Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein. Entscheidung über die Auszahlung der Vermittlungsvergütung. Verwaltungsakt. Leistungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers. keine Anfechtungsbefugnis bezüglich Erlass des Gutscheins. fehlende Betroffenheit. keine Überprüfung während Abrechnungsverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Ablehnung eines Vergütungsantrages eines Vermittlers nach § 45 Abs 6 SGB III handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S 1 SGB X.
2. Bei dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein handelt es sich im Verhältnis zwischen der Bundesagentur für Arbeit und dem Arbeitsuchenden um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 S 1 SGB X.
3. Einem Vermittler steht ein Vergütungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit nicht aus dem dem Arbeitsuchenden erteilten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein zu, sondern aus einem unmittelbaren gesetzlichen Leistungsanspruch gegen die Bundesagentur für Arbeit.
4. Ein privater Arbeitsvermittler ist vom Erlass eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines nur mittelbar betroffen. Er besitzt damit keine Anfechtungsbefugnis in Bezug auf diesen Gutschein.
5. Im Rahmen des Abrechnungsverfahrens zwischen dem Vermittler und der Bundesagentur für Arbeit können die Voraussetzungen für die Erteilung des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines selbst nicht zur Überprüfung gestellt werden.
Normenkette
SGB III § 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 4 Sätze 2, 3 Nr. 2, Abs. 6 Sätze 1, 3-6, Abs. 7, § 421g Fassung: 2011-12-20; SGB X § 31 S. 1, §§ 32, 34, 37 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 4, § 78 Abs. 1 S. 1, § 87 Abs. 1 S. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 29. August 2013 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung einer Vermittlungsvergütung in Höhe von 1.000,00 EUR aus einem der Beigeladenen erteilten Vermittlungsgutschein.
Am 5. November 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 7 des Sozialgesetzbuches Drittes Buch (SGB III). Die Förderzusicherung für die Arbeitsvermittlung in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung umfasste den Zeitraum vom 5. November 2012 bis zum 4. Februar 2013 für die Auswahl eines Arbeitsvermittlers innerhalb von 200 km um den Wohnort und für die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb von 200 km um den Wohnort.
Am 6. November 2012 schloss die Beigeladene mit dem Kläger einen Vermittlungsvertrag. Am 27. November 2012 schloss sie einen Arbeitsvertrag mit der Y… GmbH (… P…) für die Zeit vom 27. November 2012 bis zum 26. November 2013.
Den Antrag des Klägers vom 9. Januar 2013 auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von zunächst 1.000,00 EUR lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. März 2013 unter Hinweis auf die Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb der im Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein festgelegten regionalen Beschränkung ab. Den Widerspruch des Klägers vom 4. April 2013 verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2013, zur Post aufgegeben am 18. April 2013, als unzulässig. Das Schreiben vom 4. März 2013 stelle keinen Verwaltungsakt dar. Eine Entscheidung über den Rechtsanspruch des Klägers sei nicht getroffen worden. Es handele sich nicht um einen Verwaltungsakt, da keine eigenständige Regelung getroffen werde. Dem Kläger werde lediglich mitgeteilt, dass die Rechnung vom 9. Januar 2013 nicht beglichen werde.
Die Klage vom 21. Mai 2013 hat das Sozialgericht mit Urteil vom 29. August 2013 abgewiesen. Die Beklagte habe im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung abgelehnt. Zwar handele es sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - bei dem Schreiben vom 4. März 2013 um einen Verwaltungsakt. Die Beigeladene habe aber entgegen der Vorgaben dieses Verwaltungsaktes ihre versicherungspflichtige Beschäftigung nicht innerhalb von 200 km um den Wohnort aufgenommen. Aus §§ 652 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i. V. m. §§ 296, 297, 45 SGB III folge, dass ein gegen die Beklagte gerichteter Zahlungsanspruch nur bestehe, wenn die Vermittlung innerhalb der Voraussetzungen des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines Erfolg habe. Der Kläger habe zur Bezahlung der Vermittlungsdienstleistung den ihm vorgelegten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein akzeptiert. Dieser sei jedoch ausdrücklich auf einen Bereich "innerhalb von 200 km um den Wohnort" regional begrenzt. Der Arbeitsort der Beigeladenen, P…, liege über 400 km vom Wohnort der Beigeladenen entfernt. Die räumliche Einschränkung sei auch nicht willkürlich, da die Beigeladene bei der Arbeitssuche regionale Einschränkungen geltend gemacht habe.
Gegen das ihm am 18. September 2013 zugestellte Urteil richtet sich di...