nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 17.04.2000; Aktenzeichen S 8 RA 141/99) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 17. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) oder Berufsunfähigkeit (BU) zusteht.
Die am ... geborene Klägerin erlernte den Beruf einer Fachverkäuferin. Sie schloss die Lehre am 31.08.1956 mit einer Prüfung ab. In der Folgezeit qualifizierte sie sich als Verkaufsstellenleiterin. Laut Prüfungszeugnis vom März 1964 hat sie damit den Befähigungsnachweis zur Leitung einer Verkaufsstelle des sozialistischen Handels abgelegt. Im Rahmen einer weiteren Qualifikation bestand die Klägerin im Februar 1973 die Prüfung zur Betriebsstättenprüferin. Prüfungsgebiete waren Inventurvorbereitung, Bestandsaufnahme Zahlungsmittel, körperliche Bestandsaufnahme, Inventurergebnis (Ermittlung), Inventurergebnis (Abstimmung), vorbeugende Kontrollen, Tiefenprüfungen und komplexe Ursachenforschung. Die Klägerin war in den erlernten Tätigkeiten in der Konsumgenossenschaft T ... und nach dem Zusammenschluss in der Konsumgenossenschaft des Kreises O ... im Vogtland tätig. Zuletzt war sie von 1969 bis 1991 als Verkaufsstellenprüferin beschäftigt. Etwa das letzte halbe Jahr wurde sie wegen Erkrankung einer Kollegin vertretungsweise als Sachbearbeiterin Arbeitsökonomie eingesetzt. Dann wurde sie wegen Auflösung der Konsumgenossenschaft arbeitslos. Seither war sie nur von Juli 1994 bis Juli 1995 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) in der Landschaftspflege tätig.
Am 08.12.1997 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Rente wegen EU. Als Begründung gab sie Herzbeschwerden, Bluthochdruck, Schilddrüsenleiden, Gallensteine, Migräne und Beschwerden in Bewegungsapparat und Beinen an.
Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Dr. med. L ..., Chefarzt der Inneren Abteilung des Waldkrankenhauses A ... ein. In diesem Gutachten vom 19.02.1998 diagnostizierte er - Adipositas - Hypertonie I - Chron.-venöse Insuffizienz im Stadium II bei Varikosis - Eingestellte Hyperthyreose. Im Belastungs-EKG habe die Klägerin wegen Erreichen der Ausbelastungsfrequenz die Stufe mit 100 Watt nach zwei Minuten abgebrochen. Eine ischämische Reaktion habe sich nicht gezeigt. Die maximale körperliche Leistungsfähigkeit nach Tabelle sei leicht vermindert. Bei der Dopplerechokardiographie hätten sich keine aufgedehnten Herzhöhlen gezeigt, keine li. ventr. Hypertrophie, keine Einschränkung des li. ventr. Pumpverhaltens. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin aus internistischer Sicht nur leichtgradig vermindert sei. Die Tätigkeit als Fachverkäuferin oder Verkaufsstellenprüferin könne vollschichtig ausgeübt werden. Gleiche Tätigkeiten ohne körperliche Anstrengung mit wechselnden Arbeiten im Sitzen und Gehen seien möglich. Er empfahl aber zusätzlich die Einholung eines orthopädischen Gutachtens.
Die Beklagte lehnte darauf mit Bescheid vom 18.03.1998 den Rentenantrag ab, weil der Gutachter nur eine leichtgradige Leistungsminderung bei Adipositas, Hypertonie und Varikosis festgestellt habe.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie wies darauf hin, dass ihr Gesundheitszustand nicht umfassend untersucht worden sei. Besonders die Probleme im Bewegungsapparat, die Schilddrüsen- und Gallenbeschwerden und die Migräne seien nicht beachtet. Die Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des behandelnden Internisten Dr. V ... ein. Dieser gab eine Verschlechterung seit November 1997 an. Die Beklagte holte darauf ein orthopädisches Gutachten des Dr. med. Sch ... vom 14.11.1998 ein. Dieser stellte fest, dass das Gangbild unauffällig sei, die Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS) nur mäßig eingeschränkt wäre. In den oberen Extremitäten gebe es keine Funktionseinschränkungen. Eine endgradige Einschränkung der LWS-Beweglichkeit liege vor, außerdem Rückenmuskelinsuffizienz bei Adipositas, keine radikuläre Symptomatik, eine Kniearthrose links mit leichter Kapselschwellung und medialer Schmerzsymptomatik sowie freie Gelenkbeweglichkeit. Die Röntgenaufnahmen ließen eine Fehlhaltung der HWS, eine diskrete Verschmälerung des Zwischenraums C5/6 erkennen. Es bestehe ein chronisch-degeneratives Cervicobrachialsyndrom beidseits, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom und Gonarthrose links. Heben und Tragen von Lasten, ständiges Gehen und Stehen sei nicht mehr möglich. Körperlich leichte Arbeiten mit Wechsel der Arbeitshaltung zwischen Sitzen, Gehen und Stehen könnten vollschichtig verrichtet werden. Die letzte Arbeit als Verkaufsstellenprüferin könne bei Vermeidung häufigen Hebens und Tragens von Lasten vollschichtig ausgeübt werden.
Bei der Beklagten lag außerdem ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. med. K ... vom 20.02.1996 vor. Dieser gab al...