Entscheidungsstichwort (Thema)

Private Pflegeversicherung. Abgabe einer Kündigungserklärung per Telefax. empfangsbedürftige Willenserklärung. Wirksamkeit. Aussagekraft eines OK-Vermerks im Sendeprotokoll für Zugang des Telefax beim Empfänger

 

Orientierungssatz

1. Die Kündigung des Versicherungsvertrages ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit ihrem Zugang bei der Vertragspartnerin wirksam wird.

2. Eine per Telefax abgegebene Willenserklärung wird nur dann wirksam, wenn das Telefax nicht nur im Telefaxgerät des Empfängers registriert, sondern auch in einer für den Empfänger lesbaren Form ausgedruckt worden oder sonst lesbar geworden sein muss (vgl BAG vom 14.8.2002 - 5 AZR 169/01 = BAGE 102, 171)

3. Die Tatsache, dass ein Telefax ordnungsgemäß abgesandt wird und dass das Sendegerät das "Ergebnis OK" ausweist, belegt nicht mit hinreichender Sicherheit, dass das Telefax auch tatsächlich vom Empfangsgerät der Klägerin in einer Weise ausgeworfen wurde, dass diese unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen. Wegen der verschiedenen Möglichkeiten von Störungen im Bereich der Übertragung oder des Empfangsgerätes, die nicht notwendigerweise im Ergebnisprotokoll des Sendegerätes registriert werden, wird in der Rechtsprechung weithin angenommen, dass durch ein Telefax-Sendeprotokoll weder der Zugang des Telefax bewiesen noch ein Anscheinsbeweis für seinen Zugang erbracht werden kann (vgl ua BGH vom 7.12.1994 - VIII ZR 153/93 = NJW 1995, 665; KG Berlin vom 22.9.2003 - 8 U 176/02).

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 31. März 2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen die Zahlung von Beiträgen zur privaten Pflegepflichtversicherung für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. März 2004.

Der am … 1951 geborene Beklagte gibt an, von Beruf Jurist zu sein, und war bei der Klägerin, einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, vom 01. Januar 1999 bis 31. März 2004 privat pflegeversichert.

Der monatliche Beitrag betrug ab 01. Januar 1999 83,72 DM, ab 01. Januar 2001 80,82 DM, ab 01. Januar 2002 41,32 EUR und ab 01. Januar 2003 35,82 EUR.

Mit Schreiben vom 27. November 2002 teilte die Klägerin dem Beklagten die Erhöhung seines Krankenversicherungsbeitrages zum 01. Januar 2003 um 20,33 EUR auf 321,93 EUR monatlich und mit weiterem Schreiben vom 27. November 2002 eine Verringerung des monatlichen Beitrages zur Pflegepflichtversicherung um 5,50 EUR auf 35,82 EUR ab 01. Januar 2003 mit. Beide Schreiben wurden mit einfachem Brief zur Post gegeben.

Der Zeitpunkt des Zuganges der Schreiben vom 27. November 2002 bei dem Beklagten ist diesem nicht erinnerlich. Ab 01. Januar 2003 zahlte der Beklagte seine monatlichen Beiträge zur Pflegeversicherung nicht mehr.

Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht H. (AG) wegen der Beiträge zur Pflegeversicherung für die Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. August 2003 in Höhe von 286,56 EUR am 07.08.2003 einen Mahnbescheid (Gerichtskosten 12,50 EUR). Auf den Widerspruch des Beklagten gab das AG das Verfahren an das Sozialgericht Dresden (SG) ab.

Auf Grund des bestehenden Zahlungsverzuges zur Krankenversicherung machte die Klägerin am 22. März 2004 von ihrem außerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch und kündigte den Krankenversicherungsvertrag gemäß § 39 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) fristlos zum Ablauf des Monats März 2004. Unter der Voraussetzung, dass die Krankenversicherung ende und damit für sie die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Pflegepflichtversicherung (Kontrahierungszwang) entfalle, kündigte sie gleichzeitig die Pflegepflichtversicherung nach § 14 Abs. 2 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen (MB/PPV 1996) ebenfalls fristlos zum Ablauf des Monats März 2004. Der Vertrag wurde zum 31. März 2004 beendet.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beklagte vorgetragen, er habe mit Fax vom 30. Dezember 2002 die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung zum 01. Januar 2003 gekündigt. Soweit der Klägerin eine unzulässige Kündigung vorgelegen habe, sei sie verpflichtet gewesen, diese zurückzuweisen. Ferner sei sie verpflichtet gewesen, bei ungültiger Kündigung unverzüglich auf den Mangel hinzuweisen und eine außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umzudeuten. Er sei berechtigt gewesen, im Falle der gesetzlichen Versicherungspflicht die Krankheitskosten-Vollversicherung zu kündigen. Die Kündigung der Pflegeversicherung sei analog erfolgt.

Dazu hat der Beklagte ein Fax mit Datum vom 30. Dezember 2002 vorgelegt. Beigefügt war dem Telefax eine “Faxchronik„ folgenden Inhalts:

“Datum

Zeit

Typ

Identifizierung

Dauer

Seiten

Ergebnis

30 Dez

21:36

Gesendet

003415962328

0:29

1

OK„

Nach Angaben der Klägerin ist ihr das Schreiben vom 30. Dezember 2002 im Ori...

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