nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Dresden (Entscheidung vom 27.04.1999; Aktenzeichen S 14 RJ 108/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 27. April 1999 aufgehoben. Die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger erlernte in der Zeit von September 1957 bis August 1960 den Beruf eines Maurers, erwarb am 31. August 1960 das entsprechende Facharbeiterzeugnis und war als solcher bis Oktober 1960 beschäftigt. Anschließend leistete er seinen Wehrdienst und wurde am 10. Juli 1962 - nach einem Sportunfall im Mai 1961 - mit einem Körperschaden von 20 Prozent entlassen. Von August 1962 bis September 1962 arbeitete der Kläger als FDJ-Instrukteur, bis November 1963 als Transport-/Chemiearbeiter, bis 1964 als Aushilfskellner, bis 1965 als Maurer, bis Dezember 1989 als Kellner und bis zur betrieblichen Kündigung zum Februar 1991 als Gaststättenleiter. Nach einer Qualifizierung vom 06. März 1970 bis zum 09. April 1970 erlangte er das Abschlusszeugnis "Teilfacharbeiter Koch/Kellner". Zuletzt war der Kläger von März 1992 bis Dezember 1993 als Lagerarbeiter/Hausmeister beschäftigt. Seitdem ist er arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.
Den am 29. April 1994 gestellten Rentenantrag begründete er mit einer Prellung und einem Nervenschaden am linken Arm seit dem 30. Juni 1993.
Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:
- der Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. B ... vom 09. August 1994, - das Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dipl.-Med. M ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 17. November 1994, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen und ohne häufiges Klettern oder Steigen attestiert wurde, - der Bericht der Klinik B ... vom 24. August 1995 über eine stationäre Rehabilitation vom 04. Juli bis zum 01. August 1995, aus welcher der Kläger mit einem vollschichtigen Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen, ohne Hocken und Knien, ohne häufiges Ersteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne volle Gebrauchsfähigkeit des linken Armes mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit für vier bis sechs Wochen entlassen wurde sowie - das weitere Gutachten der Dipl.-Med. M ... vom 03. Januar 1996, in welchem ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken und Klettern oder Steigen, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten und ohne volle Gebrauchsfähigkeit des linken Armes attestiert wurde.
Mit Bescheid vom 03. April 1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 16. April 1996 erhobenen Widerspruch holte sie einen Befundbericht des Dr. B ... vom 12. September 1996 und ein Gutachten der Fachärztin für Orthopädie Dr. G ... vom 04. November 1996 ein, in welchem bei Verschleißerkrankung rechtes Kniegelenk infolge Unfall, chronischer Knochenhautentzündung des rechten Ellenbogen und Zustand nach Unterarmprellung links ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten unter Beachtung weiterer Funktionseinschränkungen bescheinigt wurde. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 28. Januar 1997 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Lagerarbeiter/Hausmeister tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte körperliche Arbeiten, überwiegend im Sitzen, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne volle Gebrauchsfähigkeit des linken Armes, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne häufiges Bücken, Klettern oder Steigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Ausgehend von der Tätigkeit als Lagerarbeiter sei der Kläger der Berufsgruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen und auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Auf die am 13. Februar 1997 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden die Gutachten des Arbeitsamtes D ... vom 31. März 1995 und vom 13. Februar 1997, Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie Dr. G ... vom 01. September 1997, des Dr. B ... vom 22. September 1997 und vom 10. Dezember 1997, des Facharztes für Chirurgie Dr. L ... vom 04. Mai 1998, des Facharztes für Orthopädie Dr. S ... vom 30. April 1998 und der Fachärzte für Radiologische Diagnostik Dres. T .../ D .../K ... vom 29. Juli 1998 eingeholt. Des Weiteren hat das Gericht das fachchirurgische Gutachten des Dr. P ... vom 17. Februar 1997 - erstellt für das Sozialgericht Dresden in dem Verfahren des Klägers zum Az.: S 5 U 164/95 - beigezogen und ein fachorthopädisches Gutachte...