Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung der DDR. weiteres Arbeitsentgelt. Geldprämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold". Nachweis oder Glaubhaftmachung des Zuflusses
Leitsatz (amtlich)
Die Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" an Lehrer in der DDR war weder zwingend noch regelmäßig mit der Ausreichung einer Geldprämie verbunden (entgegen LSG München vom 23.6.2015 - L 1 RS 3/14 = juris RdNr 52).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 30. September 2021 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten ein weiteres Entgelt des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung für das Jahr 1990 (Zufluss) in Form der Einbeziehung einer Geldprämie anlässlich der Verleihung der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste in Gold" in Höhe von 1.000,00 Mark festzustellen.
Der 1938 geborene Kläger erwarb, nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung am Institut für Lehrerbildung Z... in der Zeit von September 1958 bis Juli 1961, mit Zeugnis vom 29. August 1961 die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen und die Befähigung zur Arbeit als Erzieher in Heimen und Horten. Nach erfolgreichem Abschluss eines, berufsbegleitend von Januar 1970 bis Mai 1974 absolvierten Fachlehrerfernstudiums im Fach Geographie an der Pädagogischen Hochschule " Y... " X... wurde ihm mit Urkunde vom 13. September 1974 der akademische Grad "Diplom-Lehrer" verliehen. Er war vom 1. August 1960 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Erzieher und Lehrer (zuletzt im Dienstrang eines Oberlehrers) in Einrichtungen der Volksbildung der Stadt Z... beschäftigt. Mit Urkunde der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vom 26. März 1965 (Versorgungsurkunde der Deutschen Versicherungsanstalt mit der Nummer: ...) wurde ihm eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Verordnung vom 12. Juli 1951 über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR versprochen. Mit Nachtrag zur Urkunde über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen vom 27. Oktober 1988 (Versorgungsnachtragsnachweis des Rates des Stadtbezirkes Südwest der Stadt Z...) wurde ihm mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 eine zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Anordnung vom 2. Mai 1988 über die zusätzliche Versorgung der Pädagogen versprochen.
Aufgrund verschiedener Anträge des Klägers (in der Vergangenheit) stellte die Beklagte mit Überführungsbescheid vom 27. November 1995 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2001, vom 17. März 2004, vom 28. März 2006, vom 29. September 2006, vom 16. April 2008 und vom 26. Mai 2009
- die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG,
- die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Juli 1961 bis 31. August 1976 als "nachgewiesene Zeiten" der Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (der DDR),
- die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1976 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Versorgung der Pädagogen in Einrichtungen der Volks- und Berufsbildung (der DDR) sowie
- die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte (inklusive bescheinigter Sonderzahlungen und jährlicher zusätzlicher Vergütungen für Pädagogen), auf der Grundlage von Entgeltbescheinigungen der Stadt Z... vom 27. Mai 1991 und vom 13. September 2006 sowie von Sonderzahlungsbescheinigungen der Stadt Z... vom 20. Dezember 2007, vom 22. Januar 2008 und vom 6. April 2009
fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 26. Mai 2017 (Eingang bei der Beklagten am 26. Mai 2017) begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Geldzuwendungen aufgrund von Auszeichnungen mit der "Pestalozzi-Medaille für treue Dienste" in den Stufen Bronze, Silber und Gold (nach zehn-, 20- und 30-jähriger Dienstzeit) als Entgelte nach dem AAÜG. Zur Begründung trug er lediglich vor: Die drei Medaillen würden ihm vorliegen, allerdings keine Nachweise über die Höhe der dazu gezahlten Prämien.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 2. März 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus: Der Zufluss und die Höhe weiterer Entgelte seien weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Die Verleihung der Pestalozzi-Medaillen in Bronze, Silber und Gold sei nicht an Geldbeträge gebunden gewesen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2018 (Eingang bei der Beklagten am 6. April 2018), beschränkt auf die Feststellung eines weiteren Entgelts nach dem AAÜG anlässlich der Verleihung der Pestalozzi-Medaille in Gold, Widerspr...