Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 30.11.1999; Aktenzeichen S 12 RA 589/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte nach § 8 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) als Versorgungsträger auch diejenigen Zeiten als Zugehörigkeitszeiten zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz festzustellen hat, in denen der Kläger eine Beschäftigung als technischer Mitarbeiter (Diplomingenieur) bei der Evangelischen Brüder-Unität ausübte, ihm eine Urkunde über die Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung aber nicht erteilt worden war.
Der am …1938 geborene Kläger war vom 17.09.1962 an als Diplomingenieur im VEB Waggonbau in N. und ab 16.04.1963 im VEB Motorenwerke C. als Gruppenleiter Planungstechnologie beschäftigt. Eine Versorgungszusage für eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz hat er nicht erhalten. Am 01.01.1973 wechselte er in den Dienst der Finanzdirektion der Evangelischen Brüder-Unität und war als Finanzdirektor bzw. Referent tätig. Ab 01.04.1983 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bei. Das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kultur verlieh dem Kläger mit Bescheid vom 19.08.1993 den akademischen Grad Diplomingenieur, da er am 17.05.1962 die Abschlussprüfung an der TU D. in der Fachrichtung Fertigungstechnik abgelegt hatte. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist für den Zeitraum ab 01.01.1973 als Bezeichnung der Tätigkeit „Technischer Mitarbeiter” eingetragen.
Am 19.04.1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, worauf die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme (hier: Altersversorgung der technischen Intelligenz) mit Feststellungsbescheid vom 19.05.1999 die Zeit vom 17.09.1962 bis 31.12.1972 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz feststellte und festlegte, in welcher Höhe die im genannten Zeitraum erzielten Entgelte in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen sind. Im Widerspruch vom 31.05.1999 führte der Kläger aus, dass im Bescheid die nachgewiesenen Zeiten für die zusätzliche Altersversorgung mit dem 31.12.1972 ohne Angabe von Gründen ende. Der Wechsel zur Evangelischen Brüder-Unität H. könne kein Grund dafür sein, da er mit gleicher Qualifikation und Funktion als Verantwortlicher für Investitionen in ein Angestelltenverhältnis zu exakt gleichen Konditionen übernommen worden sei und der Arbeitgeber eine Intelligenzrentenversicherung übernommen hätte, wenn sie denn bestanden hätte.
Mit Bescheid vom 26.07.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da die Beschäftigungszeit ab 01.01.1973 als technischer Mitarbeiter nicht als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem anerkannt werden könne. Eine positive Versorgungszusage habe zu Zeiten der DDR nicht bestanden. Die geltend gemachte Beschäftigung werde vom Wortlaut der in Betracht kommenden Versorgungsordnung zum System Nr. 1 (technische Intelligenz) nicht erfasst. Nur der Personenkreis nach § 1 der Verordnung vom 17.08.1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben hätte mit einer Einbeziehung in das Versorgungssystem rechnen können. Die Beschäftigung hätte zudem in einem Produktionsbetrieb oder in einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt werden müssen. Die bei der Evangelischen Brüder-Unität ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden. Eine Gleichstellung sei nicht bekannt. Die vorhergehende Einbeziehung in die Altersversorgung hätte nach der Versorgungsordnung durch die Evangelische Brüder-Unität nicht fortgesetzt werden können.
Hiergegen richtete sich die am 23.08.1999 beim Sozialgericht (SG) Dresden erhobene Klage. Die Beklagte nehme zu Unrecht nur Bezug auf § 1 der Verordnung vom 17.08.1950, da Grundlage auch die 2. DB vom 24.05.1951 zu dieser Verordnung sei. Danach seien Hauptverwaltungen den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichzustellen. Die Evangelische Brüder-Unität sei als eine solche Hauptverwaltung zu betrachten und sie sei vom Staatssekretariat für Kirchenfragen stets so behandelt worden. Die Tätigkeit des Klägers habe Ingenieurtätigkeit im Bauwesen als auch in der Kirchenleitung beinhaltet. Mit dem Ausscheiden aus dem VEB sei die zugestandene Zusatzversorgung nicht erloschen. Das Bundes-Sozialgericht habe in seinen Entscheidungen die Benachteiligung verhindern wollen. Folge man der Auslegung der Beklagten, so wirke die in der DDR bestandene Benachteiligung der Kirchen fort. Die in § 1 der 2. DB vom 24.05.1951 genannten...