Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. behauptete Trennung vom Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Beibehaltung des gemeinsamen Haushalts. fehlender nach außen erkennbarer Trennungswille
Orientierungssatz
1. Die Auslegung des Begriffs des "nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten" iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 folgt den Grundsätzen, die zum familienrechtlichen Begriff des "Getrenntlebens" entwickelt worden sind. Für die Annahme "dauernden Getrenntlebens" muss gemäß familienrechtlichen Grundsätzen zur räumlichen Trennung ein nach außen erkennbarer Trennungswille eines Ehegatten zur Lösung des einvernehmlich gewählten Ehemodells hinzutreten (vgl BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R = BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16).
2. Die Erwägungen, die für die Beurteilung maßgebend sind, ob ein dauerndes Getrenntleben von Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung gegeben ist, können entsprechend auf die Trennung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Beibehaltung der gemeinsamen Wohnung übertragen werden und die zu § 1567 BGB ergangene Rechtsprechung kann herangezogen werden.
3. Fehlt ein nach außen erkennbarer Trennungswille der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der gemeinsamen Wohnung, so ist vom Vorliegen einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 auszugehen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 7. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 30. September 2009. Streitig ist im Kern, ob zwischen ihr und dem Zeugen L... eine Bedarfsgemeinschaft besteht.
Die 1955 geborene Klägerin bezog ab dem 1. Januar 2005 von der Arbeitsgemeinschaft Leipzig (im Nachfolgenden: ARGE) als Rechtsvorgängerin der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Bedarfsgemeinschaft mit ihrer 1988 geborenen Tochter S...
In ihrem Erstantrag vom 31. August 2004 gab die Klägerin an, dass sie alleinstehend und alleinerziehend sei. Sie lebe zusammen mit ihrer Tochter in einem Haushalt. Die Miete für die Wohnung (68,91 m2, 3 Räume bestehend aus Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Küche und Bad) betrug 323,56 EUR. Zudem waren Vorauszahlungen in Höhe von 70,74 EUR für die Heizkosten und 66,73 EUR für die sonstigen Nebenkosten zu zahlen. Ihrem Antrag beigefügt war eine schriftliche Vereinbarung datierend vom 6. Mai 2004, wonach der Zeuge B... L... ab dem 1. Juni 2004 an die Klägerin monatlich 123,00 EUR zu zahlen habe. Aus den beigefügten Nachweisen ergab sich, dass beide als Mieter der Wohnung geführt wurden. Gemeinsam hatten sie im Jahre 1985 die Wohnung angemietet und seitdem ununterbrochen dort gewohnt, nachdem sie bereits zuvor in der Zeit vom 1979 bis 1985 gemeinsam eine andere Wohnung in L... angemietet hatten. Jedenfalls bis zum Auszug des Sohnes der Klägerin, dem 1978 geborenen Zeugen M... M... im Jahr 1996 bestand zwischen ihnen auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft.
Da der Zeuge L... zugleich auch der leibliche Vater der im Haushalt lebenden Tochter S... war, ergaben sich bei der ARGE Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Angaben im Erstantrag. Bei einer persönlichen Vorsprache am 17. März 2005 erklärte die Klägerin, dass der Zeuge L... polizeilich in der Wohnung gemeldet sei und dort ein Besuchsrecht wegen des Kindes habe. Für ihn werde ein Zimmer bereitgehalten. Er selbst wohne nicht mehr dort. Wo er wohne, sei ihr nicht bekannt. Er beteilige sich an den Wohnkosten mit der Zahlung der Energiekosten in Höhe von 123,00 EUR im Monat. Andere Zahlungen leiste er nicht. Es liege keine Haushaltsgemeinschaft vor. Die ARGE gewährte daraufhin in der Folge der Klägerin und ihrer Tochter als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Am 16. Februar 2006 führte die Mitarbeiterin der ARGE, die Zeugin S..., einen unangekündigten Hausbesuch durch und fertigte hierüber im Nachgang einen Vermerk an die zuständige Sachbearbeiterin an. Hierin teilte sie ihre Einschätzung mit, wonach zwischen der Klägerin und dem Zeugen L... eine Lebensgemeinschaft bestehe. Das Zimmer, welches er nach den Angaben der Klägerin allein bewohne, sei kind- und jugendlich eingerichtet und alles habe auf eine alleinige Nutzung durch die Tochter hingedeutet. Demgegenüber habe sie festgestellt, dass seine Bekleidung im Schlafzimmer aufbewahrt werde und die Klägerin auch für seine Wäsche verantwortlich gewesen sei. Auf Nachfrage habe die Klägerin angegeben, dass der Zeuge L... seine Dokumente im Wohnzimmer aufbewahre. ...