Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 28.02.2002; Aktenzeichen S 16 KR 276/00)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 28.02.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt eine Kostenerstattung für die vom 15.05.2000 bis 23.06.2000 und vom 27.06.2000 bis 10.07.2000 durchgeführten Akupunkturbehandlungen.

Am 23.03.2000 stellte die am 17.07.1949 geborene und bei der Beklagten versicherte Klägerin einen Antrag auf Kostenübernahme für die von dem zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Arzt Dr. R. empfohlene Akupunkturbehandlung. Die Klägerin werde zur Zeit wegen einer Epicondylitis humeri radialis rechts behandelt. Herkömmliche Behandlungsmethoden seien ausgeschöpft. Die Erkrankung stelle eine anerkannte Indikation zur Akupunktur dar.

In dem nach Beiziehung eines Befundberichts von Dr. R. von der Beklagten veranlaßten Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) ist von Dr. R. ausgeführt, bei der therapieresistenten Erkrankung hätten Physiotherapie und Medikamente bislang nicht geholfen. Allerdings komme noch eine sog. Entzündungsbestrahlungsbehandlung (Röntgen) in Betracht. Von einer Ausschöpfung konventioneller Behandlungsmethoden könne nicht ausgegangen werden.

Mit Bescheid vom 08.05.2000 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab. Die Akupunkturbehandlung stelle eine neue, bislang vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht anerkannte Behandlungsmethode dar. Von einer Ausschöpfung der konventionellen Behandlungsmethoden könne nicht ausgegangen werden. Es werde empfohlen, sich mit dem behandelnden Arzt wegen einer Entzündungsbestrahlung zu besprechen.

Mit dem Widerspruch vom 04.05.2000 machte die Klägerin geltend, die vorgeschlagene Behandlung komme für sie als Krebspatientin nicht in Betracht.

Nach erneuter Begutachtung durch den MDK (und dessen Stellungnahme von Dr. R. vom 07.06.2000) teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14.06.2000 mehrere Behandlungsmöglichkeiten mit, die bei einer hartnäckigen Epicondylitis in Betracht gezogen werden könnten.

Unter Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung von Dr. R., nach der alle unter Berücksichtigung der Vorerkrankung möglichen Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien, begehrte die Klägerin für die Behandlungen vom 15.05.2000 bis 23.06.2000 und vom 27.06.2000 bis 10.07.2000 eine Erstattung der von Dr. R. in Rechnung gestellten und von ihr beglichenen Kosten in Höhe von insgesamt 800 DM.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.11.2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Bei der Akupunkturbehandlung handele es sich um eine neue Behandlungsmethode, die mangels Anerkennung durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nicht zum Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehöre.

Hiergegen hat sich die am 04.12.2000 beim Sozialgericht erhobene Klage gerichtet. Bei der Klägerin seien vor Durchführung der Akupunktur alle in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten erfolglos durchgeführt worden. Die Klägerin habe sich in den Jahren 1996 und 1998 wegen schweren Krebserkrankungen Operationen und Strahlenbehandlungen unterziehen müssen, die noch andauerten. Im Jahr 1999 habe sich im rechten Arm ein Lymphödem gebildet. Ende 1999/Anfang 2000 sei die Epicondylitis aufgetreten, aufgrund derer die Klägerin starke Schmerzen gehabt habe und kaum noch in der Lage gewesen sei, den rechten Arm zu bewegen. Bis März 2000 seien ausführliche klinische Behandlungen, Laboruntersuchungen, Schmerzmitteleinnahmen, Antiphlogistika, Manualtherapie, Physiotherapie sowie Behandlungen mit Externa und Lokalanästhetika durchgeführt worden. Ein Erfolg sei nicht eingetreten, vielmehr habe sich eine Verschlimmerung gezeigt. Die vom MDK vorgeschlagenen und von der Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2000 mitgeteilten Therapiestrategien hätten aufgrund der Krebsvorerkrankung nicht zur Anwendung kommen können. Eine Ruhigstellung bzw. Entspannungslagerung des rechten Armes hätte das ebenfalls im rechten Arm vorhandene Lymphödem erheblich verstärken bzw. verhärten können. Bei einer weitergehenden Strahlenbelastung wäre eine Schädigung des Organismus zu befürchten gewesen. Als einzige Behandlungsmöglichkeit habe noch eine Akupunkturbehandlung zur Verfügung gestanden. Die Behandlung sei auch erfolgreich gewesen. Die Klägerin sei nunmehr schmerzfrei.

Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen habe mit Beschluss vom 16.10.2000 für bestimmte Indikationen, u.a. die bei der Klägerin vorliegenden chronischen Schmerzen bei entzündlichen Gelenkerkrankungen (Osteoarthritis), eine Beschlussfassung für drei Jahre ausgesetzt und für diesen Zeitraum Modellversuche der Krankenkassen im Sinne der §§ 63 bis 65 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) befürwortet. Eine abschließende Entscheidung des Bundesausschusses liege damit nicht vor. In Anwendung der Grundsätze der...

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