nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 25.02.1999; Aktenzeichen S 3 AL 1059/96)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 25. Februar 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtiche Kosten - auch der Berufungsinstanz - sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg).

Der am ... geborene, verheiratete Kläger war vom 01.09.1977 bis 08.09.1996 bei der K ... Maschinen- und Werkzeugbau-GmbH, K ..., zuletzt als Monteur, beschäftigt. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 09.09.1996 die Gesamtvollstreckung eröffnet. Der Arbeitgeber stellte den Kläger ab diesem Tag von seiner Arbeit frei.

Auf seinen Antrag vom 11.09.1996 wurde ihm mit Bescheid vom 18.11.1996 Konkursausfallgeld (Kaug) für den noch ausstehenden Lohn vom 09.06.1996 bis 08.09.1996 in Höhe von 6.858,41 DM bewilligt.

Der Kläger meldete sich am 10. 9. 1996 beim Arbeitsamt Plauen arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg).

Entsprechend der Arbeitsbescheinigung vom 17. 9. 1996 hatte er ab Juni 1996 keinen Lohn mehr bezogen. Für die Zeit von Dezember 1995 bis Mai 1996 hatte der Kläger in 862 Stunden ein Gesamtbruttoentgelt von 16.402,54 DM bei einer tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden erzielt.

Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 30.09.1996 ab 10. 9. 1996 Alg in Höhe von 313,80 DM wöchentlich für 312 Kalendertage ausgehend von einem wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 740,- DM und der der Steuerklasse IV, ein Kinderfreibetrag, entsprechenden Leistungsgruppe A, erhöhter Leistungssatz. Dem Bemessungsentgelt lag das entsprechend der Arbeitsbescheinigung abgerechnete Arbeitsentgelt von Dezember 1995 bis Mai 1996 zugrunde.

Der Kläger widersprach am 17. 10. 1996 und bezweifelte die Richtigkeit der Berechnungsgrundlage.

Mit Änderungsbescheid vom 09.01.1997 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 26.07.1997 ein wöchentliches Alg in Höhe von 308,40 DM.

Der Kläger nahm zum 28.07.1997 eine Arbeit auf.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.11.1996, dem Kläger am 07.11.1996 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei der Bemessung seien stets die letzten, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigtenverhältnis abgerechneten geschlossenen Lohnabrechnungszeiträume zugrunde zu legen, für die dem Arbeitnehmer zumindest ein Teil des Arbeitsentgeltes zugeflossen sei. Der so festgestellte Bemessungszeitraum ändere sich nicht durch nachträglichen Zufluss von bemessungsrelevantem Arbeitsentgelt, z. B. durch Zahlung von Kaug. Deshalb sei das ab Juni 1996 erarbeitete, jedoch nicht zugeflossene Arbeitsentgelt bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen. Im Bemessungszeitraum vom 01.12.1995 bis 31.05.1996 habe der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 16.402,54 DM in 862,0 Arbeitsstunden erzielt. Es errechne sich somit ein Stundenlohn von 19,03 DM, der multipliziert mit der tariflich regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden ein gerundetes Bemessungsentgelt von 740,- DM ergebe.

Dagegen hat der Kläger am 03.12.1996 Klage erhoben. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urt. v. 28. 6. 1995, Az.: 7 RAr 102/94) sei auch das dem Arbeitslosen in nachträglicher Vertragserfüllung nach dem Ausscheiden zugeflossene Arbeitsentgelt zu berücksichtigen. Die Beklagte hätte deswegen das anstelle des Arbeitsentgeltes gezahlte Kaug berücksichtigen müssen. Die Beklagte habe außerdem den Berechnungszeitraum fehlerhaft festgestellt. Gem. § 112 Abs, 2 AFG umfasse dieser 100 Tage mit Anspruch auf Alg und damit die bis Februar 1996 geflossenen Gelder, nicht jedoch einen Berechnungszeitraum ab 01.12.1995. Im übrigen läge eine unbillige Härte i.S. § 112 Abs.7 AFG vor.

Das SG hat die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum 12/95 bis 6/96 beigezogen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.02.1999 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höheres Alg. Er habe innerhalb des Zeitraumes vom 10.03.1996 bis 09.09.1996 keine 100 Tage Anspruch auf Alg gehabt. Denn er habe für die Monate Juni bis August 1996 kein Arbeitsentgelt, sondern von der Beklagten eine Sozialleistung, nämlich Kaug, erhalten. Der Bemessungszeitraum sei deshalb um die Monate Februar und Januar 1996 und Dezember 1995 zu verlängern gewesen. Innerhalb dieses Zeitraumes habe der Kläger ein Bruttoarbeitsentgelt von 16.402,45 DM bei 862 geleisteten Arbeitsstunden erzielt. Das ergebe ein gerundetes Bruttoarbeitsentgelt von 740,- DM. Entsprechend der Lohnsteuerklasse IV ergebe sich aus der Anlage 1a der AFG-Leistungsverordnung 1996 ein erhöhter Leistungssatz von 313,80 DM. Die Ausnahmeregelung des § 112 VII AFG greife nicht ein. Eine unbillige Härte sei nicht feststellbar. Der Kläger habe im maßgeblichen Dreijahreszeitraum vom 10.09.1993 bis 09.09.1996 überwiegend nicht erheblich mehr verdient als im Bemessungszeitraum.

Der Kläger hat gegen das am 23.03.1999 zugestellte U...

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