Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütungsanspruch aus Vermittlungsgutschein. verspätete Auszahlung. kein Anspruch auf Verzugs- oder Prozesszinsen
Leitsatz (amtlich)
1. Bei verzögerter Auszahlung des Vermittlungshonorars nach § 421g SGB 3 hat der Vermittler keinen Anspruch auf Verzugszinsen oder Prozesszinsen. Weder findet § 44 SGB 1 noch finden die §§ 288, 291 BGB entsprechende Anwendung (vgl auch BSG Urteil vom 23.7.1992 - 7 RAr 98/90 = BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1).
2. Auch der sonstige Verzugsschaden (Mahnkosten) ist allenfalls amtshaftungsrechtlich durchsetzbar.
Normenkette
SGB III § 421g; SGB I §§ 44, 11 S. 1; BGB §§ 288, 291
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. September 2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 134,83 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten höhere Verzugszinsen sowie die Erstattung von Mahnkosten als Verzugsschaden.
Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, betreibt eine private Arbeitsvermittlung. Sie schloss am 29.08.2006 einen Vermittlungsvertrag mit dem arbeitslosen H…-M… K… (im Folgenden: Arbeitsloser). Die Klägerin vermittelte den Arbeitslosen, für den die Beklagte am 05.07.2006 einen vom 04.07.2006 bis 03.10.2006 gültigen Vermittlungsgutschein ausgestellt hatte, für die Zeit vom 04.09.2006 bis 03.03.2007 in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Verwalter mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich bei der Firma B… I…. GmbH in D….
Am 19.10.2006 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag (mit Datum vom 17.10.2006) auf Auszahlung eines Vermittlungsgutscheins nach § 421 g Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Diesem Antrag fügte sie den Vermittlungsvertrag, den Vermittlungsgutschein, den Anstellungsvertrag vom 04.09.2006, die Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung der B… I… GmbH vom 17.10.2006 und die Gewerbe-Anmeldung der Klägerin vom 18.12.2002 bei. Mit Bescheid vom 27.10.2006 teilte die Beklagte der Klägerin mit, sie werde deren Vergütungsanspruch gegen den vermittelten Arbeitnehmer durch Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR erfüllen. Die Vergütung werde auf das angegebene Konto überwiesen. Mit Schreiben vom 03.04.2007 mahnte die Klägerin die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR an und forderte für die Zeit vom 27.11.2006 bis 03.04.2007 Verzugszinsen in Höhe von 26,28 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR. Die Gesamtforderung belaufe sich nunmehr auf 1.031,28 EUR zuzüglich 0,21 EUR Zinsen pro Tag. Mit Schreiben vom 02.01.2008 mahnte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000,00 EUR an und forderte für die Zeit vom 27.11.2006 bis 02.08.2008 Verzugszinsen in Höhe von 86,58 EUR sowie Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR. Die Gesamtforderung betrage nunmehr 1.091,58 EUR zuzüglich 0,22 EUR Zinsen pro Tag aus 1.000,00 EUR.
Mit Schreiben vom 11.02.2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Anweisung der ersten Rate sei zunächst aufgrund eines Datenfehlers nicht gebucht worden. Tatsächlich wurde der Betrag von 1.000,00 EUR dem Konto der Klägerin am 14.02.2008 gutgeschrieben.
Mit Schreiben vom 16.02.2008 forderte die Klägerin von der Beklagten bis 28.02.2008 die Zahlung von insgesamt 138,00 EUR zuzüglich 0,04 EUR Zinsen pro Tag. Mit Bescheid vom 25.03.2008 entschied die Beklagte über den Antrag der Klägerin auf Verzinsung von Geldleistungen vom 16.02.2008 und setzte die Höhe der Zinsen auf der Grundlage von § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) auf 30,00 EUR fest. Mit Schreiben vom 13.05.2008 teilte die Klägerin der Beklagten einen Zahlungseingang in Höhe von 30,00 EUR mit. Die offene Forderung belaufe sich aber auf 133,00 EUR. Beigefügt war eine Forderungsaufstellung, aus der hervorging, dass die Klägerin das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet hatte. Am 28.05.2008 versandte die Beklagte eine Mehrfertigung des Bescheides vom 25.03.2008 an die Klägerin. Mit Schreiben vom 02.06.2008 teilte die Klägerin der Beklagten mit, den Bescheid vom 25.03.2008 erstmals am 02.06.2008 erhalten zu haben.
Gegen den Bescheid vom 25.03.2008 legte die Klägerin bei der Beklagten am 09.06.2008 Widerspruch ein. § 44 SGB I sei nur für den Bezug von Sozialleistungen einschlägig und deshalb vorliegend nicht anwendbar. Der Vergütungsanspruch der Klägerin resultiere aus wirtschaftlicher Tätigkeit. Es sei eine Forderung in Höhe von 134,83 EUR offen. Hinzu kämen Zinsen in Höhe von 3,00 EUR und weitere Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 08.06.2008 aus 134,83 EUR. Dem Widerspruch war eine Forderungsaufstellung beigefügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines erfolge nach den Vorschriften des SGB III, so dass es sich um ...