Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Berufung. Beschwerdewert. Grundsicherung für Arbeitsuchende. keine Zusammenrechnung der Ansprüche für mehrere Bewilligungszeiträume
Leitsatz (amtlich)
Eine Addition mehrerer Bewilligungsabschnitte erfolgt im Rahmen des § 144 Abs 1 S 2 SGG lediglich dann, wenn mehrere prozessuale Ansprüche auf denselben Entstehungsgrund zurückgehen. Da in Verfahren nach dem SGB 2 für die einzelnen Bewilligungsabschnitte jeweils materiell-rechtlich selbstständige, nicht auf einem einheitlichen Stammrecht beruhende Ansprüche auf Sozialleistungen im Streit stehen, kommt ein Zusammenrechnen von mehreren Bewilligungsabschnitten nicht in Betracht.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Dezember 2010 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz nur noch darüber, ob dem Kläger für die Bewilligungsabschnitte 16.09.2007 bis 31.03.2008, 01.04.2008 bis 30.09.2008 und 01.10.2008 bis 31.03.2009 um 2,51 EUR monatlich höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zustehen.
Der am ...1955 geborene Kläger legte bei erstmaliger Antragstellung auf Leistungen nach SGB II am 20.02.2007 eine Bescheinigung der Fachärztin für innere Medizin Dr. med. A… S… vom 06.02.2007 vor, wonach bei ihm eine Hyperlipidämie vorliege, die lipidsenkende Kost erforderlich mache. Die Krankenkost sei dauerhaft notwendig und werde ärztlich verordnet. Es lägen trotz Medikamenteneinnahme erhöhte Werte vor. Nachdem der Kläger im September 2007 in den Zuständigkeitsbereich des jetzigen Beklagten umgezogen war, beantragte er dort am 16.09.2007 Leistungen nach dem SGB II. Diese wurden ihm mit Bescheid vom 27.09.2007 für die Zeit vom 16.09.2007 bis 30.09.2007 in Höhe von 150,14 EUR und für die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.03.2008 in Höhe von monatlich insgesamt 843,04 EUR bewilligt. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 08.10.2007, mit dem er unter anderem die hier streitige Erhöhung des Mehrbedarfes für kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht hat, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2008 zurück. Der anerkannte Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung entspreche den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (DV).
Hiergegen hat der Kläger am 13.02.2008 beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage erhoben. Er hat erstinstanzlich für die Zeit vom 16.09.2007 bis 30.09.2007 die anteilige Regelleistung (173,50 EUR) sowie den anteiligen ernährungsbedingten Mehrbedarf begehrt. Des Weiteren hat er für die Zeit vom 16.09.2007 bis 31.03.2008 einen um monatlich 2,51 EUR erhöhten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend gemacht. Hinsichtlich der Zahlung der anteiligen Regelleistung in Höhe von 173,50 EUR für September 2007 hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.01.2009 ein Anerkenntnis erklärt. Dieses hat der Kläger mit Schriftsatz vom 09.03.2009 angenommen.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 14.02.2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 08.04.2008 Leistungen für die Zeit vom 01.04.2008 bis 30.09.2008 in Höhe von 792,04 EUR. Hierbei berücksichtigte er einen Mehrbedarf von 35,79 EUR zuzüglich zu der Regelleistung von 347,00 EUR sowie Kosten der Unterkunft und Heizung von 300,25 EUR und einen befristeten Zuschlag von 109,00 EUR monatlich. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 17.05.2008 dahin geändert, dass für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.09.2008 767,04 EUR geleistet würden und zwar ausgehend von einer Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR, einem Mehrbedarf in Höhe von 35,79 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 300,25 EUR und einem befristeten Zuschlag in Höhe von 80,00 EUR. Am 13.04.2008 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Er verwies auf die seine mit Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.09.2007 gegebene Begründung. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.08.2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der anerkannte Mehrbedarf in Höhe von 35,79 EUR entspreche den Empfehlungen des DV.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2008 hat der Kläger die bisherige Klage vor dem Sozialgericht dahin erweitert, dass die genannten Bescheide ebenfalls angefochten würden.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 13.08.2008 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 04.09.2008 Leistungen für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.03.2009 in Höhe von 767,04 EUR monatlich (351,00 EUR Regelleistung, 35,79 EUR Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, Kosten der Unterkunft und Heizung 300,25 EUR, befristeter Zuschlag 80,00 EUR). Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 07.09.2008, mit dem auf die Widerspruchsbegründung hinsichtlich der vorangegangenen Bescheide Bezug genommen und weiterhin die Höhe der Regelleistung moniert wurde, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2008 zurück. Die Regelleistung sei verfassungsgemäß. Die Höhe...