Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschlagsfreie Bergmannsaltersrente und Leistungszuschlag für Untertagearbeit
Orientierungssatz
1. Ein Anspruch auf Bergmannsaltersrente ist nach Art. 2 § 5 Abs. 2 RÜG ausgeschlossen, wenn die Rente nicht bis zum 31. 12. 1996 beginnt. Die Stichtagsregelung ist verfassungsgemäß.
2. Ein Anspruch auf Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 Abs. 4 Nr. 2 SGB 6 ist entweder an eine Einzelvereinbarung des Betriebes mit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer geknüpft oder daran, dass der Versicherte in der Liste der von der Schließungsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer aufgeführt ist.
3. Die Gewährung eines Leistungszuschlages für Untertagearbeit nach § 85 SGB 6 verlangt, dass überwiegend bergmännische Arbeit verrichtet wurde. Im Beitrittsgebiet vor dem 1. 1. 1992 überwiegend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige Arbeiten unter Tage i. S. von § 85 SGB 6.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 05. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer vorgezogenen, abschlagsfreien Bergmannaltersrente nach Art. 2 § 5 Abs. 2 Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) sowie hilfsweise um eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Anwendung von § 237 Abs.4 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und über die Bewertung der vom Versicherten in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 12. September 1961 und vom 9. November 1964 bis 31. August 1977 zurückgelegten Versicherungszeiten für die Gewährung eines Leistungszuschlages bei der Altersrente des bereits verstorbenen Versicherten.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des am 1940 geborenen und am 2004 verstorbenen Versicherten R D .
Der Versicherte absolvierte vom 1. September 1955 bis 28. Februar 1958 die Facharbeiterausbildung zum Schmelzschweißer und erwarb nach einer weiteren Ausbildung vom 1. September 1966 bis 20. Juni 1969 den Meisterabschluss.
Vom 1. März 1958 bis 12. September 1961 und (nach Absolvierung des Wehrdienstes) vom 9. November 1964 bis 31. Dezember 1964 war er als Rohrleger und vom 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1968 als Lichtbogenschweißer im VEB Kombinat E sowie vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1969 als Lichtbogenschweißer und vom 1. Januar 1970 bis 31. August 1977 als Schichtmeister im E kombinat “O „ B, Betriebsteil E beschäftigt. Nach Absolvierung eines Lehrganges an der SED-Betriebsparteischule vom 1. September 1977 bis 15. Juli 1978 war er fortan zunächst vom 16. Juli 1978 bis 31. Januar 1980 als Betreuer für algerische Arbeitskräfte und sodann vom 1. Februar 1980 bis 31. Dezember 1989 als BGL-Vorsitzender tätig. Vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1990 arbeitete er als Leiter Kesselwagenreinigung bei der M E
Die Zeiten vom 1. Januar 1958 bis 12. September 1961 sowie vom 9. November 1964 bis 31. August 1977 wurden im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung als “bergmännisch § 39 i„ eingetragen.
Mit Bescheid vom 20. November 1997 sowie mit Bescheid vom 21. Januar 1998 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Versicherten nach § 149 Abs.5 SGB VI fest. In der Anlage 2 wurden die Zeiten vom 1. September 1955 bis 12. September 1961 und vom 9. November 1964 bis 31. Dezember 1969 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Arbeiter im Beitrittsgebiet und die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1990 der knappschaftlichen Rentenversicherung der Angestellten im Beitrittsgebiet zugeordnet. In Anlage 12 wurden die Zeiten vom 1. September 1955 bis 12. September 1961, vom 09. November 1964 bis 31. August 1977, vom 16. Juli 1978 bis 31. Januar 1980 und vom 1. März 1990 bis 31. Dezember 1990 als sonstige Arbeiten bewertet, die bei der Gewährung eines Leistungszuschlages nicht berücksichtigt werden dürften.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1998 zurück. Die erhobene Klage vor dem Sozialgericht Chemnitz - SG - (S 7 KN 262/96), mit der die Berücksichtigung der “bergmännisch i Zeiten„ begehrt wurde, wurde in der mündlichen Verhandlung am 25. September 1998 zurückgenommen.
Einen am 16. Oktober 2000 vom Versicherten gestellten Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2001 ab, da der Versicherte am 1. Dezember 2000 eine Beschäftigung aufgenommen habe.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2002 beantragte der Versicherte die Überprüfung seines Kontenklärungsbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
Mit Bescheid vom 7. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab; mit der Klagerücknahme seien die Bescheide bestandskräftig.
Im Widerspruch verwies der Versicherte u.a. erneut darauf, dass die bergmännische Tätigkeit in der C nicht berücksichtigt sei.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid...