Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Honorarverteilungsmaßstab. Leistungssteuerung auf der Grundlage von Regelleistungsvolumen. Fehlen von genügenden Elementen einer arztgruppeneinheitlichen Festlegung. Verstoß gegen höherrangiges Recht
Orientierungssatz
Die Regelungen eines Honorarverteilungsmaßstabes einer Kassenärztlichen Vereinigung über die Leistungssteuerung auf der Grundlage von Regelleistungsvolumen verstoßen gegen höherrangiges Recht, wenn sie trotz eines vorgesehenen festen Punktwerts nicht genügend Elemente einer arztgruppeneinheitlichen Festlegung enthalten.
Nachgehend
BSG (Vergleich vom 09.05.2012; Aktenzeichen B 6 KA 31/11 R) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Juni 2009 abgeändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 25. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2006 in der Fassung des Bescheides vom 25. April 2006 verpflichtet, über den Honoraranspruch der Klägerin für das Quartal II/2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des vertragsärztlichen Honorars im Quartal II/2005.
Die Klägerin nimmt als Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie in D... an der vertragsärztlichen Versorgung teil.
Der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) sah ab dem Quartal III/1996 fachgruppenbezogene Teilbudgets vor (§ 2 Abs. 3 HVM vom 23.11.1996). Ab dem Quartal I/2000 wurde die Gesamtvergütung getrennt für den haus- und fachärztlichen Versorgungsbereich verteilt (§ 3 HVM vom 24.06.2000). Nach Auslaufen der Praxisbudgetierung durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) wurden ab dem Quartal III/2003 die Honoraranforderungen - mit Ausnahme einzelner Leistungen und Leistungserbringer (§ 7 Abs. 3 und 4 HVM vom 11.06.2003) - einer individuellen Begrenzung unterworfen. Dazu wurde jeder Praxis ein persönliches Punktmengenvolumen (PMV) zugewiesen (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 1 HVM vom 11.06.2003), das auf der Grundlage der im Bemessungszeitraum (Quartale III/2001 bis II/2002) abgerechneten und anerkannten Punktmenge beruhte (§ 7 Abs. 1 Unterabs. 2 HVM vom 11.06.2003; siehe auch § 7 Abs. 1 Unterabs. 2 HVM vom 23.12.2004). Eine Sonderregelung erlaubte Jung- und Neuärzten bis zum Erreichen einer Niederlassungsdauer von 16 Quartalen eine Abrechnung bis zum durchschnittlichen PMV der Vergleichsgruppe und sah für sie im Anschluss daran sowie für Altärzte mit unterdurchschnittlichem PMV Zuwächse auf das durchschnittliche PMV der Vergleichsgruppe vor (§ 7 Abs. 5 HVM vom 11.06.2003, 26.11.2003 und 23.12.2004). Ab dem Quartal II/2005 wurden die PMV durch Regelleistungsvolumina (RLV) ersetzt (§ 7 HVM vom 14.04.2005). Grundlage für die Bestimmung der RLV bildeten grundsätzlich die zum 31.03.2005 gültigen PMV (§ 7 Abs. 2 Buchst. a HVM vom 14.04.2005). Auf diese - gegebenenfalls angepassten (§ 7 Abs. 2 Buchst. b bis d HVM vom 14.04.2005) - PMV waren die in Anlage 2 zum HVM vom 14.04.2005 ausgewiesenen Anpassungsfaktoren, die auf Grundlage der Anlage 4 zum HVM vom 14.04.2005 unter Berücksichtigung eines rechnerischen Sicherheitsabschlags von 5 % ermittelt wurden, anzuwenden und ergaben das neue RLV (§ 7 Abs. 3 HVM vom 14.04.2005). Die innerhalb des RLV geltend gemachte Punktmenge wurde mit einem einheitlichen Regelleistungspunktwert von 4,0 ct im hausärztlichen und von 3,75 ct im fachärztlichen Versorgungsbereich vergütet; die das RLV überschreitende Punktmenge wurde mit dem jeweiligen Restpunktwert vergütet (§ 7 Abs. 4 HVM vom 14.04.2005), der bei den Hausärzten und den fachärztlichen Honorargruppen 0,1 ct nicht übersteigen durfte (§ 4 Abs. 2 Buchst. c Unterabs. 2, § 5 Abs. 8 Buchst. c Unterabs. 2 HVM vom 14.04.2005); verbleibende Mittel sollten in Form eines Differenzpunktwerts ausbezahlt werden (§ 4 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und Buchst. c Unterabs. 3, § 5 Abs. 8 Buchst. b Unterabs. 2 und Buchst. c Unterabs. 3 HVM vom 14.04.2005). Mit dem HVM vom 19.05.2006 wurden die RLV mit Wirkung vom Quartal II/2005 an die für das Jahr 2005 nachträglich abgeschlossenen Gesamtvergütungsvereinbarungen angepasst, aufgrund derer ab dem Quartal II/2005 ambulante Operationen und belegärztliche Leistungen außerbudgetär vergütet wurden (§ 1 Abs. 8 HVM vom 19.05.2006 mit Anlage 2a zu diesem HVM).
Der Klägerin war zum 31.03.2005 ein PMV von 1.245.200,9 Punkten zugewiesen. Hieraus ergab sich zunächst unter Zugrundelegung des Anpassungsfaktors für die Nervenärzte von 0,6871 (Anlage 2 zum HVM vom 14.04.2005) ab 01.04.2005 ein RLV von 855.577,5 Punkten. Dieses wurde unter Zugrundelegung des neuen Anpassungsfaktors von 0,7040 (Anlage 2a zum HVM vom 19.05.2006) auf 876.621,4 neu berechnet und später noch auf 963.27...