Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Arbeitsentgelt. Jahresendprämie. SED-Parteibuch. Glaubhaftmachung
Leitsatz (amtlich)
Die Behauptung, erhöhte Beiträge, die im Mitgliedsbuch der SED eingetragen sind, resultieren aus gezahlten Jahresendprämien, ist in der Regel dann nicht geeignet den Zufluss dieses zusätzlichen Arbeitsentgelts glaubhaft zu machen, wenn den Beitragseinträgen nicht entnommen werden kann, auf welchen konkreten Lohnbestandteil die erhöhten Beiträge entrichtet wurden (entgegen LSG Berlin-Potsdam vom 22.3.2012 - L 31 R 1225/09).
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 24. Juni 2011 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1974 bis 1989 in Form jährlicher Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger ist seit 21. Juli 1972 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieurökonom„ zu führen. Er war ab 16. Februar 1973 als Arbeitsökonom, ab 1. Januar 1975 als Leiter der Abteilung Arbeitsökonomie, ab 1. Januar 1983 als Abteilungsleiter Arbeitsökonomie sowie ab 1. Januar 1988 als Abteilungsleiter für Kader und Bildung im volkseigenen Betrieb (VEB) O… Textilwerke beschäftigt. Er war nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) einbezogen.
Mit Bescheid vom 19. April 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Februar 1973 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte fest.
Am 21. September 2007 beantragte der Kläger eine Überprüfung der im Bescheid vom 19. April 2002 festgestellten Arbeitsentgelte mit dem Begehren, die ihm jährlich gezahlten Jahresendprämien einzubeziehen. Dem Antrag fügte er eine Kopie seines Mitgliedsausweises der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) bei und führte hierzu aus, dass er in den Monaten März bzw. April jeweils höhere Parteibeiträge gezahlt habe, die auf die Berücksichtigung der Jahresendprämie zurückzuführen seien. Aus den entrichteten Mitgliedsbeiträgen schlussfolgere er, dass er ab 1974 durchgängig 1.400 Mark der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) an Prämie erhalten habe. Weiterhin legte er ein Schreiben der Partei “Die Linke„ vom 29. Oktober 2007 vor, aus dem sich ergibt, dass die Partei nicht über entsprechende Unterlagen (Kassierungslisten, Mitgliedsdokumente, usw.) verfüge, aus denen sich eine Nachweisführung über die Höhe des auf die Jahresendprämie entrichteten Parteibeitrages ergebe.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009, nach Einholung einer Auskunft der Firma R… Office Systems GmbH vom 22. August 2008, aus der sich ergibt, dass Unterlagen zu Prämien im Archivgut des Rechtsnachfolgers des Beschäftigungsbetriebes nicht vorhanden seien, ab und führte zur Begründung aus: Zusätzlich begehrte Entgelte könnten nicht anerkannt werden, weil deren Zufluss weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden sei. Sowohl der Anspruch als auch die Höhe der Jahresendprämie sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Durch das vorgelegte Mitgliedsbuch der SED würden der Bezug und die Höhe der Einmalzahlung nicht nachgewiesen, weil die Angaben nicht erkennen ließen, dass der höhere Parteibeitrag ausschließlich auf dem Bezug einer Jahresendprämie beruhe. Dem eingetragenen Mitgliedsbeitrag müsse ausdrücklich eine Zweckbestimmung schriftlich vom Kassierer hinzugefügt worden seien. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger selbst verfüge nicht über entsprechende Nachweise. Die Nachfolgeeinrichtung habe die geltend gemachten Verdienste nicht bestätigen können. Der mangelnde Nachweis des Umstandes höherer Entgelte gehe zu Lasten des Klägers.
Auf die hiergegen am 22. April 2009 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 24. Juni 2011 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2009 verpflichtet, den Bescheid vom 19. April 2002 insoweit zurückzunehmen, als dort für den Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1989 die Zahlung entsprechender Jahresendprämien unberücksichtigt geblieben ist. Des Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, für die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1989 zu fünf Sechsteln höhere Arbeitsentgelte nach dem AAÜG unter Berücksichtigung der im SED-Mitgliedsbuch des Klägers vom 2. November 1970 jeweils für die Monate März bzw. A...