Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. November 1993 insoweit aufgehoben, als es der Klage stattgegeben hat. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe der rentenwirksamen Entgeltpunkte (Ost) ist zu entscheiden über die Berücksichtigung zusätzlicher Zeiten der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).
Der am 25.12.1916 geborene Kläger war von November 1945 an bis zu seinem Ausscheiden im November 1981 bei der … beschäftigt. Zum 01.01.1974 trat er der FZR bei. Nach den Angaben im Primärdatenträger (PDT) legte er in der Zeit von April 1932 bis Dezember 1945 13 Jahre und 5 Monate versicherungspflichtiger Zeiten zurück und in der Zeit von Januar 1946 bis November 1981 weitere 35 Jahre und 11 Monate. Im „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung” des Klägers ist für die Zeit vom 01.12.1966 bis zum 28.02.1971 unter der Bezeichnung „Zurechnungszeiten FZR” für 51 Monate ein Gesamtarbeitsverdienst von 16.754,00 M eingetragen (SG-Akte Bl. 10).
Mit Versorgungsbescheid vom 25.11.1981 (Rentenakten – RA Bl. 8) wurde dem Kläger ab 01.12.1981 eine Altersrente in Höhe von 736,00 M bewilligt. Der Bescheiderteilung ging eine Vergleichsberechnung der Ansprüche des Klägers aus der Altersrente der Rentenversicherung und der Zusatzrentenversicherung voraus. Die Berechnung der Altersrente ergab bei 50 Dienstjahren einen Steigerungssatz von 68,5 %. Der Durchschnittsverdienst errechnete sich aus einem beitragspflichtigen Gesamtverdienst von 140.140,00 M, erzielt in 234 Monaten mit 599,00 M, was – einschließlich eines Festbetrages von 110,00 M – zu einer (auf volle Mark gerundeten) Gesamtrente von 521,00 M führte. Grundlage der Berechnung der Zusatzaltersrente war eine Gesamtzeit der Zugehörigkeit zur FZR von 95 Monaten mit einen Gesamtprozentsatz von 19,7 %. Das monatliche Durchschnittseinkommen wurde aus dem – 600,00 M überschreitenden – Gesamteinkommen von 49.220,00 M (bei 88 Monaten der Beitragszahlung) mit 560,00 M und der Rentenbetrag mit 110,40 M errechnet. Der Anrechnung der zusätzlichen Versicherungszeit lag ein (600,00 M übersteigendes) Gesamteinkommen von 16.760 M zugrunde. Bei einer angerechneten Versicherungszeit von 51 Monaten, einem Durchschnittseinkommen von 329,00 M und einem Steigerungssatz von 12,5 % machte die Rentenhöhe 41,20 M aus. Die Zusatzrente (gerundet auf volle Mark) betrug deshalb 152,00 M. Da die Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn mit 736,00 M günstiger war als die Summe aus Rentenversicherung und Zusatzrentenversicherung von insgesamt 673,00 M, ruhte die niedrigere Rente (RA Bl. 5–8).
Mit Bescheid vom 07.11.1990 (RA Bl. 10) erhielt der Kläger ab 01.07.1990 eine Altersrente gemäß § 2 der Eisenbahnerverordnung in Höhe von 859,00 DM sowie eine Zusatzaltersrente in Höhe von 211,00 DM (Auszahlbetrag ab 01.07.1990 1.070,00 DM). Dieser Betrag erhöhte sich auf Grund der ersten und zweiten Rentenanpassungsverordnung auf 1.417,00 DM ab 01. Juli 1991.
Mit Bescheid vom 02.12.1991 (dem Kläger nach seinen Angaben zugegangen am 21.12.1991 RA Bl. 2, 13) über die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts erhielt der Kläger ab 01.01.1992 eine monatliche Bruttorente von 1.680,31 DM (netto 1.572,77 DM). Der Rentenberechnung lag ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen für die Rente aus der Sozialpflichtversicherung von 599,00 DM zugrunde, was vervielfältigt mit 240 den Betrag von 143.760,00 DM ergab. Das Durchschnittseinkommen für die Rente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung errechnete sich mit 560,00 DM vervielfältigt mit 95 Monaten zu einem Betrag von 53.200,00 DM (Summe des Durchschnitteinkommens insgesamt 196.960,00 DM). Bei einem Gesamtdurchschnittseinkommen für den 20-Jahres-Zeitraum, der 1980 endete, von 145.607 DM ergaben sich 1,3527 Entgeltpunkte je Arbeitsjahr. Bei 50 Jahren versicherungspflichtiger Tätigkeit wurden 67,6350 Entgeltpunkte ermittelt.
Dem Bescheid widersprach der Kläger am 23.01.1992 (RA Bl. 2) und machte geltend, in das Durchschnittseinkommen müßten auch die 16.760,00 DM aus 51 Monaten angerechneter Versicherungszeit mit einbezogen werden. Bei der betreffenden Regelung handle es sich um eines der wenigen Zugeständnisse an eine Generation, die durch Kriegs- und Nachkriegswirren folgenschwere Jahre hinter sich gelassen habe. Das Kriterium der persönlichen Beitragszahlung könne für die FZR nicht entscheidend sein, da unter bestimmten Bedingungen der Betrieb als Beitragszahler aufgetreten sei (Schreiben vom 12.03.1992, RA Bl. 22).
Mit Bescheid vom 05.04.1993 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der hier maßgebenden Vorschrift von § 307 a Abs. 2 SGB VI könnten weder die zusä...