Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. zusätzliche Belohnungen für Werktätige im Bergbau
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitsentgelt iS des § 14 SGB IV und damit iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG stellen auch die in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen erbrachte Arbeitsleistung in Form der erbrachten ununterbrochenen Tätigkeit in einem Bergbaubetrieb, damit also in Form von erbrachter Berufstreue und Pflichterfüllung, handelte.
2. Die zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau waren nicht nach der am 1.8.1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei iS des § 17 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB IV iVm § 1 ArEV. Ein bundesrepublikanischer Tatbestand des Steuerrechts, der die Steuerfreiheit der zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau regeln würde, liegt nicht vor. Der Steuerbefreiungstatbestand des § 3 Nr 46 EStG, der am 1.8.1991 galt, greift nicht; und zwar weder direkt noch analog.
Orientierungssatz
1. Zum Leitsatz 1 vgl LSG Chemnitz vom 5.7.2016 - L 5 RS 166/14 = juris RdNr 49, vom 16.8.2016 - L 5 RS 85/15 = juris RdNr 23 und vom 30.8.2016 - L 5 RS 590/15 = juris RdNr 22 sowie LSG Halle vom 27.8.2015 - L 1 RS 23/13 = juris RdNr 17, SG Dresden vom 30.11.2009 - S 24 R 628/08 = juris RdNr 25 und LSG Berlin-Potsdam vom 19.11.2015 - L 22 R 588/13 = juris RdNr 32 sowie vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09 = juris RdNr 20.
2. Zur Höhe der in der DDR vom Betrieb an den Arbeitnehmer gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
3. Zur Glaubhaftmachung der in der DDR gezahlten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau.
4. Zum Leitsatz 2 vgl LSG Chemnitz vom 5.7.2016 - L 5 RS 166/14 = juris RdNr 87, vom 16.8.2016 - L 5 RS 85/15 = juris RdNr 50 und vom 30.8.2016 - L 5 RS 590/15 = juris RdNr 49.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. März 2016 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 12. Dezember 2000 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 24. Januar 2001 und vom 31. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2012 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte des Klägers für die Jahre 1966 bis 1969, 1976 bis 1979 und 1988 wegen zu berücksichtigender zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1966 |
166,88 Mark |
1967 |
669,12 Mark |
1968 |
1.004,90 Mark |
1969 |
1.020,90 Mark |
1976 |
1.27071 Mark |
1977 |
1.248,46 Mark |
1978 |
1.339,73 Mark |
1979 |
1.517,35 Mark |
1988 |
2.384,46 Mark |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu vier Fünfteln.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1966 bis 1969, 1976 bis 1980, 1988 und 1990 in Form der Einbeziehung jährlicher zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau festzustellen.
Der am 1940 geborene Kläger erlernte von September 1954 bis August 1957 im volkseigenen Betrieb (VEB) Braunkohlenwerk “F...„ den Beruf des Braunkohlenhauers und wurde im Anschluss an die Arbeiter- und Bauernfakultät Z... delegiert. Nach Ablegung des Abiturs und Absolvierung eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung “Bergbau-Tagebau„ an der Bergakademie Z... in der Zeit von September 1957 bis August 1965 wurde ihm mit Urkunde vom 26. August 1965 der akademische Grad eines “Diplomingenieurs„ verliehen. Er war vom 24. September 1965 bis 31. August 1968 als Diplomingenieur im VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W... und vom 1. September 1968 bis 31. August 1980 als Gruppenleiter Analysen, Gruppenleiter Prognosen, Abteilungsleiter Operativtechnologie und Hauptingenieur im VEB Braunkohlenwerk “Glückauf„ K... beschäftigt. Im Zeitraum vom 1. September 1980 bis 10. Juli 1981 studierte er an der Parteischule der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) der Bezirksleitung C... Vom 11. Juli 1981 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) war er als Leiter Produktionskoordinierung erneut im VEB Braunkohlenwerk “Glückauf„ K... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Auf seinen Antrag stellte die Beklagte, nach Beiziehung einer Arbeitsentgeltbes...