Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Auszahlungsanspruchs aus einem Vermittlungsgutschein

 

Orientierungssatz

1. Der Auszahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers aus einem Vermittlungsgutschein nach § 421 g SGB 3 setzt dessen Ausstellung durch die Arbeitsagentur, einen wirksamen schriftlichen Vermittlungsvertrag sowie eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden voraus.

2. Der Vermittlungsmakler darf sich grundsätzlich unabhängig davon, wann der Vermittlungsgutschein ausgestellt worden ist, auf den im Gutschein vorgesehenen Geltungszeitraum verlassen, nicht aber auf dessen Bestand.

3. Bei dem Vermittlungsgutschein handelt es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt. Damit kann er nach Maßgabe der §§ 45, 48 SGB 10 auch rückwirkend aufgehoben werden. Ist der Rücknahmebescheid mangels Widerspruch bindend geworden, so kann der Vermittlungsmakler aus dem Vermittlungsgutschein Rechte gegen die Agentur nicht herleiten.

4. In einem solchen Fall ist der Makler auf einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Mandanten wegen der Vereitelung des Vermittlungsanspruchs beschränkt, weil dieser es unterlassen hat, Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid einzulegen.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 13. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus einem Vermittlungsgutschein im Sinne von § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III).

Der Beigeladene war nach Abschluss seiner Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik am 12. Juli 2007 zunächst arbeitslos. Am 20. August 2007 nahm er eine, zunächst bis 30. August 2007 befristete, Tätigkeit als Fachkraft für Lagerlogistik bei der Firma N. auf. In seinem an die Beklagte auf dem Postweg gesendeten Antrag auf Arbeitslosengeld, der dort am 20. August 2007 einging, trug der Beigeladene in der dafür vorgesehenen Rubrik “Arbeit ab„ das Datum “20. August 2007„ ein.

Auf telefonischen Antrag des Beigeladenen vom 24. August 2007 stellte die Beklagte noch am gleichen Tag für den Beigeladenen einen Vermittlungsgutschein über 2.000,00 EUR mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten aus.

Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der Firma N. endete am 14. September 2007. Eine erneute Arbeitslosmeldung erfolgte nicht. Am 19. September 2007 nahm der Beigeladene eine Beschäftigung bei der Firma R. P. leasing GmbH auf.

Die Klägerin beantragte für die Vermittlung des Beigeladenen in diese Tätigkeit bei der Beklagten am 1. November 2007 die Auszahlung von 1.000,00 EUR aus dem Vermittlungsgutschein und fügte ihrem Antrag diverse Unterlagen, die sich in der beigezogenen Behördenakte befinden, bei.

Mit Rücknahmebescheid vom 6. November 2007 nahm die Beklagte die “Entscheidung über die Zusicherung eines Vermittlungsgutscheines„ ab 24. August 2007 gegenüber dem Beigeladenen zurück. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, dass der Beigeladene bereits seit dem 20. August 2007 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Damit habe kein Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein bestanden. Die fehlerhafte Zusicherung beruhe auf unvollständigen Angaben des Beigeladenen, die dieser anlässlich seiner telefonischen Mitteilung am 24. August 2007 gemacht habe. Er habe dabei grob fahrlässig im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gehandelt.

Mit Bescheid gleichen Datums lehnte die Beklagte die Auszahlung des Vermittlungsgutscheines mit der Begründung ab, dass dieser zurückgenommen worden sei, da der Beigeladene zum Ausstellungszeitpunkt nicht mehr arbeitslos gewesen sei. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins seien nicht erfüllt gewesen.

Die Klägerin legte gegen die Ablehnung der Auszahlung des Vermittlungsgutscheins mit Schreiben vom 23. November 2007 Widerspruch ein. Sie führt im Wesentlichen aus, dass der Beklagten bekannt gewesen sein müsste, dass der Beigeladene in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Es sei daher unverständlich, dass die Ausstellung erfolgt sei. Sie habe ihrerseits alle Voraussetzungen für die Auszahlung des Vermittlungsgutscheins erfüllt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Ausstellung des Vermittlungsgutscheins sei rechtswidrig gewesen. Der Beigeladene habe nicht mitgeteilt, dass er sich bereits wieder in einem Arbeitsverhältnis befunden habe, so dass der Gutschein fälschlich ausgestellt worden sei. Aufgrund der Aufhebung des Gutscheins sei die Auszahlung desselben ausgeschlossen.

Die Klägerin hat am 8. Febru...

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