nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Leipzig (Entscheidung vom 17.03.1999; Aktenzeichen S 1 AL 789/97) |
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 17. März 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind für beide Verfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin ab dem 17.09.1997 Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Dauer von 316 Leistungstagen hat.
Die am ... geborene und verheiratete Klägerin war vom 01.01.1979 bis zum 25.11.1990 bei der NVA und zuletzt als Sachbearbeiterin des Bundeswehrkommandos ... in T ... sowie anschließend vom 26.11.1990 bis zum 31.03.1991 als Kassenverwalterin des M ...-M ...-T ... beschäftigt gewesen. Sie meldete sich erstmals mit Wirkung zum 01.04.1991 arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alg. Mit Bescheid vom 03.04.1991 gewährte ihr die Beklagte Alg mit einem wöchentlichen Betrag von 189,60 DM und einer Anspruchsdauer von 468 Tagen (Bemessungsentgelt 380,00 DM; Leistungsgruppe A/1). Mit weiterem Bescheid vom 21.06.1991 bewilligte die Beklagte wegen Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme für die Zeit vom 21.05. bis zum 26.06.1991 Unterhaltsgeld (Uhg). Mit Bescheid vom 17.07.1991 erfolgte ab dem 27.06.1991 die Wiederbewilligung von Alg mit einer Restanspruchsdauer von 425 Tagen. Dieses bezog die Klägerin zunächst bis zum 31.08.1991. Ab diesem Zeitpunkt verblieb ihr noch eine Anspruchsdauer von 368 Tagen.
Ab dem 02.09.1991 nahm sie ein bis zum 31.08.1993 befristetes beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis als Sachbearbeiterin beim Landratsamt (LRA) T ... auf.
Auf ihren Antrag vom 15.08.1993 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 08.09.1993 erneut ab dem 01.09.1993 Alg mit einer neuen Gesamtanspruchsdauer von 572 Tagen und zunächst einem 700,00 DM; Leistungsgruppe A/1). Diese Leistung bezog die Klägerin bis zum 06.03.1994. Ab diesem Zeitpunkt hatte sie noch eine Restanspruchsdauer von 412 Tagen.
Vom 07.03. bis zum 25.05.1994 hatte die Klägerin ein Beschäftigungsverhältnis als Verkäuferin in einem Autohaus. Auf den Wiederbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.1994 Alg ab dem 26.05.1994, welches bis einschließlich dem 14.09.1994 gezahlt wurde. Zum 15.09.1994 zeigte die Klägerin die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Unternehmensberaterin an. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch eine Restanspruchsdauer von 316 Tagen.
Am 16.09.1997 meldete sie dieses Gewerbe wegen Unrentabilität wieder ab, meldete sie sich am 17.09.1997 erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Durch Bescheid vom 09.10.1997 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Den letzten Leistungsanspruch habe die Klägerin zum 01.09.1993 erworben. Der Restanspruch auf Arbeitslosengeld könne gemäß § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nicht mehr geltend gemacht werden, da seit seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Diese Vier-Jahres-Frist habe am 02.09.1997 geendet.
Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.1997. Sie könne sich hiermit nicht einverstanden erklären, da sie am 24.07.1997 telefonisch mit dem Mitarbeiter K ... vom Arbeitsamt Wurzen - Leistungsabteilung - gesprochen und von diesem, nach den Angaben zu ihrer Person, die Auskunft erhalten habe, sie könne noch bis einschließlich dem 25.06.1998 einen Anspruch auf Alg geltend machen. Diese "amtliche Auskunft" sei für sie bindend gewesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 125 Abs. 2 AFG sei bereits abgelaufen gewesen. Beginn und Ende seien nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen. Danach beginne die Frist mit dem Tag nach dem Ereignis, also der Entstehung des Anspruchs, am 02.09.1993. Das Ende der Frist falle auf den 01.09.1997. Die Klägerin habe den Anspruch jedoch erst am 17.09.1997 geltend gemacht.
Hiergegen hat sich die Klägerin am 27.10.1997 an das Sozialgericht Leipzig (SG) gewandt. Am 24.07.1997 habe sie beim Arbeitsamt Oschatz / Außenstelle Wurzen angerufen und von dort die Auskunft erhalten, sie könne den Anspruch noch bis zum 26.05.1998 geltend machen. Hierauf habe sie vertraut. Erst im Oktober 1997 habe sie erfahren, dass es sich hierbei um eine falsche Information gehandelt habe. Wäre sie richtig informiert worden, hätte sie auch den Antrag auf Alg rechtzeitig vor Fristablauf gestellt.
Hierauf hat die Beklagte entgegnet, es werde zwar eingeräumt, dass der Klägerin die angegebene Auskunft erteilt wurde. Diese Auskunft sei jedoch in der Annahme, der Anspruch auf Alg erst am 26.05.1994 entstanden sei, irrtümlich gegeben worden. Sie stelle jedoch keine Zusicherung, sondern lediglich eine unverbindliche Wissensmitteilung dar. Herr K ... bestätigte den Inhalt seiner damaligen Erklärung in einer schriftlichen Stellungnahme vom 18.12.1997.
Durch Urteil vom 17. März...