Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. sachliche Voraussetzung. ingenieurtechnische Tätigkeit. ökonomische Tätigkeit. Ingenieurökonom
Orientierungssatz
Für eine Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz reicht es nicht aus, dass ein Ingenieurökonom, der auf Grund seiner Ausbildung neben ökonomischen auch naturwissenschaftlich-technische Kenntnisse besitzt und daher im Grenzbereich beider Aufgabengebiete tätig wird, konkret - hier als Stellvertreter des Direktors für Materialwirtschaft und Leiter materielle Sicherung sowie als Beauftragter für materielle Sicherung Ersatzteilwirtschaft und Koordinator für materielle Sicherung Ersatzteile - im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt gewesen und nicht etwa berufsfremd eingesetzt worden war, er muss viel mehr tatsächlich ingenieurtechnisch tätig gewesen sein.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Zeiten vom 01.01.1973 bis 30.06.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Im Anschluss an die Lehre zum Stahlwerker in der Zeit vom 01.09.1955 bis zum 31.08.1958 studierte der ... 1940 geborene Kläger bis zum 20.07.1961 an der Ingenieurschule für Walzwerk- und Hüttentechnik R, wo er mit Urkunde vom 06.07.1961 die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurökonom der Metallurgie" zu tragen. Danach arbeitete der Kläger vom 15.08.1961 bis zum 30.06.1963, unterbrochen durch die Zeit bei der Nationalen Volksarmee vom 12.11.1962 bis 16.05.1963, als Planer und Wettbewerb-Bearbeiter. Vom 01.07.1963 bis zum 31.08.1964 war er als Hauptbuchhalter bei dem Volksgut S, Kreis G, vom 01.09.1964 bis zum 31.12.1968 als Ingenieurökonom und ab dem 01.01.1965 als Bearbeiter für Lieferplan beim VEB Stahl- und Walzwerk G tätig. Im VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen, N in Sachsen, dem späteren VEB Kombinat Fortschritt Landmaschinen Leitbetrieb Erntemaschinen N bzw. ab 1980 dem VEB Erntemaschinen N in Sachsen, war der Kläger vom 01.01.1969 bis zum 30.06.1990 als Bearbeiter für Lieferplan und Abteilungsleiter Finanzkontrolle, ab dem 01.12.1970 als wissenschaftlicher Mitarbeiter, ab dem 01.08.1972 als Stellvertreter des Direktors für Materialwirtschaft und Leiter materielle Sicherung, ab dem 01.04.1980 als Beauftragter für materielle Sicherung Ersatzteilwirtschaft und ab dem 01.04.1989 als Koordinator für materielle Sicherung tätig. Ab dem 01.07.1990 wurde der Kläger nach seinem Sozialversicherungsausweis bei der Ostsächsischen B GmbH als Leiter des Geschäftsbereichs Ein- und Verkauf beschäftigt.
Zum 01.01.1990 trat der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zur Schließung am 30.06.1990 auf sein monatliches Arbeitsentgelt bis maximal 1.200,00 Mark entsprechenden Beiträge. Eine Versorgungszusage ist ihm zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte der beklagte Versorgungsträger mit Bescheid vom 01.10.2002 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 12.12.2002 ab. Bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01.08.1991 habe der Kläger keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Er sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt. Im Juni 1990 habe er dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten nach den Regeln des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951 nicht angehört. Er sei zwar berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs bzw. Ingenieurökonom zu führen, sei jedoch nicht ingenieurtechnisch im Sinne der Versorgungsordnung als Ingenieur, sondern als Beauftragter für materielle Sicherung Ersatzteilwirtschaft beschäftigt gewesen. Für den Anspruch auf eine Versorgungszusage komme es nach den Regelungen des Bundesrechts darauf an, dass der Betreffende die erforderliche Qualifikation erworben habe, im wesentlichen entsprechend dieser Qualifikation beschäftigt gewesen sei und die Beschäftigung für einen von der Versorgungsordnung erfassten Arbeitgeber verrichtet habe. Nur die bundesrechtskonforme Anwendung führe dazu, dass trotz des Verbots der Neueinbeziehung, welches bereits die DDR erlassen habe, auch die Personen bundesrechtliche Versorgungsanwartschaften hätten, die auf Grund der am 30.06.1990 gegebenen Sachlage bereits einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hatten.
Mit der am 22.01.2002 zum Sozialgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zur Feststellung von Zusatzversorgungsanwartschaften weiterverfolgt. Er habe als Ingenieurökonom ingenieu...