Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes

 

Orientierungssatz

Bei der Prüfung eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch weiterhin vom Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes auszugehen, wenn der Versicherte nur noch körperlich leichte Tätigkeiten - ggf unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann (vgl BSG vom 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R = BSGE 129, 274 = SozR 4-2600 § 43 Nr 22).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 09.09.2021; Aktenzeichen B 5 R 149/21 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - auch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1973 geborene Kläger absolvierte bis Februar 1994 eine Lehre zum Landmaschinenmechaniker, arbeitete jedoch nur vier Monate in diesem Beruf und war dann vom 01.07.1994 - unterbrochen durch die Ableistung des Wehrdienstes - bis zu einem Treppensturz am 28.12.2004 als Fußbodenleger tätig. Anschließend bezog er bis 08.07.2006 Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30.06.2006.

Ab 09.07.2006 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I, ab 08.08.2007 bis 31.01.2009 Arbeitslosengeld II. Danach ist im Versicherungsverlauf vom 27.08.2018 weiterhin Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vermerkt. Im Rahmen der Begutachtung bei Dr. C. hat der Kläger angegeben, eine private Berufsunfähigkeitsrente zu beziehen.

Nach drei Rentenanträgen, die jeweils im Ergebnis medizinischer Ermittlungen - u.a. mit bis dahin fünf medizinischen Sachverständigengutachten - abgelehnt worden sind, stellte der Kläger am 25.03.2011 einen 4. Rentenantrag, den die Beklagte nach Einholung von Befundberichten und Begutachtung auf psychiatrischem Fachgebiet durch Dr. D. am 21.11.2011 mit Bescheid vom 23.05.2011 und Widerspruchsbescheid vom 12.01.2012 abgelehnt hatte. Im Ergebnis der medizinischen Begutachtung hatte die Beklagte die Gesundheitsstörungen im Widerspruchsbescheid wie folgt präzisiert: anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronischem lumbalen Schmerzsyndrom nach 2-maliger Bandscheibenoperation L5/S1 mit degenerativem Lumbalsyndrom; Tendinitis calcarea ; Verdacht auf Abhängigkeit von nichtpsychotropen Analgetika; Nikotinabhängigkeit; Verdacht auf Low-dose-Bezodiazepinabhängigkeit . Trotz dieser Einschränkungen könne der Kläger noch leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung mindestens sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten.

In dem hiergegen vor dem Sozialgericht Leipzig geführten Klageverfahren (S 12 R 175/12) hatte das Sozialgericht umfangreiche Befundberichte und Epikrisen zum gesundheitlichen Zustand des Klägers eingeholt.

Vom 27.01.2013 bis 12.02.2013 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung eines linksseitigen Bandscheibensequester LWK 4/5 im MC Wkrankenhaus H., (vgl. Epikrise vom 12.02.2013). Es folgte vom 26.02.2013 bis 18.03.2013 eine ganztägige ambulante Anschlussheilbehandlung im Ambulanten Reha-Zentrum E. Nach dem Entlassungsbericht vom 18.03.2013 wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten leichte Tätigkeiten zeitweise im Sitzen, überwiegend im Gehen, zeitweise im Stehen, sechs Stunden und mehr ausgeübt werden. Einschränkungen des qualitativen Leistungsvermögens bestünden für Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und Vibrationsbelastungen der Wirbelsäule sowie für Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Weiterhin sollten keine schweren Lasten gehoben oder getragen werden. Tätigkeiten in Nässe und Zugluft sollten gemieden werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fußbodenleger sei der Kläger nicht mehr geeignet. Die sozialmedizinische Einschätzung beziehe sich auf das orthopädische Fachgebiet. Ob eine das Leistungsvermögen weiter einschränkende psychosomatische Erkrankung vorliege, sollte in einer psychosomatischen Tagesklinik festgestellt werden.

Mit Änderungsbescheid des Landratsamtes Nordsachsen vom 07.06.2012 wurde ab 27.02.2012 bei den Funktionseinschränkungen Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, operierte Bandscheibe und Schmerzverarbeitungsstörung, seelische Störung ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt.

Das Sozialgericht hatte im Klageverfahren S 12 R 175/12 am 11.10.2013 ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet bei Dr. C., auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 20.02.2014 ein Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet bei Prof. Dr. F. und am 24.02.2015 von Amts wegen ein weiteres Gutachten auf orthopädischem Fachgebiet bei Dr. G. eingeholt.

Dr. C., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, wies in dem Gutachten vom 11.10.2013 nach Untersuchung des Klägers am 07....

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