Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistung. unterstützende Leistung zur Beratung und Vermittlung. Reisekosten zur Informationsveranstaltung für eine schulische Ausbildung
Leitsatz (amtlich)
1. Unter Berufsausbildung im Sinne von § 15 SGB III ist nicht auch die schulische Berufsausbildung zu verstehen.
2. Zur Abgrenzung eines Ausbildungsverhältnisses mit einem Arbeitgeber zu einer Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis (hier: Bildungsgang zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin an einer Berufsfachschule).
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Kosten für die Fahrt zu einer Informationsveranstaltung des Beruflichen Schulzentrums für Gesundheit und Sozialwesen D. streitig.
Die am … 1990 geborene Klägerin stand seit 2005 im Leistungsbezug der Beklagten.
Mit Aufnahmebescheid des Beruflichen Schulzentrums für Gesundheit und Sozialwesen D. vom 18. Mai 2006 wurde die Klägerin zum Bildungsgang “Pharmazeutisch-technische Assistentin„ an der Berufsfachschule des Schulzentrums zugelassen.
Am 20. Juni 2006 beantragte die Klägerin die Übernahme von Reisekosten zu einer Informationsveranstaltung des Ausbildungsberufs Pharmazeutisch-technische Assistentin an diesem Schulzentrum, an der sie am 13. Juni 2006 teilgenommen hatte, nachdem sie erst am gleichen Tag durch die Schule von der Veranstaltung telefonisch in Kenntnis gesetzt worden war. Seit dem 4. September 2006 befindet sich die Klägerin an der Berufsfachschule des Schulzentrums in der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin.
Mit Bescheid vom 28. Juni 2006 lehnte die Beklagte die Erstattung von Reisekosten ab, da es sich bei der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin um eine schulische Ausbildung handele, welche prinzipiell nicht förderfähig sei.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006 zurück, da die Übernahme von Reisekosten als Leistung zur Eingliederung in Arbeit nur die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung unterstützen solle. Ausbildungen an schulischen Ausbildungsstätten seien daher nicht förderfähig.
Die am 5. Oktober 2006 gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage hat das Sozialgericht am 5. Februar 2007 durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die beantragte Leistung nach § 16 Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) i. V. m. § 45 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) lägen nicht vor. Voraussetzung für die Bewilligung sei, dass die Klägerin arbeit- oder ausbildungsuchend sei. Ausbildungsuchende seien gemäß § 15 SGB III Personen, die eine Berufsausbildung suchten. Unter Berufsausbildung im Sinne von § 15 SGB III sei nicht die schulische Berufsausbildung zu verstehen, da diese kein Ausbildungsverhältnis mit einem Arbeitgeber als Teil des dualen Systems begründe. Aus § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III folge jedoch, dass die Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Arbeitsförderung auf die Zusammenführung von Ausbildungssuchenden mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses ausgerichtet sei. Eine solche Ausbildung finde an Ausbildungsstellen des dualen Systems, nicht aber an den durch abstrakt-theoretische Wissensvermittlung gekennzeichneten Schulen statt. Das Landessozialgericht Berlin habe in einer Entscheidung vom 15. August 2003 (Az.: L 4 AL 22/02) bestätigt, dass § 45 SGB III nur die Ausbildungsuchenden erfasse, die ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis anstrebten. Dies folge aus der Nennung der Ausbildungsuchenden neben der Gruppe der Arbeitslosen und der von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie aus dem Äquivalenzprinzip der Arbeitslosenversicherung.
Die Klägerin hat am 5. März 2007 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt. Dem Wortlaut des § 15 SGB III sei nicht zu entnehmen, dass die eine schulische Ausbildung Suchenden nicht erfasst seien. Auch eine schulische Ausbildung stelle eine Ausbildung dar. Nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) zähle die Ausbildung an einer Berufsfachschule zum dualen Bildungssystem. Die Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 15. August 2003 betreffe einen anderen Sachverhalt. Im Übrigen sei die Klägerin auch als Arbeitslose im Sinne des § 45 SGB III anzusehen. Ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf darlehensweise Leistungsgewährung werde nicht geltend gemacht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 5. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den A...