Verfahrensgang
SG Dresden (Urteil vom 12.01.2001; Aktenzeichen S 14 RA 492/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 12. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (AVVO-Int).
Der am … geborene Kläger erwarb im August 1960 an der Technischen Hochschule D. den akademischen Grad eines Diplom-Mathematikers. Anschließend war er vom 01.09.1960 bis 30.09.1961 als Diplom-Mathematiker beim VEB F. D. tätig. Nach den Eintragungen in den Sozialversicherungs-Ausweisen war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter vom 01.10.1961 bis 31.12.1964 beim Zentralinstitut für A. D., vom 01.01.1965 bis 31.12.1967 beim Institut für D. D., vom 01.01.1968 bis 31.12.1969 beim VEB Ra. Werke R. und ab 01.01.1970 beim VEB Kombinat R. G. Zentrum bzw. beim VEB R. Zentrum für F. beschäftigt. Ab 01.01.1987 bis 31.12.1991 übte er eine Tätigkeit als Gruppenleiter aus.
Gemeinsam mit fünf Ingenieuren erhielt er im Oktober 1969 für die Entwicklung einer Datenübertragungsanlage den Nationalpreis der DDR III. Klasse.
Zum 01.02.1975 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und zahlte bis zur Schließung am 30.06.1990 Beiträge auf ein Entgelt von monatlich insgesamt 1.200 Mark. Eine Versorgungszusage über die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz hatte er bis zum 30.06.1990 nicht erhalten.
Der Kläger beantragte am 19.02.1999 unter Berufung auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.03.1998 (B 4 RA 27/97 R) die Zeiten seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Gruppenleiter im Bereich Forschung und Entwicklung als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) und die während dieser Zeiten erzielten Entgelte festzustellen.
Mit Bescheid vom 28.04.1999 lehnte die Beklagte eine Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem ab. Die Beschäftigung vom 01.09.1960 bis 3 O.06.1990 als Diplom-Mathematiker im VEB R./Zentralinstitut für A. falle nach dem Wortlaut der Versorgungsordnungen nicht in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtechI) nach der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. IS. 844). Nach der Qualifikation komme zwar die Zusatzversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen nach der Verordnung vom 12.07.1951 (GBl. I S. 675) in Betracht. Von dieser Zusatzversorgung seien jedoch nur wissenschaftliche Einrichtungen und nicht volkseigene Betriebe erfasst gewesen. Auch sei er nicht über einen Einzelvertrag in die zusätzliche Altersversorgung einbezogen worden.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.1999 zurück. Die Feststellungen im Ablehnungsbescheid seien zutreffend. Eine Gleichstellung von Nationalpreisträgern sei in den Versorgungsordnungen nicht vorgesehen.
Mit der am 15.07.1999 vor dem Sozialgericht Dresden erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er sei als Angehöriger der technischen Intelligenz zu behandeln, da er auf dem Gebiet der Entwicklung von Geräten der elektronischen Datenverarbeitung tätig gewesen sei, auch wenn sein Beruf „Diplom-Mathematiker” nicht in der Versorgungsordnung aufgeführt sei. Darüber hinaus stehe zweifelsfrei fest, dass er im Zentralinstitut für A. und damit im Forschungsbereich wissenschaftlich tätig gewesen sei. Insoweit komme eine Zuordnung zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG in Betracht.
Das Sozialgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 12.01.2001 ab. Dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Zugehörigkeit zur AVtechI noch zur AVVO-Int und Feststellung des insoweit erzielten Entgelts nach § 8 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 AAÜG zu. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung. Die Vorschrift knüpfefaktisch an die Texte der vorliegend einschlägigen „Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben” vom 17.08.1950 bzw. der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12.07.1951 an. Der Rechtsgehalt des § 5 Abs. 1 AAÜG sei ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verw...