Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Vergütungsanspruch des privaten Vermittlers. Pflicht zur Vorlage des Originalgutscheins
Leitsatz (amtlich)
Ein privater Arbeitsvermittler ist zur Durchsetzung seines Vergütungsanspruches verpflichtet, der zur Zahlung in Anspruch genommenen Behörde das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines vorzulegen.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Dresden vom 29. März 2018 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin, ein privates Arbeitsvermittlungsunternehmen, begehrt vom Beklagten die Zahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR.
Der 1990 geborene, vom Sozialgericht mit Beschluss vom 7. Januar 2016 beigeladene Arbeitslose bezog vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Der Beklagte stellte ihm am 10. April 2014 einen bis zum 9. Juli 2014 gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zur Auswahl eines zugelassenen Trägers (private Arbeitsvermittlung) "im Bundesland/in den Bundesländern Thüringen" für die Arbeitsvermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in "im Bundesland/in den Bundesländern Thüringen" aus.
Die Klägerin ist eine zugelassene Trägerin im Sinne der Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung - AZAV) vom 2. April 2012 (BGBl. I. S. 504) (Zertifikat der DEKRA Certification GmbH vom 26. November 2012 für den Standort Erfurt, Zertifikats-Registrier-Nr.: 31 T1112197_10, gültig vom 26. November 2012 bis zum 25. November 2017).
Die Klägerin schloss mit dem Beigeladenen am 10. April 2014 eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung. § 3 Satz 5 des Vermittlungsvertrages enthält folgende Regelung:
"Ist der Auftraggeber im Besitz eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein der Agentur für Arbeit, so hat er dem Vermittler eine Kopie des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins zu übergeben."
In § 4 Satz 3 und 4 des Vertrages ist geregelt:
"Bei erfolgter Vermittlung, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Herausgabe des Original Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein bis zum 10. Werktag nach erfolgter Vermittlung. Erfolgt die Herausgabe des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht, entsteht eine Schadensersatzforderung in Höhe von 2.000,00 EUR zu Lasten der vermittelten Person."
Die Y.... GmbH (X....) gab in der Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung vom 10. Dezember 2014 an, dass sie mit dem Beigeladenen am 2. Mai 2014 einen Arbeitsvertrag auf Dauer und einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geschlossen habe. Das Beschäftigungsverhältnis bestehe ununterbrochen seit dem 2. Mai 2014. Der Beigeladene sei durch die Klägerin vermittelt worden.
Mit dem am 10. Dezember 2014 (mit dem Zusatz "ERF") unterschriebenen Formular beantragte die Klägerin die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 1.000,00 EUR. Im Begleitschreiben vom selben Tag teilte sie mit, dass das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht beigefügt sei. Sie habe das Original vom Beigeladenen noch nicht erhalten. Der Antrag werde übersandt, um die Ausschlussfrist zu wahren. Aktuell würden intensive Schritte eingeleitet, "um dem Original des Vermittlungsgutscheines habhaft zu werden." Konkrete Ergebnisse würden erst im Januar 2015 erwartet. Es werde gebeten, vorerst keine abschließende Entscheidung zu treffen. Unabhängig davon werde der Beklagte "freundlichst dazu aufgefordert" zu prüfen, "inwieweit eine Auszahlung des Antrages ohne Original erfolgen kann." Es sei nicht bekannt, dass "die Vermittlung oder der Vermittlungsgutschein durch einen anderen privaten Arbeitsvermittler [...] beansprucht" werde. Die Klägerin legte eine Kopie der ersten Seite des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines vor.
Der Beklagte lehnte den Vergütungsantrag mit - dem äußeren Erscheinungsbild nach - Schreiben vom 28. Januar 2015 ab, weil der Vermittlungsgutschein nicht im Original vorgelegt worden sei.
Mit Schreiben vom 23. Februar 2015 legte die Klägerin Widerspruch ein und teilte mit, dass trotz wiederholter schriftlicher und telefonischer Aufforderungen an den Beigeladenen das Original des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nicht eingegangen sei. Unter Verweis auf das Urteil des Sozialgerichtes Dresden vom 26. September 2013 (Az. S 38 AS 3453/11) vertrat die Klägerin die Auffassung...