Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Arbeitslosengeldes. Bemessungszeitraum. abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen. Bemessungsentgelt. Nichtberücksichtigung einer Abgeltung eines Arbeitszeitguthabens auf dem Arbeitszeitkonto anstelle vereinbarten Freizeitausgleichs nach dem Ausscheiden
Leitsatz (amtlich)
Bei der Auszahlung eines Arbeitszeitkontos, für das vereinbart war, dass die auf dem Arbeitszeitkonto angelaufenen Stunden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen werden, und dass beim Ausscheiden ein positives Zeitguthaben ausgezahlt wird, handelt es sich nicht um Arbeitsentgelt, welches erst nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung zur nachträglichen Vertragserfüllung für den Bemessungszeitraum zugeflossen ist.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 19. Februar 2019, mit dem seine Klage gerichtet auf die Bewilligung von höherem Arbeitslosengeld im Rahmen einer Überprüfung nach § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) abgewiesen wurde.
Der Kläger (Lohnsteuerklasse I, kein Kind) meldete sich am 23. Februar 2017 bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. März 2017 arbeitslos, nachdem seiner Arbeitgeberin, die Firma Y.... GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. Y....) das Beschäftigungsverhältnis gekündigt hatte. Ausweislich der Arbeitsbescheinigung vom 15. Februar 2017 war der Kläger bei dieser Arbeitgeberin in der Zeit vom 22. September 2014 bis zum 28. Februar 2017 beschäftigt, unterbrochen von einer in der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 4. August 2016 in der Justizvollzugsanstalt X.... verbüßten Freiheitsstrafe. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt belief sich in der Zeit vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2017 auf 9.650,34 EUR. In der Zeit vom 1. Februar 2016 bis zum 29. Februar 2016 erzielte er ein Bruttoarbeitsentgelt von 361,55 EUR. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrages wurden Entgeltansprüchen spätestens bis zum 15. Bankarbeitstag des auf den Abrechnungsmonat folgenden Monats fällig. Die Arbeitgeberin führte für den Kläger aufgrund der nach § 2 Nr. 1 des Arbeitsvertrages vereinbarten Gültigkeit des Manteltarifvertrags Zeitarbeit zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e. V.) und Mitgliedsgewerkschaften des DGB (im Folgenden: MTV Zeitarbeit) ein individuelles Arbeitszeitkonto, welches in den Gehaltsabrechnungen festgehalten wurde. Entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 3.2.1 Satz 2 MTV Zeitarbeit wurden auf das Arbeitszeitkonto die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wurden. Ein positiver Zeitausgleich wurde dem Kläger gutgeschrieben und sollte in der Regel durch Freizeit ausgeglichen werden (vgl. § 3 Nr. 3.2.3 Abs. 1 Satz 1 MTV Zeitarbeit). Entsprechend der Regelung in § 3 Nr. 3.2.4 Satz 1 MTV Zeitarbeit wurde das beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis vorhandenen positive Zeitguthaben an ihn ausgezahlt.
Mit der Abrechnung des Februargehaltes am 8. März 2017 erfolgte zugleich eine Ab-geltung des Arbeitszeitkontos in Höhe von 1.231,65 EUR.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. Mai 2018 (= 450 Tage), ausgehend von einem täglichen Bemessungsentgelt von 54,51 EUR, in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 23,47 EUR.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch verwarf die Beklagte unter Verweis auf die nur vorläufige Bewilligung mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2017 als unzulässig.
Am 7. April 2017 erließ die Beklagte einen vorläufigen Änderungsbescheid im Hinblick auf einen am gleichen Tag ergangenen Aufrechnungsbescheid, mit dem sie wegen einer Restforderung in Höhe von 463,90 EUR, resultierend aus einem Erstattungsbescheid vom 12. Januar 2011, die Aufrechnung für die Zeit ab dem 1. April 2017 in Höhe von täglich 9,83 EUR gegenüber dem Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld erklärt hatte. Ein weiterer vorläufiger Änderungsbescheid erging am 28. April 2017 mit unverändertem Leistungsbetrag.
Mit endgültigem Änderungsbescheid vom 18. Mai 2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. März 2017 bis zum 30. Mai 2018 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 23,47 EUR. Hierzu erging am 23. Mai 2017 ein Änderungsbescheid, der unter anderem die Einbehaltung von Forderungen der Beklagten wegen einer Aufrechnung mit einer offenen Restforderung aufgrund eines Erstattungsbescheides vom 12. Januar 2011 sowie wegen zu hoher Abschlagszahlungen enthielt.
Am 6. Juni 2017 nahm der Kläger eine Beschäftigung bei der Firma W.... Personal Zeit GmbH (im Folgenden: Fa. W....) auf. Die Beklagte hob daraufhin die Leistungsbewill...