Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 27.11.1998; Aktenzeichen S 11 AL 432/96) |
Tenor
I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. November 1998 sowie der Bescheid der Beklagten vom 22.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.1996 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Verfahrensinstanzen zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von Förderungsleistungen im Rahmen einer allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) für den Zeitraum vom 01.11.1993 bis 31.10.1994 streitig.
Der Kläger, ein als gemeinnützig anerkannter eingetragener Verein, war im streitigen Zeitraum Träger verschiedener Projekte und Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, unter anderem der mit Förderungsmitteln der Beklagten ab dem 01.06.1991 ausgeführten „Einrichtung einer Bibliothek mit Schwerpunkt auf Ernährung” (ABM 102 9/91). Im Rahmen dieser Maßnahme wurden ihm für die Beschäftigung der hierfür von der Beklagten zugewiesenen Arbeitnehmerin … (im Folgenden: M.) Förderungsmittel zu den Lohnkosten für zwei Jahre bewilligt.
Am 07.07.1993 beantragte der Kläger die Verlängerung dieser ABM über den Monat Juni 1993 hinaus mit der (erweiterten) Zielsetzung „Aufbau einer ernährungsökologischen Begegnungsstätte mit Gesundheitsbibliothek und Lesecafe”. Zur Begründung gab er an, das Projekt basiere auf einer zweijährigen geförderten Vorbereitung (im Rahmen der ABM 1029/91) und solle die weitere Beschäftigung von Mitarbeitern sichern. Perspektivisch würden durch das Projekt mindestens sieben Dauerarbeitsplätze geschaffen. In einem zur Erläuterung dieses Projekts dem Antrag beigefügten „TÄTIGKEITSBERICHT ZUR ABM 1029/91. Frau …” in welchem der Inhalt des Projekts näher erläutert und der Leistungsantrag für „das dritte Jahr” begründet wird, schließt mit dem Hinweis, dass nach Ablauf dieses Jahres eine Festanstellung (der M.) erfolgen werde. Auf Anforderung der Beklagten gab der Vereinsvorsitzende am 10.08.1993 für diesen eine ausdrückliche Verpflichtungserklärung ab, den für den maßgeblichen Zeitraum gezahlten Förderungsbetrag zu erstatten, wenn die mit den Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geförderte Arbeitnehmerin M. nicht im Anschluss an die Förderung ab September 1994 in ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis übernommen werde.
Mit Bescheid vom 01.11.1993 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.11.1993 für 1 Jahr Förderungsmittel in Gesamthöhe von 28.900,00 DM, davon aus den Mitteln der Bundesanstalt für Arbeit in Höhe eines Teilbetrages von 22.700,00 DM. Diesem Bescheid war eine Anlage beigefügt, nach welcher die Bewilligung unter der Bedingung erfolge, dass im Anschluss an die Maßnahme 1 ein Dauerarbeitsplatz geschaffen werde. Die in dem Anlagevordruck ebenfalls vorgesehene Bedingung, dass „der/die zugewiesene(n) Arbeitnehmer im Anschluss an die Maßnahme in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werde(n)” war zwar zunächst durch „Ankreuzen” gekennzeichnet, dann aber wieder „gestrichen” worden.
Mit Änderungsbescheid vom 10.12.1993 wurde die Gesamtförderungssumme um einen Betrag von 4.910,00 DM angehoben.
Nachdem die Beklagte bei Überprüfung der Verhältnisse nach Beendigung der Maßnahme festgestellt hatte, dass die von ihr dem Kläger im Rahmen der ABM zugewiesene Arbeitnehmerin M. im Anschluss keine Festeinstellung erhalten hatte, wies sie den Kläger mit Schreiben vom 04.01.1995 darauf hin, dass die bei der Bewilligung gemachte „Auflage” der „Schaffung eines Dauerarbeitsplatzes” nicht erfüllt worden sei. Vor einer in Betracht gezogenen Aufhebung des Anerkennungsbescheides werde ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben. In einer mündlichen Stellungnahme vom 11.01.1995 sowie schriftlichen Äußerungen vom 18.01. und vom 17.02.1995 gab der Kläger finanzielle Erwägungen als wesentlichen Grund für die unterbliebene Festeinstellung der Arbeitnehmerin M. an. Die erwartete (weitere) Finanzierung der Maßnahme aus Projektmitteln und Beratungshonoraren sei nicht in der geplanten Weise zustande gekommen und der Verein selbst verfüge nicht über die dafür erforderlichen Mittel. Das Vorhaben habe nicht in der geplanten Form durchgeführt werden können, da die Stadt Leipzig die für den Cafe-Umbau und die Café-Einrichtung zugesagte Förderung davon abhängig gemacht habe, dass ein anderer Verein alleiniger Betreiber des Hauses werde. Unter den gegebenen Umständen sei eine Festanstellung der Arbeitnehmerin nicht möglich gewesen. Die Forderung der Rückzahlung der Förderungsleistung werde zur Zahlungsunfähigkeit des Vereins und weiterer mit diesem zusammenhängender Einrichtungen und somit zum Verlust von Arbeitsplätzen führen. Durch die bisherige Tätigkeit des Vereins seien in verschiedenen im Einzelnen genannten Einrichtungen entsprechende Arbeitsplätze geschaffen worden.
Nach interner Überprüfung der vom Kläger durchgeführten bzw. getragenen Maßnahmen hob die Beklagte mit Bescheid ...