Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Auszubildende. Ausbildungsförderung. Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Unterkunftskosten. keine Kürzung der Pauschale für Warmwasserbereitung. Einkommensberücksichtigung. zweckbestimmte Einnahme
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Berechnung eines Anspruches auf Zuschuss zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung gem § 22 Abs 7 SGB 2 (Anschluss an BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 32 Rdnr 17ff).
2. Eine Kürzung der Pauschale für Warmwasserbereitung für ein Mitglied einer Wohngemeinschaft findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes eine Stütze.
3. Der erkennende Senat gibt seine bisherige Rechtsprechung (Aufgabe von LSG Chemnitz vom 16.7.2007 - L 3 B 414/06 AS-ER), dass als zweckbestimmte Einnahme iS von § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB 2 der Anteil der Ausbildungsförderung zu berücksichtigen ist, der mit Nachweisen belegt und in angemessenem Umfang auf die Ausbildungsförderung entfällt, auf und schließt sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes an, wonach ein Anteil in Höhe von 20 % als zweckbestimmte Einnahme zu behandeln ist (Anschluss an BSG vom 17.3.2009 - B 14 AS 63/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 21 Rdnr 23ff und vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R aaO).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 9. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Für das Klageverfahren verbleibt es bei der Kostenentscheidung im Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2009.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt einen Zuschuss zu den nicht gedeckten Kosten von Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Streitgegenständlich ist die Zeit ab dem 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007.
Der am … 1988 geborene Kläger absolvierte vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2008 in D… bei der H… Schloss A… - Hotel- und Gaststättenschule D… gGmbH - eine Ausbildung zum Koch. Dafür zahlte er Schulgeld von monatlich 55,70 EUR. Zudem wandte er monatlich für den D… Verkehrsverbund (DVB) 33,00 EUR auf.
Mit Vertrag vom 8. Mai 2006 mietete der Kläger die Mitnutzung (hälftig) für eines von zwei möblierten Zimmern in einer 3-Raumwohnung in D… (= WG-Platz). Die Miete betrug monatlich 213, 00 EUR, davon 150,00 EUR Kaltmiete und 63,00 EUR Betriebskostenvorauszahlung (inklusive Strom, Gas und Wasser). Für die vier Mieter der Wohnung wurde durch den Vermieter ein Kühlschrank vorgehalten. Eine Abrechnung über die Betriebskosten war nach dem Mietvertrag ausgeschlossen.
Die Stadt Chemnitz - Amt für Ausbildungsförderung - gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 einen monatlichen Förderungsbetrag nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) für die Zeit von August 2006 bis Juli 2007 in Höhe von 136,00 EUR. Der hierbei zugrunde gelegte Bedarf setzt sich aus einem Grundbedarf in Höhe von 348,00 EUR und Unterkunftskosten in Höhe von 64,00 EUR zusammen. In dem Bescheid wurde ein Einkommen der Mutter des Klägers von 276,07 EUR angenommen.
Das Kindergeld für den Kläger wurde an die Mutter überwiesen.
Ausweislich eines Computervermerks der ARGE Dresden vom 29. Dezember 2006 sprach der Kläger an diesem Tag vor und stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld II. In der Verwaltungsakte ist unter dem 9. Januar 2007 der Eingang der ausgefüllten Antragsformulare sowie der beigefügten Belege dokumentiert.
Diesen Antrag lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 14. März 2007 ab. Die Kosten für Unterkunft und Heizung könnten ausreichend aus eigenen Mitteln bestritten werden.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 20. März 2007 Widerspruch ein. Er trug unter anderem vor, dass in der BAföG-Leistung nur ein Betrag in Höhe von 64,00 EUR für die Unterkunftskosten enthalten sei, und dass er die im BAföG-Bescheid zugrunde gelegte Zahlung durch die Mutter in Höhe von monatlich 276,07 EUR tatsächlich erhalte.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 21. Juni 2007 für die Zeit vom 9. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 folgende Zuschusszahlungen:
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- 9. Januar 2007 bis 31.Januar 2007: |
42,39 EUR |
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- 1. Februar 2007 bis 30. April 2007: |
57,81 EUR |
(monatlich) |
- 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007: |
59,46 EUR |
(monatlich) |
Sodann wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2007 zurück. Von der Grundmiete seien 20 % abzuziehen, weil es sich um eine voll möblierte Wohnung handle. Außerdem seien 1,01 EUR (= 4,05 EUR : 4) für den bereitgestellten Kühlschrank abzuziehen. Danach ergebe sich eine Grundmiete von 118,99 EUR. Von den Nebenkosten sei ein pauschaler Betrag in Höhe von 8,18 EUR für die Erwärmung des Warmwassers abzuziehen. Dem stünden die Unterkunftsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gegenüber. Nach den BA...