Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt -Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien. Zeugenaussagen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 verurteilt, für die Jahre 1971 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:

Für das Jahr:

1971     

1.032,59 Mark

1972   

1.017,58 Mark

1973   

974,84 Mark

1974   

1.088,23 Mark

1975   

1.099,72 Mark

1976   

1.140,60 Mark

1977   

1.098,70 Mark

1978   

1.165,78 Mark

1979   

1.164,32 Mark

1980   

1.172,14 Mark

1981   

1.139,10 Mark

1982   

1.218,93 Mark

1983   

1.096,18 Mark

1984   

1.205,05 Mark

1985   

1.288,96 Mark

1986   

1.296,07 Mark

1987   

1.264,83 Mark

1988   

1.357,06 Mark

1989   

1.332,76 Mark

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines von der Beklagten bereits eröffneten Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Zuflussjahre 1971 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1935 geborenen Kläger wurde nach einem Studium in der Fachrichtung Bergbau-Maschinenwesen an der Bergakademie F… mit Urkunde vom 4. Juni 1960 der akademische Grad eines “Diplom-Ingenieurs„ verliehen. Er war vom 20. Juni 1960 bis 6. September 1960 und vom 1. September 1962 bis 31. März 1963 jeweils als Ingenieur jeweils im volkseigenen Betrieb (VEB) Erdöl- und Erdgas-Erkundungen G…, vom 1. April 1963 bis 1. Juli 1963 als Mechaniker im VEB Erdöl- und Erdgas-Erkundungen M…, vom 3. Juli 1963 bis 30. April 1965 als Schichtleiter im VEB Braunkohlenwerk “J… S…„ L…, vom 1. Mai 1965 bis 31. Dezember 1968 als Technologe für Tagebaue in der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB) Braunkohle C…, vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Gruppenleiter im VEB Rationalisierung Braunkohle G… (Kombinatsbetrieb der VVB Braunkohle S…), vom 1. Januar 1977 bis 31. Dezember 1981 als Gruppenleiter im Institut für Braunkohlenbergbau G… (Kombinatsbetrieb der VVB Braunkohle S…, später des volkseigenen Braunkohlenkombinats S…) sowie vom 1. Januar 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Gruppenleiter im volkseigenen (VE) Braunkohlenkombinat S… -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungsurkunde und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 20. Juni 1960 bis 6. September 1960, vom 1. September 1962 bis 1. Juli 1963 und vom 3. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 14. September 2007 (bei der Beklagten eingegangen am 20. September 2007) begehrte der Kläger die Einbeziehung von Jahresendprämien und zusätzlichen Belohnungen im Bergbau. Auf die Anfrage der Beklagten nach dem Vorhandensein von Prämiennachweisen mit Schreiben vom 6. Mai 2008, teilte der Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2008 mit, dass er über keine Prämiennachweise verfüge und Beweise nur indirekt über Gewerkschafts- und Parteibeiträge erbringen könne; zugleich legte er unter anderem die Lohnbescheinigung der Firma D... GmbH vom 8. November 2000 über den Beschäftigungszeitraum vom 3. Juli 1963 bis 30. Juni 1990 vor.

Mit Bescheid vom 22. September 2008 lehnte die Beklagte den Antrag vom 14. September 2007 auf Feststellung höherer Entgelte (Jahresendprämien und zusätzliche Belohnungen im Bergbau) ab und stellte zugleich fest, dass der Feststellungsbescheid vom 9. Februar 2001 rechtswidrig sei, aber nicht mehr zurückgenommen werden könne, sodass es bei den rechtswidrigen Feststellungen verbleibe, höhere Entgelte aber nicht berücksichtigt werden könnten. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften, weil die Voraussetzungen von § 1 AAÜG nicht vorliegen würden. Am 30. ...

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