Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. betriebliche Voraussetzung. Glasinvest GmbH. Konstruktionsbüro. Projektierungsbetrieb
Orientierungssatz
1. Die Glasinvest GmbH ist kein volkseigener Produktionsbetrieb iS des § 1 ZAVtIV iVm § 1 Abs 1 S 1 ZAVtIVDBest 2 bzw ein diesem gleichgestellter Betrieb iS des § 1 Abs 2 ZAVtIVDBest 2.
2. Weder die Glasinvest GmbH noch deren Rechtsvorgänger waren Konstruktionsbüros.
3. Die Unterscheidung zwischen einem volkseigenen Betrieb und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann versorgungsrechtlich nur überwunden werden, wenn die einschlägigen Vorschriften erweiternd ausgelegt werden. Zu einer solchen Korrektur sind jedoch weder Verwaltung noch Gerichte befugt (vgl BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 41/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 6, BSG vom 9.4.2002 - B 4 RA 3/02 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 7, BSG vom 10.4.2002 - B 4 RA 18/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr 8 und BSG vom 26.10.2004 - B 4 RA 23/04 R = SozR 4-8570 § 1 Nr 6). Das Bundesverfassungsgericht hat die am Wortlaut der Versorgungsordnung orientierte Auslegung des Bundessozialgerichts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten gebilligt (vgl BVerfG vom 4.8.2004 - 1 BvR 1557/01 = SozR 4-8570 § 5 Nr 4).
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem nach Nummer 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem Kläger war von der Technischen Hochschule K M-S mit Urkunde vom 9. Oktober 1979 der akademische Grad Diplomingenieur verliehen worden. Der Kläger war ab 1. September 1979 im VEB G R als Projektingenieur beschäftigt. Ausweislich der Handelsregisterauszüge hat der VEB G R mit Wirkung vom 12. Juni 1990 seine Rechtsfähigkeit beendet. Rechtsnachfolger war die G GmbH, bei der der Kläger weiter beschäftigt war.
Der Kläger war nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen. Er gab im Antrag auf Überführung der Zusatzversorgungsanwartschaften vom 24. Februar 2002 an, nicht anerkannter Verfolgter im Sinne der Gesetzes über den Ausgleich beruflicher Benachteiligungen für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet zu sein.
Den Antrag des Klägers, die Beschäftigungszeiten von 1. September 1979 bis 30. Juni 1990 als Zugehörigkeitszeiten zur Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die entsprechenden Arbeitsverdienste festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2002 ab. Sie gab ohne nähere Begründung an, dass der Kläger weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichgestellten Betrieb im Sinne der Vorschriften zu dem genannten Zusatzversorgungssystem beschäftigt gewesen sei. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2003 zurück. Nähere Ausführungen zu der ihrer Auffassung nach fehlenden betrieblichen Voraussetzung machte sie erneut nicht. Die Abschlussverfügung zum Widerspruchsbescheid ist auf den 4. März 2003 datiert. Der Kläger hat angegeben, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 11. März 2003 zugestellt worden sei.
Die am 9. April 2003 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen habe. Der Kläger falle nicht unter den Anwendungsbereich des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes, weil er am 1. August 1991, dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes, weder einen Versorgungsanspruch noch eine Versorgungsanwartschaft gegen den Versorgungsträger gehabt habe. Auch habe er keine fingierte Versorgungsanwartschaft im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes besessen. Denn er sei am maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Der Kläger hat gegen den am 9. August 2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 9. September 2004 Berufung eingelegt und zur Begründung unter Wiederholung seiner Rechtsauffassung aus der ersten Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei den nach der Umwandlungsverordnung umgewandelten Betrieben unverändert um volkseigene Betriebe gehandelt habe. Diese Betriebe hätten im Gegensatz zu den nach dem Treuhandgesetz umgewandelten Betrieben nicht die ihnen zugeordneten Vermögenswerte zu Eigentum erhalten. Die Vermögenswerte seien ihnen lediglich in sogenannter Fondinhaberschaft zur Erfüllung der Planaufgaben zugewiesen worden. Das Volkseigentum sollte ausdrücklich erhalten bleiben. Die Entscheidung des Bundessozialgerichtes zur I GmbH betreffe einen in den historischen Zusammenhängen zu sehenden Einzelfall einer Gesellschaft mit...