Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 11.04.1996; Aktenzeichen S 15 Ar 166/95.M) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 11. April 1996 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Begrenzung der Entgelte des Klägers gem. § 6 Abs. 2 des Anspruchs- und Anwartschafts-Überführungsgesetzes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) in der Zeit vom 01.01.1964 bis zum 17.03.1990, in der der Kläger bei der Abt. Feuerwehr (F) der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei (BDVP) tätig war.
Der am … geborene Kläger ist von Beruf „Ingenieur in der Fachrichtung Brandschutz”. Im September 1952 nahm er eine Tätigkeit bei der Feuerwehr auf. Von 1956 bis 1990 war er bei der ehemaligen BDVP Karl-Marx-Stadt in der Abt. F tätig, und zwar in der Zeit vom 01.04.1964 bis zum 31.08.1969 als Instrukteur für die Freiwilligen Feuerwehren im Referat „Örtlicher Brandschutz” der Abt. F in der BDVP, vom 01.09.1969 bis zum 31.12.1984 als Offizier für Ausbildung und vom 01.01.1985 bis zum 30.09.1990 als Referatsleiter für die Organisation der Brandbekämpfung. Im Jahr 1954 wurde der Kläger in das Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Sonderversorgungssystem Anlage 2 Nr. 2 zum AAÜG) aufgenommen.
Durch Überführungsbescheid des Beklagten vom 22.11.1994 wurden die Entgelte des Klägers im streitbefangenen Zeitraum gem. § 6 Abs. 2 AAÜG i.V.m. den Anlagen 4, 5 und 8 zum AAÜG begrenzt.
Durch Schreiben vom 08.12.1994, Eingang bei dem Beklagten am 12.12.1994, legte der Kläger gegen den Überführungsbescheid Widerspruch ein und rügte die im Bescheid vorgenommene Begrenzung seiner Entgelte.
Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 01.06.1995 mit der Begründung zurück, daß die Abt. Feuerwehr der BDVP vorrangig eine administrative Aufgabenstellung gehabt habe. Diese sei aber mit dem vom AAÜG verwendeten Begriff „Berufsfeuerwehr” nicht identisch. Eine Tätigkeit im Organ Feuerwehr der BDVP könne nicht einer Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr gleichgesetzt werden.
Mit seiner am 13.06.1995 beim Sozialgericht Chemnitz eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei der Abt. Feuerwehr der BDVP habe es sich um eine operative Abteilung gehandelt. So sei er im planmäßigen Ausrückedienst rund um die Uhr bei Großbränden und Havarien im Bezirk für den Einsatz der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehr zur unmittelbaren Brandbekämpfung vor Ort als Einsatzleiter verantwortlich gewesen. Daneben habe er zahlreiche andere operative Aufgaben im Rahmen der Organisation und Durchführung der Brandbekämpfung wahrgenommen. Daß im Rahmen seiner Tätigkeit auch administrative Aufgaben angefallen seien, werde nicht bestritten. Es werde jedoch darauf hingewiesen, daß auch in den Kreisen administrative Aufgaben angefallen seien.
Durch Urteil vom 11. April 1996 hat das Sozialgericht Chemnitz der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide verurteilt, für den Zeitraum vom 01.01.1964 bis zum 17.03.1990 bei der Berechnung der Rente des Klägers das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt ungekürzt bis zu den Werten der Anlage 3 zum AAÜG zugrunde zu legen. Der Kläger sei auch im streitgegenständlichen Zeitraum Angehöriger der Berufsfeuerwehr im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 4 i.V.m. der Anlage 7 zum AAÜG gewesen.
Die beim Landessozialgericht am 17.05.1996 eingegangene Berufung des Beklagten richtet sich gegen das ihm am 26.04.1996 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Chemnitz. Zur Begründung wird vorgetragen, der in § 6 Abs. 4 i.V.m. Anlage 7 verwandte Begriff „Angehörige der Berufsfeuerwehr” sei aus dem gesamten Normengefüge heraus, insbesondere dem Regelungszweck des AAÜG, zu ermitteln. Das Gesetz differenziere im § 6 AAÜG nach Personengruppen, bei denen je nach vermuteter oder auch tatsächlich gegebener Nähe zum politischen System der ehemaligen DDR bezüglich der nach DDR-Recht begründeten Ansprüche bei der Überführung Abschläge vorgenommen würden. Demnach hätte der Gesetzgeber, wenn er alle Angehörigen des Organs Feuerwehr der ehemaligen DDR hinsichtlich der Ansprüche und Anwartschaften gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung der BRD hätte gleichbehandeln wollen, diesen Ausdruck in der Anlage 7 zu § 6 Abs. 4 AAÜG verwandt und nicht den Begriff „Berufsfeuerwehr”. Daraus folge, daß der Gesetzgeber des AAÜG hier habe differenzieren wollen. Für eine solche Differenzierung bestehe auch begründeter Anlaß, da in der ehemaligen DDR zur Stärkung der Zentralgewalt und der politisch-ideologischen Durchdringung aller Bereiche kontinuierlich die Struktur der Feuerwehr verändert worden sei. Es seien 2 Ebenen geschaffen worden, die sowohl fachliche Aufsicht als auch politisch-ideologische Funktionen und insbesondere Ko...