Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 08.03.2000; Aktenzeichen S 4 AL 705/98) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 08. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer von der Beklagten geltend gemachten Erstattung von Förderleistungen im Rahmen einer Maßnahme der Arbeitsbeschaffung (ABM) für den Zeitraum vom 01.09.1996 bis 31.07.1997 in Höhe von 87.214,30 DM.
Der Kläger, das D. Zentrum e.V., beabsichtigte, die im Rahmen der vorangegangenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen verfolgten Projekte Unternehmerbrief (Veröffentlichung russischer Wirtschafts- und Sozialdaten), Managertag (Anbahnung von Wirtschaftskontakten) und Ausbildung (Qualifizierung deutscher Experten für R.) durch den Aufbau einer „R. Repräsentanz” zu verfestigen und in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen. Die Repräsentanz sollte in den Räumen des Ring-Cafes L. realisiert werden. Vorgesehen war, die Repräsentanz im Juni 1997 während des Deutschen Evangelischen Kirchentages zu eröffnen. Sie sollte von einer GmbH getragen werden, dessen Hauptgesellschafter Manaschir A. (M. A.), Direktorder Moskauer Handelsfirma „T.”, sein sollte.
Am 05.08.1996 beantragte der Kläger die Verlängerung der Förderungsdauer der ABM 801/802/803 – 94 für die Zeit vom 01.09.1996 bis 31.08.1997. Im Rahmen der ABM sollten die fünf Arbeitnehmer Anette L. (A. L.), Matthias R. (M. R.), Ute S. (U. S.), Christine K. (Ch. K.) und Taisija R. (T. R.) beschäftigt werden. Die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen sei zu erwarten.
Auf Anforderung der Beklagten, eine Verpflichtungserklärung zur Schaffung von fünf Dauerarbeitsplätzen im Anschluss an die ABM abzugeben, übersandte der Kläger ein von M. A. unterzeichnetes Schreiben vom 27.08.1996, in dem dieser erklärte, im Komplex „Russische Repräsentanz” würden mindestens 40 Arbeitsplätze geschaffen. Ab 01.09.1997 würden die benannten Arbeitnehmer aus dem Personalbestand des Klägers in der Repräsentanz beschäftigt.
Mit Schriftsatz vom 10.10.1996 teilte er der Beklagten mit, dass die Arbeitnehmerin A. L. verstorben sei und die Arbeitnehmer U. S. und M. R. aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ausgeschieden seien.
Mit Anerkennungsbescheid vom 23.10.1996 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.09.1996 bis 31.08.1997 die Förderung der ABM im Umfang von 90 % des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes vergleichbarer nicht geförderter Arbeitnehmer in Höhe von 242.000,00 DM (Maßnahme 704/96). Gefördert würde die Weiterbeschäftigung der Arbeitnehmerinnen Ch. K. und T. R.
Der Bescheid enthielt folgende Nebenbestimmungen: „Alle Zahlungen bis zur Erteilung des Schlussbescheides erfolgen unter der Bedingung, dass das Ergebnis der nachträglichen Prüfung die Richtigkeit der Angaben des Klägers in den der Förderung zu Grunde liegenden Antragsunterlagen bestätigt. Etwaige zu Unrecht gezahlte Beträge sind zu erstatten … Der Bescheid ergeht gemäß § 9 Abs. 2 ABM-Anordnung unter der Bedingung, dass mindestens zwei zusätzliche Dauerarbeitsplätze geschaffen werden, die im Zusammenhang mit den geförderten Arbeiten stehen. Dabei müssen die Dauerarbeitsplätze auf unbegrenzte Zeit angelegt sein und während eines Überwachungszeitraumes von einem Jahr bestehen. Bei einer Nichteinhaltung dieser Bedingung wird die gesamte Förderung für das Dritte Förderungsjahr zurückgefordert … Die Verlängerung erfolgt gemäß § 3 Abs. 4 der ABM-Anordnung unter der Bedingung, dass der Kläger die Arbeitnehmer im Anschluss an die Maßnahme in unbefristete und nicht nach dem AFG geförderte Dauerarbeitsverhältnisse übernimmt, die den Arbeitsverhältnissen in der Maßnahme hinsichtlich der Ausgestaltung, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen entsprechen. Ein Dauerarbeitsverhältnis liegt nur dann vor, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird. Wird diese Bedingung für eine Verlängerung nicht eingehalten, sind die für die Arbeitnehmer gezahlten Förderungsbeträge für diesen Zeitraum zu erstatten (§ 50 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Teil X i.V.m. § 3 Abs. 4 der ABM-Anordnung).”
Mit Schreiben vom 10.06.1997 und 14.07.1997 forderte die Beklagte den Kläger auf, Kopien der unbefristeten Arbeitsverträge für die Arbeitnehmerinnen Ch. K. und T. R. vorzulegen. Eine Vorlage erfolgte jedoch nicht. Die zum Ablauf August 1997 ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen Ch. K. und T. R. meldeten sich vielmehr zum 01.09.1997 bei der Beklagten arbeitslos.
Mit Schreiben vom 24.09.1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Bewilligung der ABM 704/96 sei unter der Voraussetzung erfolgt, im Anschluss an die bewilligte Förderdauer würde für beide Arbeitnehmerinnen je ein Dauerarbeitsplatz geschaffen. Der Bescheid sei somit unter der Bedingung ergangen, dass der Kläger oder ein Dritter im Anschluss an die ABM zwei Dauerarbeitsplätze schaffe. Es handele sich um eine auflösende Bedingung gemäß § 3...