nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 30.09.2002; Aktenzeichen S 2 RJ 783/01) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von zusätzlichen Leistungen zur behindertengerechten Ausstattung seines Kraftfahrzeugs.
Der am ...1972 geborene Kläger ist seit einem Unfall am 03.12.1990 in Höhe Th 11/12 querschnittsgelähmt und zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen. Er ist seit dem 03.04.1991 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen G, aG, H und RF anerkannt. Der Kläger ging bereits ab Oktober 1993 einer Beschäftigung in K ... und geht seit März 2000 einer Vollzeitbeschäftigung bei einem Reha-Fachhändler in D ... nach.
Nach einem Unfall mit seinem ersten, ebenfalls durch die Beklagte geförderten PKW, beantragte er am 15.01.1999 Kraftfahrzeughilfe zur Anschaffung eines weiteren Gebrauchtwagens einschließlich der Kosten für behinderungsbedingte Zusatzausstattung und Reparaturen der Zusatzausstattung. Hierzu legte der Kläger später einen Kostenvoranschlag für die Anschaffung eines gebrauchten Volvo V70 TDi Automatic (Erstzulassung 06.05.1997, Laufleistung 32.100 km, aus erster Hand, unfallfrei) vom 11.05.2000, eine fachärztliche Bescheinigung der Klinik B ... in K ... vom 24.02.2000 und ein DEKRA-Eignungsgutachten vom 28.02.2000 über die gesundheitsbedingt notwendigen Beschränkungen und Auflagen bei der Benutzung von Kraftfahrzeugen sowie einen Arbeitsvertrag mit einer Beschreibung seiner Tätigkeit vor.
Der Kostenvoranschlag vom 11.05.2000 lautet über einen Kaufpreis von 39.950,00 DM, wovon allein 28.950,00 DM auf verschiedene Ausstattungen entfallen, darunter für elektrische Fensterheber vorn und hinten 1.300,00 DM, Scheinwerferreinigungs- und Heckscheibenwaschanlage zusammen 1.000,00 DM, Dachreling 350,00 DM, Klimaanlage/Umluftschaltung mit Außenthermometer 2.800,00 DM, Servolenkgetriebe 2.500,00 DM, elektrisch verstellbare und beheizbare Spiegel 350,00 DM, Zentralverriegelung mit Deadlock und Wegfahrsperre 1.300,00 DM, Automatikgetriebe 2.700,00 DM und Geschwindigkeitsregelanlage 500,00 DM.
In der zur Vorlage bei der Führerscheinstelle angefertigten fachärztlichen Bescheinigung der Klinik B ... vom 24.02.2000 heißt es unter Anderem, für das Führen von mehrspurigen Kfz unter und über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht gelten:
- bei Anhängerbetrieb geeignete Begleitperson erforderlich
- Betriebsbremse: Handbetätigung, Bremskraftverstärker
- Feststellbremse: Handbedienung oder elektrische Betätigung
- Kupplung/Schaltung: automatische Kraftübertragung oder automatische Kupplung
- Gas: Handbetätigung
- Lenkung: Drehknopf ab 1,5 t zulässiges Gesamtgewicht, Servolenkung
- Hupe, Blinker, Warnblinkanlage und Abblendlichtschalter: Betätigung ohne Loslassen des Lenkrades
- Schalter für Licht, Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage: Handbetätigung
- Sitz, Sicherheitsgurt: stabilere Sitzposition durch Recaro-Sitz mit Sitzheizung, Automatikgurt
- Heckscheibe: heizbar, möglichst Heckscheibenwaschanlage
- Seitenfenster: elektrische Fensterheber zu empfehlen, bei Kfz über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht erforderlich
- Außenspiegel: elektrisch verstellbar
Zur Verhütung von Komplikationen (Infekte der oberen Luftwege, Infekte der ableitenden Harnwege) sei die Ausstattung des PKW mit Standheizung und Klimaanlage empfehlenswert.
Das Eignungsgutachten der DEKRA Landesstelle S ... gemäß § 11 Abs. 4 und § 6 Abs. 7 der Fahrerlaubnisverordnung vom 28.02.2000 benennt folgende Beschränkungen und Auflagen:
1. Kraftwagen bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse; Anhängerbetrieb mit Begleitperson,
2. Betriebsbremse - Handbetätigung; Bremskraftverstärker (Originalpedal abgedeckt),
3. Feststellbremse - Handbetätigung oder elektrische Betätigung,
4. Automatische Kraftübertragung,
5. Gas - Handbetätigung (Originalpedal abgedeckt oder entfernt),
6. Lenkhilfe ab 1.200 kg zulässige Gesamtmasse; Lenkraddrehknauf,
7. Betätigung von Hupe, Blinker, Warnblinkanlage, Abblendlichtschalter, Schalter für Licht, Scheibenwischer und Scheibenwaschanlage muss ohne Loslassen des Lenkrades möglich sein,
8. Fahrersitz angepasst und verstellbar (Empfehlung: elektrisch) und Sicherheitsgurte angepasst,
9. Heizbare Heckscheibe; bei Fahrzeug mit leicht verschmutzender Heckscheibe Wisch-Waschanlage erforderlich,
10. Elektrischer Fensterheber vorn rechts,
11. Außenspiegel rechts elektrisch verstellbar und beheizbar,
12. eine Warnleuchte nach § 53a Abs. 3 StVZO ist mitzuführen und im Bedarfsfall unverzüglich am oder im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle anzubringen und in Betrieb zu nehmen,
13. Ausnahmegenehmigung von § 15 Satz 2 StVO.
Es enthält weiter die Empfehlung folgender weiterer geeigneter Einrichtungen, die dem technischen Stand entsprechen und die Fahrsicherheit erhöhen:
1. Klimaanlage,
2. Standheizung,
3. Antiblockiervorri...