Verfahrensgang
KreisG Leipzig-Stadt (Urteil vom 19.12.1991; Aktenzeichen So II An 14/91) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers, wird das Urteil des Kreisgerichts Leipzig – Kammer für Sozialrecht – vom 19.12.1991 mit den angefochtenen Bescheiden geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Gesamtleistung ab 01.07.1990 in Höhe von 1187 DM, ab 01.01.1991 in Höhe von 1365 DM und ab 01.07.1991 – auch über den 31.12.1991 hinaus – mindestens in Höhe von 1570 DM zu zahlen.
II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Altersversorgung, insbesondere die Rechtmäßigkeit der Begrenzung der Gesamtversorgung auf 90 % des nach dem Rentenrecht der DDR maßgebenden Nettoarbeitsentgelts.
Der am 26.07.1925 geborene Kläger, von Beruf Technologe für Rationalisierung, arbeitete seit Mai 1946 bei dem VEB Fahrzeuggetriebewerke Joliot-Curie in Leipzig in diesem Beruf. Er trat am 01.01.1961 der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz gemäß der Verordnung vom 17.08.1950 (GBl. DDR Nr. 93, S. 844) bei. Ihm wurde am 02.03.1961 von der Deutschen Versicherungsanstalt ein Versicherungsschein ausgestellt. Darin ist bestimmt, daß der Rentensatz 60 % des letzen Jahres vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen durchschnittlichen monatlichen Bruttogehalts beträgt. Am 01.10.1972 trat er der freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung gemäß der entsprechenden Verordnung (FZR-Verordnung vom 15.03.1968 – GBl. DDR II Nr. 154) bei. In der Zeit von Juli 1989 bis Juni 1990 betrug sein Bruttogehalt monatlich 1.250 M (insgesamt: 15.000 M), in der Zeit von Juli 1989 bis März 1990 machte sein Nettoarbeitsentgelt 951,50 M aus, in der Zeit von April bis Juni 1990 erhielt der Kläger 996,00 M Netto (insgesamt im letzten Jahr: 11.551,05 M Netto).
Mit Rentenbescheid vom 18.05.1990 bewilligte ihm der Freie Deutsche Gewerkschaftsbund (Verwaltung der Sozialversicherung) ab 01. Juli 1990 eine Altersrente in Höhe von monatlich 370,– M. Ihm wurde eine versicherungspflichtige Tätigkeit von 50 Jahren zugrundegelegt. Für die letzten 20 Kalenderjahre betrug der erzielte beitragspflichtige Durchschnittsverdienst 600,00 M. In einer Anlage zum Rentenbescheid, datiert vom 17.10.1990, wird ihm eine Zusatzrente ab 01.07.1990 zugesprochen, deren Berechnung nach den Grundsätzen der §§ 28 und 29 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – FZR-Verordnung vom 17. November 1977 (GBl. DDR I Nr. 35 S. 395 – FZRVO) erfolgte. In diesem Bescheid wurde der Rentensatz laut Urkunde (60 %) mit 750,00 M ausgewiesen, das Durchschnitts-Netto-Monatsgehalt mit 662,62 M. Ferner wurde eine „Begrenzung auf 90 % vom Nettogehalt” mit 866,36 M berechnet. Die sich nach Abzug der Altersrentenhöhe von 370,00 M ergebende Differenz von 496,36 M wurde auf 497,00 M aufgerundet und in dieser Höhe der monatlich auszuzahlende Betrag bestimmt. Zur Begründung der Begrenzung auf 90 % des Nettogehalts wurde auf § 9 Abs. 2 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz vom 12.07.1951 verwiesen, wonach die zusätzliche Rente und die Rente der Sozialversicherung zusammen nicht 90 % des Nettogehalts des letzten Jahres vor Beginn der Rentenzahlung übersteigen dürfe. Der übersteigende Betrag werde von der zusätzlichen Rente gekürzt.
Mit Schreiben vom 17.10.1990 wurde dem Kläger der Bescheid mit Anlage übermittelt. Mit Schreiben vom 30.10.1990 erhob der Kläger dagegen Einspruch und machte geltend, seiner Ansicht nach treffe § 24 Abs. 3 Buchst. b des Gesetzes zur Angleichung der Renten vom 28. Juni 1990 (Rentenangleichungsgesetz – GBl. DDR I Nr. 38 S. 495) nicht zu. Die Altersversorgung der technischen Intelligenz bestehe nämlich seit 1961 und nicht erst nach 1984.
Mit Bescheid vom 13.12.1990 wies der Träger der Sozialversicherung den als Widerspruch gewerteten Einspruch zurück. Eine Erhöhung der Altersrente zum 01.07.1990 sei gemäß § 23 des Rentenangleichungsgesetzes nicht vorgesehen, da der Kläger neben der Altersrente aus der Sozialpflichtversicherung eine zusätzliche Altersversorgung der Intelligenz beziehe. Der Zeitpunkt des Abschlusses der zusätzlichen Versorgung sei dabei unerheblich.
Gegen diesen Bescheid, der ihm nach den Angaben seines Prozeßbevollmächtigten am 09.01.1991 zugegangen ist, hat der Kläger am 06.02.1991 das Kreisgericht Leipzig – Kammer für Sozialrecht angerufen. Er hat geltend gemacht, daß ihm eine Rente aus der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVI) in Höhe von 60 % des letzten monatlichen Bruttoentgelts von 1.250,– M zustehe, was 750,00 M ausmache. Zu Unrecht habe sich die Beklagte auf § 9 der Verordnung vom 12.07.1951 berufen. Denn der Kläger gehöre nicht zum Kreis der Berechtigten aus dieser Verordnung, welche die Leistungen einer a...