Verfahrensgang

SG Dresden (Urteil vom 29.07.1997; Aktenzeichen S 9 An 904/96)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.11.2000; Aktenzeichen B 4 RA 72/00 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 29. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 03. September 1998 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Wertes des Rechts auf Altersrente. Insbesondere ist eine Berücksichtigung der vom Kläger nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FZVO 1968) vom 15.03.1968 gezahlten Beiträge ohne Begrenzung auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze streitig.

Der am … geborene Kläger war nach dem Schulabschluss und nach einer Ausbildung an der Fachschule für Textilindustrie Karl-Marx-Stadt vom 01.08.1955 bis 03.01.1959 bei der Filmfabrik Wolfen GmbH bzw. deren Rechtsvorgänger versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 05.01.1959 bis 29.12.1992 war er als Ingenieur für die Textilindustrie/Fachrichtung Chemie, als Gruppenleiter, wissenschaftlicher Mitarbeiter, Themenverantwortlicher und erneut als Gruppenleiter im Chemiewerk tätig. Wegen der Höhe der erzielten Entgelte wird auf die Bescheinigungen vom 21.08.1992 und 25.05.1992 (Bl. 18 ff. VA) verwiesen.

Neben seiner beruflichen Tätigkeit absolvierte der Kläger im Rahmen eines Fernstudiums an der Technischen Universität Dresden in der Zeit vom 01.09.1970 bis 28.07.1975 eine Ausbildung zum Diplom-Chemiker.

Seit 01.07.1968 war er der Freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung (FZVO 1968) vom 15.03.1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) beigetreten und entrichtete für die Zeit vom 01.07.1968 bis 28.02.1971 einen Beitrag in Höhe von monatlich 200 Mark; von März 1971 bis einschließlich Juni 1973 zahlte der Kläger monatlich 10 Mark Beiträge. Für diesen Zeitraum (60 Monate) entrichtete er, somit Beiträge von insgesamt 6.680 Mark.

Darüber hinaus war der Kläger ab 01.05.1971 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) nach der Verordnung vom 10.02.1971 über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit (GBl. II Nr. 17 S. 121) beigetreten und entrichtete auf die in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung nachgewiesenen Arbeitsentgelte entsprechende Beiträge.

Seit 30.12.1992 bezog er Altersübergangsgeld.

Auf seinen Antrag vom 14.09.1994 bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 15.02.1995 beginnend ab 01.01.1995 ein Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Zugrundelegung von 70,0378 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) in Höhe von monatlich 2.482,84 DM. Nach Abzug des Beitragsanteils zur Kranken- und Pflegeversicherung belief sich der monatliche Zahlbetrag auf 2.309,05 DM. Der Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte lag für die Zeit vom 01.01.1956 bis 31.12.1976 ein, nach Hochrechnung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze begrenztes Arbeitsentgelt zugrunde. Seit dem 01.01.1963 lagen die nominal erzielten Entgelte unter der Beitragsbemessungsgrenze des SGB VI. Die ab 01.07.1968 zur FZRVO 1968 gezahlten Beiträge berücksichtigte die Beklagte als freiwillige Beiträge und begrenzte diese ebenso wie die FZR-Beiträge anteilig auf die Beitragsbemessungsgrenze.

Den gegen den Bescheid vom 15.02.1995 gerichteten Widerspruch, mit dem sich der Kläger u.a. gegen die faktische Nichtberücksichtigung der von ihm gezahlten Beiträge zur FZVO 1968 und zur FZR wandte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.1995 zurück.

Mit dem im Klageverfahren ergangenen Neufeststellungsbescheid vom 07.08.1996 ermittelte die Beklagte nach Gesetzesänderung zusätzliche Entgeltpunkte für die wegen Hochschulstudiums beitragsgeminderten Zeiten, die damit im Klageverfahren außer Streit gestellt wurden. Hiernach ergab sich eine Erhöhung der persönlichen Entgeltpunkte auf 72,1668. Bei der Begrenzung der erzielten Arbeitsentgelte auf die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze verblieb es.

Mit der am 27.10.1995 vor dem Sozialgericht (SG) Dresden erhobenen Klage begehrte der Kläger zunächst nur seine ab 01.01.1995 beginnende Rente unter ungekürzter Anrechnung der Beiträge zur FZR in der Zeit vom 01.05.1971 bis 31.12.1991 auf der Grundlage des insgesamt erzielten tatsächlichen Einkommens ohne Anrechnung einer Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen. Mit Schriftsatz vom 17.11.1995 erweiterte er sein Klagebegehren dahin, auch die in der Zeit vom 01.07.1968 bis 30.06.1973 gezahlten Beiträge zur FZVO 1968 ungekürzt bei der Ermittlung der Rentenhöhe zu berücksichtigen. Aufgrund seiner Beitragszahlung zur FZVO 1968 habe er einen Rentenanspruch von monatlich 161,86 Mark erworben, der wegen der Absenkung auf die Beitragsbemessungsgrenze nicht berücksichtigt werde. Er machte geltend, die Begrenzung der in der FZVO 1968 und der FZR versich...

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