01.1956 bis 31.12.1967 in Höhe von jährlich 1.440,00 Mark bescheinigt. Nach einer Bescheinigung des Finanzamtes Zittau lagen die Verdienste weit über den in den Versicherungsausweisen bescheinigten Beträgen.
Auf seinen Antrag vom 20.08.1994 gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 02.11.1994 ab dem 01.01.1995 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Für die Zeit vom 01. Januar 1952 bis zum 31. Dezember 1967 legte sie der Rentenberechnung jeweils den kalenderjährlichen Grundbetrag in Höhe von 360,00 Mark (1952 bis 1955) bzw. 1.440,00 Mark (1956 bis 1967) zugrunde. Eine Anrechnung höherer Arbeitsverdienste könne nicht erfolgen, weil die „Arbeitsverdienste nicht bis zum höchstmöglichen Betrag versichert worden seien”.
Den hiergegen vom Kläger am 15.11.1994 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30.01.1995 mit der Begründung zurück, Überentgelte seien nur zu berücksichtigen, wenn sie den monatlich versicherten Betrag von 600,00 Mark überschritten. Nach den vorliegenden Unterlagen werde dieser Verdienst jedoch beim Kläger nicht erreicht, so daß Überentgelte für den strittigen Zeitraum nicht anerkannt werden könnten.
Mit seiner am 24.02.1995 erhobenen Klage begehrte der Kläger die Berücksichtigung der in der Zeit vom Januar 1952 bis Dezember 1967 tatsächlich erzielten Einkünfte bei der Renifenberechnung.
Durch Urteil vom 16.07.1996 wies das Sozialgericht Dresden die Klage ab. Dem Kläger stehe bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für den streitigen Zeitraum kein Anspruch auf Berücksichtigung des Teils seiner Einkünfte oberhalb der bei der Rentenberechnung bereits berücksichtigten Bemessungsgrundlage zu. Die Beiträge von selbständig in der Landwirtschaft Arbeitenden seien nach den damals in der DDR gültigen Vorschriften nicht nach deren Einkünften, sondern nach einem Grundbetrag bemessen worden, der sich nach dem Gesamtwert der Wirtschaft des Versicherten bemaß. § 256 a Abs. 3 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) treffe auf den Kläger nicht zu, weil bei ihm die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 600,00 Mark übersteigende Einkommensanteile (sog. Überentgelte) nicht vorhanden gewesen seien. Hierbei handle es sich weder um eine unbewußte Regelungslücke des Gesetzgebers, noch um einen Verstoß gegen verfassungsmäßige Grundsätze (Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG).
Mit seiner am 15.11.1996 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Seine über den beitragspflichtigen Verdienstanteilen liegenden Einkünfte müßten bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. § 256 a Abs. 3 SGB VI solle sicherstellen, daß die Versicherten im Beitrittsgebiet keine Nachteile durch das in der Vergangenheit unzureichende Beitragsrecht der ehemaligen DDR erleiden. Dies sei aber der Fall, wenn die Ermittlung der Entgeltpunkte sich wegen der niedrigen Beitragsbemessungsgrenze am entsprechend niedrigen Versicherungsentgelt orientiere. Deshalb müßten die tatsächlichen Entgelte maßgeblich sein. Er sei aufgrund der in der ehemaligen DDR geltenden beitragsrechtlichen Regelungen daran gehindert gewesen, aus selbständiger Tätigkeit erzielte Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrundlage zu versichern. Dies führe zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung im Sinne einer unbilligen Härte im Vergleich zu dem Personenkreis der versicherungspflichtigen Beschäftigten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 16.07.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 02.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.1995 zu verurteilen, bei der Berechnung der Altersrente für den Zeitraum vom 01.01.1952 bis 31.12.1967 neben den bereits berücksichtigten Entgelten auch den darüber hinaus erzielten steuerpflichtigen Gewinn bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen; hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zul...