Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Hilfsmittel. Hörbehinderter. Installation von Funk-Rauchwächtern. kein Behinderungsausgleich. kein menschliches Grundbedürfnis. Gefahrenabwehr. Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
Orientierungssatz
Die Kosten für die Installation von Rauchwächtern für Hörbehinderte sind nicht von der Krankenkasse im Rahmen der Hilfsmittelversorgung zu übernehmen, da diese Geräte zum Ausgleich der Behinderungen der Versicherten nicht notwendig sind.
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird nicht zugelassen. |
Tatbestand
Streitig ist die Versorgung der Kläger mit einer Rauchmeldeanlage.
Die Kläger P und R G wurden ....1987 bzw. ...1989 geboren und sind bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. P G studiert Physik an der TU D; R G absolviert eine Ausbildung zum Technischen Zeichner und ist wochentags in einer überbetrieblichen Einrichtung untergebracht.
Am 27.09.2004 überreichten die Kläger eine Verordnung der HNO-Ärztin Dr. D vom 21.09.2004. Aufgrund der bei beiden Klägern bestehenden Taubheit beidseits erbat sie eine Einzelfallentscheidung zur Übernahme der Kosten einer Rauchmeldeanlage. Der Vater der Kläger ergänzte den Antrag dahin, dass die Installation von fünf Funk-Rauchwächtern und eines Konverters erforderlich sei, da sich das Einfamilienhaus, in dem auch die Kläger lebten, über drei Etagen erstrecke. Jeweils ein Rauchwächter solle in den Zimmern der Kläger, die weiteren Geräte in jeder Etage installiert werden. Seit 2003 sind die Kläger mit einer "Lisa"-Grundanlage versorgt, die es ihnen derzeit ermöglicht, die Klingel der Haustür durch Lichtzeichen wahrzunehmen. Ferner übernimmt das Gerät die Weckfunktion. Die Grundanlage müsse nunmehr um die dazu passenden Rauchwächter erweitert werden. Mehrere handelsübliche Geräte seien bereits erfolglos getestet worden. Die beantragte Anlage wandle die Impulse (Sendesignale) der Rauchmelder per Funk über die mobilen Empfänger in Lichtsignale oder Vibrationsrhythmen um, die von den Klägern erkannt werden könnten. Die veranschlagten Kosten beliefen sich auf 852,00 €. Nach dem Gutachten des daraufhin von der Beklagten konsultierten Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) vom 15.11.2004 handelt es sich bei Rauchmeldeanlagen um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Da taube Versicherte die akustischen Signale einer solchen Anlage nicht hören könnten, solle die Krankenkasse zum Ausgleich dieser Behinderung die Kosten für das Konvertergerät in Höhe von 107,00 € übernehmen. Demgemäß bewilligte die Beklagte die Übernahme der Kosten für den Konverter und lehnte die Bezahlung der ebenfalls begehrten fünf Funk-Rauchwächter ab (Bescheid vom 23.11.2004). Dagegen legten die Kläger am 06.12.2004 Widerspruch ein. Die handelsüblichen Alarmwächter könnten nicht mit der bereits vorhandenen Lisa-Grundanlage gekoppelt werden. Da solche Alarmwächter auch auf andere laute Geräusche reagierten, würde häufig Fehlalarm ausgelöst. Dies störe das Familienleben und den Nachtschlaf. Die beantragte Rauchmeldeanlage sei das einzige Spezialgerät, welches störungsfrei und sicher mit der "Lisa"-Anlage funktioniere. Es handele sich um ein unabdingbares Hilfsmittel zum Ausgleich nicht wahrnehmbarer akustischer Warnsignale im Brandfall. Der nochmals von der Beklagten um seine Stellungnahme ersuchte MDK blieb in seinem weiteren Gutachten vom 06.01.2005 bei seiner zuvor eingenommenen Haltung. Die Familie sei bereits 2003 mit einem Alarmsender für Rauchmelder versorgt worden. Eine medizinische Indikation für eine weitere Rauchmeldeanlage sei nicht ersichtlich. Eine Mitarbeiterin der Beklagten suchte die Kläger daraufhin in ihrer Wohnung auf. Sie erklärte für die Beklagte, dass die Kostenübernahme für drei Alarmsender ermöglicht werden könne. Demgemäß erging der Bewilligungsbescheid vom 25.02.2005; damit auf jeder Etage ein separater Sender installiert werden könne, stünden insgesamt 336,00 € zur Verfügung. Da die Kläger ihren Widerspruch gleichwohl aufrechterhielten, wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2005 zurück. Da es sich bei der Rauchmeldeanlage um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele, dürften diesbezügliche Kosten nicht übernommen werden.
Dagegen richtet sich die am 20.05.2005 vor dem Sozialgericht Dresden (SG) erhobene Klage. Zwar zählten Rauchmelder auch nach Ansicht der Kläger zu den Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens. Allerdings gehörten diese für vernünftig denkende Menschen zur gängigen Haushaltsausstattung, weshalb die Kosten von der Beklagten insgesamt zu übernehmen seien. Das SG hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.08.2005). Selbst wenn man davon ausginge, dass die beantragte Rauchmeldeanlage kein Gebrauchsgegenstand des t...