Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG 1996. Ermittlung des Unterkunftsbedarfs gem § 22 SGB 2. Betriebskosten. keine Aufteilung der jährlichen Abfallgrundgebühr auf 12 Monate. Unzulässigkeit der Verrechnung höherer Leistungsansprüche mit Überzahlungen in anderen Zeitabschnitten
Leitsatz (amtlich)
1. Im Kinderzuschlagsrecht sind wie im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bedarfe für Unterkunft und Heizung monatsweise ausgehend vom tatsächlichen Anfall der Aufwendungen zu ermitteln. Für eine Verteilung von jährlichen Aufwendungen (hier: jährliche Abfallgrundgebühr) auf einen Zeitraum von 12 Monaten bei der Ermittlung eines Anspruchs auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist kein Raum.
2. Eine Verrechnung eines Anspruches auf höhere Leistungen in einem Zeitabschnitt mit Überzahlungen in einem anderen Zeitabschnitt im Sinne einer Gesamtbetrachtung innerhalb eines Bewilligungszeitraums kommt nicht in Betracht.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Chemnitz vom 15. August 2013 aufgehoben und der Bescheid vom 10. Juli 2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20. März 2013 und 25. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2013 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, der Klägerin für den Monat August 2012 einen weiteren Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Höhe von 4,00 Euro zu gewähren.
II. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) für den Monat August 2012.
Die 1957 geborene alleinerziehende Klägerin lebt in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem 1997 geborenen Sohn. Sie bewohnten eine Wohnung (56,70 qm), für die sie eine monatliche Grundmiete von 260,80 EUR sowie Vorauszahlungen für allgemeine Betriebskosten in Höhe von 40,00 EUR und für Wärme und Warmwasser in Höhe von 45,00 EUR, insgesamt 345,80 EUR, zu zahlen hatten. Hinzu kam ein Betrag von 5,00 EUR für die Nutzung der Satellitenantenne. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 rechnete der Vermieter die Nebenkosten für das Jahr 2011 ab und erstatte der Klägerin ein Guthaben von 235,85 EUR, welches mit der folgenden Mitzahlung für den Monat Juli 2012 verrechnet wurde. Mit Bescheid vom 18. Juli 2012 setzte das Landratsamt Vogtlandkreis die Abfallgrundgebühren für das Jahr 2012 in Höhe von 72,00 EUR fest und bestimmte, dass dieser Betrag in sechs Monatsraten zu je 12,00 EUR beginnend ab dem 15. August 2012 zu zahlen sei. Die Stadt Z…/Vogtland bewilligte der Klägerin und ihrem Sohn mit Bescheid vom 2. August 2012 für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2013 Wohngeld in Höhe von monatlich 77,00 EUR. Die Wohngeldzahlungen erfolgten ab September 2012, beginnend mit einer Nachzahlung für die Zeit von 1. Juni 2012 bis zum 30. August 2012 in Höhe von 231,00 EUR.
Die Klägerin erzielte Einkommen aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes in Höhe von 480,53 EUR sowie eine Witwenrente in Höhe von 262,40 EUR. Zudem erhielt sie für ihren Sohn monatlich Kindergeld in Höhe von 184,00 EUR. Der Sohn der Klägerin bezog eine Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 129,00 EUR. Beide verfügten jeweils über eine Unfallversicherung.
Am 21. Juni 2012 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Kinderzuschlags für die Zeit ab dem 1. Juni 2012. Mit Bescheid vom 10. Juli 2012 lehnte die Beklagte den Antrag für die Zeit ab Juni 2012 ab, da die Klägerin nicht erwerbsfähig und damit von den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) ausgeschlossen sei.
Hiergegen legte die Klägerin am 16. Juli 2012 Widerspruch ein und reichte zudem am 29. September 2012 einen neuen Antrag auf Kinderzuschlag für die Zeit ab 1. September 2012 ein. Auf diesen Antrag hin bewilligte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 1. Februar 2013 für die Zeit von September 2012 bis Dezember 2012 einen Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 16,00 EUR. Ein Widerspruch hiergegen legte die Klägerin nicht ein, beantragte aber am 30. April 2013 die Überprüfung dieses Bescheides, was die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2014 ablehnte. Die hiergegen am 13. Februar 2014 erhobene Klage ist Gegenstand des unter dem Aktenzeichen L 3 BK 7/14 vor dem Senat geführten Verfahrens.
Mit Änderungsbescheid vom 20. März 2013 bewilligte die Beklagte der Klägerin einen Kinderzuschlag für Juni 2012 in Höhe von 18,00 EUR und für August 2012 in Höhe von 16,00 EUR. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 25. März 2013 änderte die Beklagte die Bewilligung für Juni 2012 auf 35,00 EUR und wies schließlich den Widerspruch vom 16. Juli 2012 im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 zurück.
Die Klägerin hat am 29. April 2013 Klage erhoben und ohne weitergehende Begründung den vollen Kinderzuschlag für die Zeit vom 1. Juni 2012 bi...