nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 19.06.1998; Aktenzeichen S 5 U 139/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 19. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berfungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Tod des Ehemannes der Klägerin Folge einer Berufskrankheit (BK) der Nr. 1310 (u.a. polychlorierte Biphenyle [PCB] und Dioxine) bzw. 4105 (Asbesterkrankung) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist.
Der im Jahre 1941 geborene Ehemann der Klägerin (Versicherter) war von 1965 bis 1994 als Elektriker im Stahl- und Walzwerk ..., Betriebsteil Rohrwerk ...n, tätig.
Aus den Berichten des ... ( ...) vom 22.08.1994, 29.08.1994 und 13.09.1994 ergibt sich u. a., dass der Versicherte während seiner Beschäftigungszeit von 1965 bis 1991 als Elektriker bzw. verantwortlicher Schichtelektriker einer wöchentlichen Asbestexposition von ca. 4 Stunden durch das Wechseln von Kabelummantelungen sowie gelegentliches Tragen von Asbesthitzeschutzhandschuhen von ca. 0,5 Stunden pro Woche ausgesetzt gewesen war. Zusätzlich hat eine Gesundheitsgefährdung durch die Brandbekämpfung im Jahre 1983 und die nachfolgende Entsorgungen der Altanlagen bestanden. Die damals verbrannten Kondensatoren hätten den chemischen Stoff PCB enthalten.
Im Februar 1994 trat bei ihm Luftnot bei reduziertem Allgemeinzustand auf, weswegen er von der Praktischen Ärztin Dr. W ... behandelt wurde, die ihn wegen Zustandsver-schlechterung am 16.02.1994 ins Kreiskrankenhaus ... zur stationären Behandlung überwies. Dabei wurde eine linksseitige Pleuritis carzinomatosa, ein Verdacht auf primäres Leberzellkarzinom sowie ein Diabetes mellitus diagnostiziert. Klinisch und röntgenologisch wurde ein massiver linksseitiger Pleuraerguß gesichert. Sonographisch konnte eine Raumforderung im Leber-Hilius-Bereich nachgewiesen werden, ebenso Lebermetastasen. Im Pleurapunktat wurden zytologisch Tumorzellen gefunden, bei denen es sich um mittelgroße bis große und häufig mehrkernige Zellen handelte, ein primäres Leber-Nierenkarzinom wurde für möglich gehalten. Eine umfangreiche Diagnostik zur Primärtumorsuche erbrachte keine weitere Klärung (Beklagten-Akte Bl. 10). Nach zunehmend rascher Verschlechterung des Allgemeinzustandes verstarb der Versicherte am 10.03.1994. Eine Sektion wurde nicht durchgeführt.
Mit Datum vom 17.05.1994 erstattete Dr. W ... eine ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit, wobei der Verdacht des Freiwerdens kanzerogener Stoffe bei dem Brand im Rohrwerk 1983 geäußert wurde. Die Beklagte zog medizinische Unterlagen bei und ermittelte bei dem früheren Arbeitgeber des Versicherten die Art und Dauer seiner Beschäftigungen sowie, welchen Einwirkungen er dabei ausgesetzt gewesen war. Nach der Einschätzung des ... ließen sich aus den Unterlagen für den Versicherten deutlich 3 Faserjahrbelastungen feststellen. Die regelmäßigen Asbestexpositionen seien zwar hoch gewesen, erreichten aber nicht die Schwelle von 25 Asbestfaserjahren. Die Beklagte beauftragte im Anschluß daran Prof. Dr. J ... (pathologisches Institut des ...) mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 08.11.1994 aus, in den Sedimenten der zytologischen Untersuchung seien keine Tumorzellen darstellbar gewesen, so dass immunologische Untersuchungen zur Einordnung des Tumors zu einem bestimmten Organ nicht möglich seien. Es lägen in einzelnen Ausstrichen nur wenige, aber sichere Tumorzellen vor, die auch sicher als Zellen eines malignen Tumors einzuordnen seien. Die sehr großen Zellen mit vacuolisiertem Zytoplasma und polymorphen Kernen sprächen für das Vorliegen eines Adenokarzinoms. Man könne somit sowohl ein kleinzelliges Lungenkarzinom, als auch ein Plattenepithelkarzinom der Lunge mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Ob es sich um ein Adenokarzinom der Lunge oder ein Adenokarzinom anderer primärer Lokalisation handele, könne nicht entschieden werden. Abschließend verwies Prof. Dr. J ... darauf, dass letzlich eine gutachterliche Stellungnahme nicht möglich sei, da sich aufgrund der unterbliebenen Obduktion die primäre Tumorlokalisation nicht mehr klären lasse (Beklagten- Akte Bl. 101).
Auf Veranlassung der Beklagten erstattete im weiteren Verlauf Prof. Dr. S ... (Zentralinstitut für Arbeitsmedizin der Universität H ...) ein arbeitsmedizinisch-internistisches Gutachten (vom 20.09.1996), worin er ausführt, dass der Versicherte Anfang 1994 im Alter von 53 Jahren an einem bösartigen Geschwulstleiden erkrankt und an dessen Folgen er binnen weniger Wochen schließlich am 10.03.1994 verstorben sei. Der Versicherte sei gegenüber Asbest und dem Lösungsmittel Trichlorethen und außerdem langzeitig im geringen und für die Dauer von ca. 8 Wochen während eines Brandes im Rohrwerk Z ... im Jahre 1983 in größerem Umfange gegenüber polychlorierten Biphenylen exponiert gewesen. Die wissenschaftliche Literat...