Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen S 11 RJ 20/96) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. August 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am … 1952 geborene Kläger hat in der Zeit vom 01. September 1969 bis 20. Juni 1971 eine Ausbildung zum Elektroschweißer durchlaufen, diese jedoch nicht erfolgreich abgeschlossen. Anschließend war er bis November 1981 als Elektroschweißer und Monteur für Ofenbau tätig. Am 20. November 1981 erlitt der Kläger einen Unfall und bezog vom 01. Juni 1983 bis 30. September 1986 Invalidenrente. In der Zeit ab 01. Oktober 1986 bis 30. Juni 1992 war er als Konsumgütermonteur bzw. zuletzt als Lagerarbeiter tätig. Im Anschluss hieran bezog der Kläger Sozialleistungen.
Den am 13. Oktober 1993 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Invalidität begründete er mit verschiedenen Brüchen und Harnröhrenriss.
Der Beklagten lagen im Verwaltungsverfahren vor:
- Gutachten von Dr. L., erstellt für das Arbeitsamt Leipzig am 13. Dezember 1993,
- Gutachten der Ärztin für Orthopädie, Dr. K., erstellt für das Arbeitsamt Leipzig am 28. September 1992,
- Gutachten des Gutachtersarztes Dr. S. vom Sozialmedizinischen Beratungs- und Gutachterdienst der Beklagten vom 25. April 1994,
- Gutachten von Dr. Z. vom 18. Juli 1994 auf urologischem Fachgebiet.
Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ließ die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Neurologie/Psychatrie, Dr. K. vom 08. Mai 1995 erstellen.
Mit Bescheid vom 15. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1995 wies die Beklagte den Antrag zurück. Bei dem Kläger lägen Abnahme der Konzentrations- und Merkfähigkeit, Persönlichkeitsstörungen, Harnröhrenverengung und unwillkürlicher Urinabgang, linksseitige Schwerhörigkeit mit ausreichender Verständigung und unwesentliche Funktionseinschränkung des rechten Beines nach Bruch 1989 vor. Als Lagerarbeiter sei er zwar nur noch in der Lage, halb- bis unter vollschichtig tätig zu sein, jedoch sei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu vollschichtig leichter Arbeit im Sitzen mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sowie ohne erhöhte Anforderungen an das Gehör befähigt. Als ungelernter Arbeiter sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen, ohne dass eine konkrete Tätigkeit benannt werden müsse.
Das hiergegen angerufene Sozialgericht Leipzig (SG) hat den Befundbericht des Facharztes für Urologie Dr. W. vom 05. Mai 1997 beigezogen und mit Urteil vom 27. August 1998 die Klage abgewiesen. Der Kläger sei als ungelernter Arbeiter einzustufen und damit auf alle ungelernten Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, ohne dass konkrete Verweisungstätigkeiten zu benennen seien. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten. Die weiter bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen qualitativer Art würden keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellen, sondern eine – wenn auch nicht unerhebliche – Anzahl von gewöhnlichen Leistungseinschränkungen, die jedoch nicht dazu führen würden, dass der Kläger nur noch unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könnte. Im übrigen sei er mit der Fähigkeit, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig zu verrichten, auf die Tätigkeit einer Bürohilfskraft in der Poststelle, der Registratur oder in der Materialverwaltung eines Betriebes oder einer Behörde zu verweisen.
Hiergegen richtet sich die am 24. September 1998 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangene Berufung.
Der Kläger trägt vor, er könne nur noch qualitäts- und quantitätsmäßig erheblich eingeschränkte Leistungen erbringen und den Arbeitsplatz nur unter Bedingungen ausfüllen, die von den betrieblich üblichen Bedingungen stark abwichen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. August 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. September 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 1995 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der Kläger könne eine leichte Tätigkeit noch vollschichtig ausüben. In der Gesamtschau der medizinsichen Gutachten entspreche die Tätigkeit eines Parkplatzwächters dem Leistungsvermögen des Klägers.
Weiter hat der Senat ein Gutachten von Dr. G., Städtisches Klinikum St. Georg in Leipzig vom 11. März 1999 und das berufskundliche Gutachten von Frau H. vom 07. Januar 2000 (eingeholt im Rechtsstreit vor dem Sächsischen Landessozialgericht Az. L 5 RJ 167/98) beigezogen und folgende Gutachten eingeholt:
- Gutachten vom 04. Juli 2000 mit ergänzende...