Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Beitrittsgebiet. Versorgungsfall. Versorgungsanwartschaft. Versorgungszusage. Volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Projektierung. Gleichgestellter Betrieb. Konstruktionsbüro. Gleichbehandlung. Verwaltungspraxis

 

Leitsatz (amtlich)

Nach § 1 Abs. 1 AAÜG keine Überleitung von Versorgungsanwartschaften bei Beschäftigung in einem Projektierungsbetrieb der DDR

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine fingierte Versorgungsanwartschaft im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz setzt eine Tätigkeit in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb voraus. Die Tätigkeit in einer GmbH genügt nicht.

 

Normenkette

AAÜG § 1 Abs. 1, § 8; SGB VI § 149 Abs. 5; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 6. Juli 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in der Zeit vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1990.

Dem am ... 1946 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fachrichtung Hochbau an der Ingenieurschule für Bauwesen L. durch Urkunde vom 16. Juli 1970 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Mit Urkunde der Technischen Universität D. vom 24. Februar 1977 wurde ihm außerdem der akademische Grad Diplomingenieur verliehen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger nach den Eintragungen in seinem Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bis 31. Dezember 1970 als Bauingenieur beim VE Bau- und Montagekombinat Süd - Betriebsteil Industrieprojektierung D. - beschäftigt. Anschließend war er bis 30. Juni 1990 beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd - Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D. - tätig, zunächst als Projekt-Ingenieur für Statik und ab 1. Januar 1988 als Diplom-Ingenieur für Statik.

Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Am 24. Oktober 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten formlos die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. In dem später nachgereichten Formblatt der Beklagten gab er an, kein anerkannter Verfolgter im Sinne des Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein und auch keinen entsprechenden Antrag gestellt zu haben.

Mit Bescheid vom 4. Juni 2004 lehnte die Beklagte den Antrag für den streitgegenständlichen Zeitraum mit der Begründung ab, eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sei nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 im VEB Bau- und Montagekombinat Süd - Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D. - ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.

Dagegen legte der Kläger am 16. Juni 2004 Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich unter anderem auf das als Anlage beigefügte und am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Statut des VEB Bau- und Montagekombinat Süd. § 4 Abs. 3 dieses Statuts lautet:

“Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung (§ 1 Abs. 2 Ziffern 6-8) sind für die Mitarbeit an der Planung von Investitionen verantwortlich. Sie schließen Verträge mit den Investitionsauftraggebern zur Mitarbeit an grundfondswirtschaftlichen Untersuchungen, an Untersuchungen im Rahmen der Industriebauplanung und über die Erarbeitung von bautechnischen Unterlagen für Aufgabenstellungen ab. Dazu sichern sie die Einbeziehung anderer Betriebe und arbeiten mit den Kombinatsbetrieben Industriebau zusammen. Die Kombinatsbetriebe Industrieprojektierung erarbeiten im Auftrage des Hauptauftragnehmers Bau das komplette verbindliche Angebot zur Grundsatzentscheidung über das komplette Projekt für die Bauausführung. Der Kombinatsbetrieb Industrieprojektierung D. nimmt die Aufgaben von Forschung und Entwicklung für das Kombinat zentralisiert wahr.„

Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Statuts wird auf Blatt 21 bis 27 der Verwaltungsakte der Beklagten und auf Blatt 22 bis 28 der Sozialgerichtsakte verwiesen.

Durch Widerspruchsbescheid vom 17. August 2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe hätten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben im Sinne der Zweiten Durchführungsb...

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