Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. selbständige Arbeit. Gewinnermittlung. Nachzahlung von Einkommensteuer aufgrund der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen in Vorjahren. keine Betriebsausgabe im aktuellen Bewilligungszeitraum. Steuerschulden
Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung von Einkommensteuer für einen zurückliegenden Zeitraum ist nicht als betriebsbedingte Ausgabe iS von § 3 Abs 2 ALG-II-V (juris: AlgIIV 2008) anzusehen. Vielmehr handelt es sich bei Einkommensteuernachforderungen im Ergebnis um von § 11b SGB II nicht erfasste Steuerschulden, die nicht vom Einkommen im Bewilligungszeitraum abzusetzen sind.
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der der Klägerin gewährten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 und eine entsprechende Erstattung einer Überzahlung in Höhe von 580,60 € streitig.
Die 1955 geborene Klägerin betreibt seit dem Jahr 2000, jedenfalls im hier streitgegenständlichen Zeitraum von ihrer Privatwohnung aus eine selbständige Tätigkeit als private Arbeitsvermittlerin und freie Handelsvertreterin. Zur beabsichtigten Anschaffung eines Kraftfahrzeugs bildete sie im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2007 eine Investitionsrücklage (Ansparabschreibung), die im Jahr 2010 steuertechnisch aufzulösen gewesen wäre. Nachdem sie sich zuvor vorübergehend nicht im Leistungsbezug befunden hatte, stellte die Klägerin am 11.12.2012 beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Beklagte bewilligte der Klägerin hierauf mit Bescheid vom 08.01.2013 und Änderungsbescheid vom 18.01.2013 vorläufig Leistungen nach dem SGB II für Dezember 2012 in Höhe 800 €, für Januar 2013 in Höhe von 808 € und für Februar 2013 bis Mai 2013 in Höhe von monatlich jeweils 788 €. Die Vorläufigkeit der Bewilligung begründete der Beklagte mit dem noch nicht absehbaren Einkommen der Klägerin aus ihrer selbständigen Tätigkeit.
Mit Bescheid vom 03.04.2013 setzte das Finanzamt A.... in Abänderung seines Bescheids vom 17.09.2009 die Einkommensteuer der Klägerin für das Jahr 2007 auf 618 € zzgl. Zinsen in Höhe von 144 € fest, da der von ihr in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag rückgängig gemacht wurde. Abzüglich von zuvor bereits gezahlten 14 € hatte die Klägerin einen Betrag von 604 € für die Einkommensteuer und weitere 144 € Zinsen bis zum 08.05.2013 zu entrichten. Besteuerungsgrundlage waren hierbei ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmerin in Höhe von 15.767 € im Jahr 2007.
Am 16.12.2013 reichte die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum die abschließende Erklärung zum Einkommen aus ihrer selbstständigen Tätigkeit beim Beklagten ein, wobei sie Einnahmen von insgesamt 2.750 €, Betriebsausgaben von insgesamt 1.403,73 € und einen daraus errechneten Gesamtgewinn im Bewilligungszeitraum von 1.346,27 € angab. Die Einkommensteuernachzahlung für 2007 war hierbei noch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigt. In der Berechnung machte die Klägerin neben den gezahlten Rundfunkgebühren u. a. Telefonkosten, Kosten für Kleingeräte und Reinigungskosten als Betriebsausgaben geltend.
Mit Bescheid vom 13.05.2014 setzte der Beklagte die Leistungen der Klägerin nach dem SGBII für den streitgegenständlichen Zeitraum endgültig für Dezember 2012 in Höhe von 686,59 € und für Januar 2013 bis Mai 2013 in Höhe von monatlich 694,59 € fest. Dabei legte der Beklagte einen Regelbedarf von 374 € im Dezember 2012 und von 382 € ab Januar 2013 sowie Kosten der Unterkunft und Heizung von monatlich jeweils 460 € zugrunde. Vom Gesamtbedarf zog der Beklagte das anzurechnende Einkommen der Klägerin ab, wobei er für die Berechnung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit die Angaben der Klägerin übernahm. Die von der Klägerin geltend gemachten Ausgaben für die Rundfunkgebühren, die Telefonkosten, die Reinigungskosten und die Kosten für die Kleingeräte anerkannte er jedoch nicht bzw. nicht vollständig. Insgesamt errechnete der Beklagte einen Gesamtgewinn für den Bewilligungszeitraum in Höhe von 1.705,60 € und damit einen durchschnittlichen Gewinn von monatlich 284,27 €, der bei der endgültigen Leistungsfestsetzung zugrunde gelegt wurde. Von dem durchschnittlichen monatlichen Gewinn in Höhe von 284,27 € zog der Beklagte einen Grundfreibetrag in Höhe von 100 € und einen Freibetrag auf das Erwerbseinkommen in Höhe von 36,85 € ab und kam auf ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen in Höhe von 147,41 €. Daraus errechnete der Beklagte einen Regelbedarf der Klägerin für Dezember 2012 in Höhe von 226,59 € und für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.05.2013 in Höhe von monatlich 234,59 €.
Mit weiterem Bescheid vom 13.05.2014 verlan...