Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Glaubhaftmachung der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes. Berücksichtigung einer unterbliebenen Einholung einer Zeugenauskunft im Verwaltungsverfahren im Rahmen der Kostenentscheidung. Versterben des Zeugen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Ausschöpfung aller im konkreten Einzelfall gebotenen Ermittlungen kommt in Konstellationen der Glaubhaftmachung des Zuflusses von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien die Glaubhaftmachung von Jahresendprämien in einer Mindesthöhe von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes des einzelnen Beschäftigten in Betracht. Dies gilt nur für die Zeit von Juli 1968 bis Dezember 1982 und damit für die Planjahre von 1968 bis 1982.

2. Hat der Zusatzversorgungsträger im Verwaltungsverfahren entgegen seiner Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen konkrete naheliegende Ermittlungsmöglichkeiten (hier: Einholung einer Auskunft eines konkret benannten Zeugen) nicht ergriffen und geht der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dieser Ermittlungsmöglichkeit verlustig (hier: Tod des konkret benannten Zeugen), so kann dieser Umstand in der gerichtlichen Entscheidung über die Tragung der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu Lasten des Zusatzversorgungsträgers berücksichtigt werden.

 

Orientierungssatz

Ist der Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht, kann deren Höhe aber weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden, darf die Höhe der Jahresendprämie nicht geschätzt werden (vgl BSG vom 15.12.2016 - B 5 RS 4/16 R = BSGE 122, 197 = SozR 4-8570 § 6 Nr 7, RdNr 16).

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 21. Juli 2016 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2014 verurteilt, den Bescheid vom 15. November 2000 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1981 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1981   

363,68 Mark

1982   

390,21 Mark

1983   

365,26 Mark

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte erstattet dem Kläger dessen notwendige außergerichtliche Kosten zu zwei Fünfteln.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1972 bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.

Dem 1935 geborenen Kläger wurde, nach einem Fachschulstudium in der Fachrichtung Glastechnik an der Ingenieurschule für Glastechnik Y...., mit Urkunde vom 9. Juli 1960 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Er war vom 1. September 1960 bis 12. Oktober 1963 als Glasingenieur im volkseigenen Betrieb (VEB) Glaswerk A...., vom 13. Oktober 1963 bis 31. Mai 1970 als Glasingenieur im VEB Zentrales Projektierungsbüro der Glas- und keramischen Industrie X.... und vom 1. Juni 1970 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Technologe, Ingenieur, Projektant für technische Ausrüstungen und Investingenieur im VEB Kombinat Robotron bzw. - in den jeweiligen Rechtsnachfolgebetrieben - VEB Robotron Elektronik W...., VEB Robotron Rechen- und Schreibtechnik A.... und VEB Robotron Elektronik A....   -Stammbetrieb des VEB Kombinat Robotron A....- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.

Auf den Antrag des Klägers vom 6. August 1999 stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15. November 2000 die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1960 bis 30. Juni 1990 als “nachgewiesene Zeiten„ der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte fest.

Mit Überprüfungsantrag vom 25. April 2014 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von Jahresendprämien ab 1. September 1970 in Höhe von 70 Prozent des Entgelts des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres als glaubhaft gemachtes Arbeitsentgelt und reichte eine Liste vom 5. April 2014 mit Namen und Anschriften von “Zeugen für die Zahlung der Jahresendprämie im Kombinat Robotron„ ( C.... für den Zeitraum von 1970 bis 1990 und D.... für den Zeitraum von 1981 bis 1990) ein. Den angebotenen Zeugenbeweisen ging die Beklagte nicht nach.

Den Überprüfungsantr...

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