Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. Glaubhaftmachung. Zeugenaussagen
Leitsatz (amtlich)
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 15. April 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alterversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1979 bis 1990, vorrangig in Form jährlicher Jahresendprämien, festzustellen.
Der Kläger ist berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen, war vom 1. September 1971 bis 30. Juni 1975 Mitglied der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), arbeitete vom 1. September 1979 bis 25. Mai 1983 als ingenieurtechnischer Mitarbeiter im Institut für Nachrichtentechnik B… und war vom 1. Juni 1983 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Ingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Schnellflechter B… beschäftigt.
Mit Bescheid vom 28. März 2000 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1971 bis 30. Juni 1975 als Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates sowie die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1979 bis 27. Mai 1983 und vom 1. Juni 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die während dieser Beschäftigungszeiten erzielten Arbeitsentgelte fest.
Den am 13. Dezember 2007 gestellten Antrag des Klägers auf Überprüfung der im Bescheid vom 28. März 2000 festgestellten Arbeitsentgelte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Januar 2008 unter Verweis auf die Datenfeststellungen, die sich aus den Arbeitsentgeltbescheinigungen der DISOS GmbH ergaben, ab. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Januar 2008 Widerspruch, mit dem er weitere Arbeitsentgelte für den Zeitraum von 1979 bis 1983 begehrte, die sich aus der Entgelteingruppierung in seinen Arbeitsverträgen beim Institut für Nachrichtentechnik ergeben würden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte eine neue Entgeltbescheinigung beim Rechtsnachfolger für die archivierten Unterlagen des Instituts für Nachrichtentechnik ein, die die Rhenus Office Systems GmbH am 20. Juni 2008 vorlegte und aus der geringfügig höhere Entgelte für vereinzelte Jahre hervorgingen. Der Kläger präzisierte im Rahmen des Widerspruchsverfahrens sein Begehren dahingehend, dass er auch die Anerkennung von Jahresendprämien für den Zeitraum von Juni 1983 bis Juni 1990, in der er im VEB Schnellflechter B… gearbeitet habe, begehre und legte hierzu schriftliche Zeugenerklärungen von Frau A.., Herrn R... und Herrn L… vor. Weiterhin legte er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens schriftliche Dokumente zur Anerkennung von Prämien als Bestarbeiter in den Jahren 1985, 1986 und 1988 vor. Daraufhin ermittelte die Beklagte beim Rechtsnachfolger des VEB Schnellflechter B…, der mit Schreiben vom 13. November 2008 mitteilte, dass Unterlagen zu Jahresendprämien der Beschäftigten nicht vorhanden seien und entsprechende Auskünfte nicht erteilt werden könnten. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 20. November 2008 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten vom 1. Juli 1971 bis 30. Juni 1975 als Zeiten der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates der DDR und die Beschäftigungszeiten vom 1. September 1979 bis 27. Mai 1983 und 1. Juni 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest, wobei sie für die Jahre 1979, 1981, 1985, 1986 und 1988 geringfügig höhere Entgelte, als im Feststellungsbescheid vom 28. März 2000 ausgewiesen, deklarierte. Im Neufeststellungsbescheid vom 20. November 2008 wies sie des Weiteren darauf hin, dass mit diesem Bescheid der Bescheid vom 23. Januar 2008 in der F...