nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Chemnitz (Entscheidung vom 09.02.2000; Aktenzeichen S 15 RJ 1016/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ... geborene Kläger war von September 1971 bis Januar 1978 als Rangierer, bis Januar 1979 als Produktions- und Transportarbeiter, bis Oktober 1979 als Grubenunterhalter, bis Januar 1984 unterbrochen durch seine Wehrdienstzeit - als Kellner, bis Januar 1985 als Heimverwalter, bis Juli 1990 als Koch, bis Januar 1991 als Lagerverwalter und erneut von August 1991 bis August 1994 als Koch beschäftigt. Von August 1994 bis Januar 1996 und von Mai 1996 bis zum 06. November 1996 (Arbeitsunfall) arbeitete der Kläger als Bauhelfer. Seitdem ist er arbeitsunfähig / arbeitslos und bezieht Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit bzw. Krankengeld.

Den am 22. Dezember 1997 gestellten Rentenantrag begründete er mit einer Schulterverletzung rechts auf Grund eines Arbeitsunfalls am 06. November 1996.

Im Verwaltungsverfahren lagen der Beklagten vor:

- der Befundbericht der Fachärztin für Orthopädie Dr. H ... vom 05. Januar 1998, - der Bericht der Klinik B ... K ... vom 07. Juli 1997 über einen stationären Aufenthalt vom 20. Mai bis zum 01. Juli 1997, wonach der Kläger noch arbeitsunfähig für die Tätigkeit als Bauhelfer mit perspektivischer Arbeitsfähigkeit binnen vier bis fünf Monaten entlassen wurde sowie - das Gutachten des Dr. L ... - Sozialmedizinischer Dienst - vom 07. Mai 1998, in welchem dem Kläger ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten im Sitzen, zeitweilig im Stehen (oder im Wechsel), in Tischhöhe, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, Klettern und Steigen und ohne Überkopfarbeiten attestiert wurde.

Mit Bescheid vom 12. Juni 1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Auf den am 23. Juni 1998 eingegangenen Widerspruch zog die Beklagte das für die Bau-Berufsgenossenschaft erstellte fachchirurgische Gutachten der Dres. L ... und Sch ... vom 22. Juni 1998 mit neurologischem Zusatzgutachten des Dr. V ... vom 15. Juni 1998 bei und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr als Bauhelfer tätig sein. Er sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten mit wechselnder Arbeitshaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne häufiges Klettern oder Steigen und ohne Überkopfarbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Als Bauhelfer sei der Kläger der Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen und auf alle Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes, die seinem Leistungsvermögen entsprechen, verweisbar.

Auf die am 15. Januar 1999 erhobene Klage, in welcher der Kläger während seiner Tätigkeit bei der Firma F ... GmbH Berufsschutz als Vorarbeiter behauptete, hat das Sozialgericht Chemnitz eine Arbeitgeberauskunft der F ... GmbH vom 27. August 1999, die Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. F ... vom 29. August 1999 und der Dr. H ... vom 13. September 1999 sowie medizinische Unterlagen aus der Akte der Bau- Berufsgenossenschaft B ... und S ... und von der Nervenklinik des Klinikum C ... beigezogen. Des Weiteren hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten von Dr. G ... erstellen lassen.

Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 21. Juni 2000, nach ambulanter Untersuchung des Klägers am gleichen Tag, zu folgenden Feststellungen/Diagnosen:

- posttraumatische Schultereinsteifung mit schmerzhaftem Impingementsyndrom, Funktionsstörung mittleren Grade rechts,

- posttraumatische Arthrose des rechten Kniegelenkes mit chronisch persistierendem Reizzustand, Funktionseinschränkungen mittleren Grades bei Zustand nach Plastik des vorderen und hinteren Kreuzbandes,

- Chondropathia patellae des linken Kniegelenkes ohne Funktionseinschränkungen sowie

- lokales, lumbales, thorakales und zeitweilig cervicales Schmerzsyndrom bei statischer Fehlbelastung durch hinkendes Gangsbild.

Die Funktionsstörungen ließen eine Tätigkeit als Rangierarbeiter, Koch, Kellner oder Bauhelfer nicht zu. Seit der Antragstellung könne der Kläger vollschichtig körperlich leichte Arbeiten im dynamischen Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne Tätigkeiten in ständiger Kopfhöhe und Überkopfarbeiten, ohne ständiges schweres oder dauerhaftes mittelschweres Heben und Tragen, ohne Zwangshaltungen wie Knien und Hocken und ohne rein stehende Tätigkeiten verrichten. Die Tätigkeit eines Pförtners oder einer Bürohilfskraft seien vollschichtig vorstellbar.

Mit Urteil vom 22. Februa...

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