Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeldrecht. selbstständige Tätigkeit. Vertragsarzt. Vergütungssystem der Kassenärztlichen Vereinigung. regelmäßige Abschlagszahlung. kein Differenzierungsgrund für Abweichung bei der Elterngeldberechnung. Gleichheitssatz
Orientierungssatz
1. Zwischen dem Personenkreis der Selbstständigen und Freiberufler einerseits und dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten andererseits bestehen gewichtige Unterschiede, die es jedenfalls nicht gebieten, diese im Hinblick auf die Elterngeldberechnung völlig gleichzustellen (vgl BSG vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11).
2. Dass die Kassenärztliche Vereinigung im Hinblick auf die Vergütung der Tätigkeit der Vertragsärzte nach einem gesetzlich normierten Verrechnungssystem mit Abschlagszahlungen tätig wird, stellt keine Besonderheit dar, die ein Abweichen der elterngeldrechtlichen Behandlung der den Vertragsärzten zufließenden Einkünfte von der elterngeldrechtlichen Behandlung der anderen Selbstständigen und Freiberuflern zufließenden Einkünfte geböte.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 26. November 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für die Lebensmonate eins und fünf seiner ... 2007 geborenen beiden Töchter zustehenden Elterngeldes nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Der Kläger ist der Vater der ... 2007 geborenen Zwillinge L... und G.... Der Kläger ist zudem Vater der ... 2003 geborenen Le... und der ... 2001 geborenen C... S... . Er war u.a. im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zur Geburt der Zwillinge im Umfang von 50 Wochenstunden als Zahnarzt selbständig erwerbstätig. Nach dem Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 wurde die Einkommenssteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für 2006 auf insgesamt 32.774,46 € festgesetzt. Im Kalenderjahr 2007 hatte der Kläger nach dem Einkommenssteuerbescheid 2005 vierteljährlich Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, den Solidaritätszuschlag, die Kirchensteuer wie folgt zu leisten: 10.470,00 € Steuern, 458,00 € Solidaritätszuschlag und 751,00 € Kirchensteuer.
Am 12.06.2007 beantragte der Kläger die Gewährung von Elterngeld für den 1. und 5. Lebensmonat ... 2007 geborenen Kinder bei dem Amt für Familie und Soziales Leipzig. Im Antrag erklärte er, die selbständige Tätigkeit im April 2007 lediglich 2 Stunden pro Woche ausüben zu wollen. Im August 2007 sei die Praxis für 3 Wochen geschlossen.
Mit Bescheid vom 06.08.2007 bewilligte das Amt für Familie und Soziales Leipzig dem Kläger vorläufig Elterngeld in Höhe von 2.280,00 € monatlich für den 1. und 5. Lebensmonat der Töchter. Im Bescheid heißt es u.a.: „... Werden im Antrag Angaben zum voraussichtlichen Einkommen im Bezugszeitraum aus Erwerbstätigkeit gemacht, ist nach Ablauf des Bezugszeitraumes das in dieser Zeit tatsächlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Auf Basis dieses Nachweises erfolgt eine neue Berechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Einkommens. Dies hat zur Folge, dass ggf. eine Nachzahlung erfolgt oder aber zu viel gezahlte Leistungen zurückerstattet werden müssen....“. Zugleich wurde der Kläger zur Einreichung der Gewinnermittlungen für die Zeiträume vom 29.03.2007 bis 28.04.2007 und 29.07.2007 bis 28.08.2007 und des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2006 aufgefordert.
Im September 2008 reichte der Kläger den Steuerbescheid für das Kalenderjahr 2006 sowie Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) für April 2007 und August 2007 ein. Nach dem Einkommenssteuerbescheid für 2006 erzielte der Kläger Einkommen aus selbständiger Tätigkeit i.H.v. 124.912,00 €. Aus der BWA für August 2007 ergab sich ein Gewinn i.H.v. 21.524,30 €, aus derjenigen für April 2007 ein Gewinn in Höhe von 7.612,52 €.
Mit Bescheid vom 22.09.2008 setzte der Beklagte das Elterngeld für den 1. und 5. Lebensmonat ... 2007 geborenen Zwillinge unter Berücksichtigung des sich nach Anrechnung des Einkommens im Bezugszeitraum ergebenden Mindestelterngeldbetrages zuzüglich Zuschlag nach § 2 Abs. 6 BEEG a.F. in Höhe von 300,00 € und eines Geschwisterbonus (75,00 €) in Höhe von 675,00 € monatlich fest. Den überzahlten Betrag in Höhe von 3.210,00 € forderte er mit gesondertem Bescheid vom gleichen Tage vom Kläger nach § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurück.
Den gegen den endgültigen Bescheid vom 22.09.2008 gerichteten Widerspruch des Klägers wies der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2009 zurück. Im Rahmen des § 2 Abs. 3 BEEG sei bei der selbständigen Tätigkeit der Gewinn maßgeblich, der sich aus einer den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Abrechnung ergebe. Ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) liege nicht vor.
Gegen den Bescheid des Beklagten vom 22.0...