Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. Nichtberücksichtigung einer Urlaubsabgeltung. Umwandlung der Überstundenabgeltung in Vergütungsanspruch. Nichtberücksichtigung der Vergütung für den Freizeitausgleich. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch bleibt bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes unberücksichtigt.
2. Zur Umwandlung eines Anspruches auf Abgeltung von Überstunden durch Freizeitausgleich in einen Anspruch auf Vergütung oder Abgeltung des Freizeitausgleiches.
3. Ein Anspruch auf Vergütung oder Abgeltung des Freizeitausgleiches bleibt bei der Ermittlung des Bemessungsentgeltes unberücksichtigt, wenn sich ein Anspruch auf Abgeltung der Überstunden durch Freizeitausgleich nur wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen solchen Vergütungsanspruch gewandelt hat.
Normenkette
SGB III Fassung: 2003-12-23 § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 328 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 328 Abs. 1 S. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 328 Abs. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 129 Nr. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 129 Nr. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 130 Abs. 1 S. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 131 Abs. 1 S. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 131 Abs. 2 Nr. 1; SGB III Fassung: 2009-07-16 § 133 Abs. 1 S. 1; SGB III Fassung: 2009-07-16 § 133 Abs. 1 S. 2; SGB III Fassung: 2009-07-16 § 133 Abs. 1 S. 3; SGB III Fassung: 2009-07-16 § 133 Abs. 1 S. 4; SGB X § 37 Abs. 2 S. 1, § 44 Abs. 1 S. 1, §§ 45, 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGG § 64 Abs. 1-2, §§ 77, 81 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 96 Abs. 1; EStG § 39f; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4; MiLoG § 2 Abs. 2
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Chemnitz vom 30. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höheres Arbeitslosengeld ab 25. November 2010 unter Berücksichtigung von Überstundenvergütung und Urlaubsabgeltung.
Die 1960 geborene Klägerin war vom 1. Oktober 2009 bis zum 25. November 2010 bei der K... Bau GmbH als Bürokauffrau beschäftigt. Nach dem "Probearbeitsvertrag" und dem Arbeitsvertrag, jeweils vom 1. Oktober 2010, waren eine regelmäßige Arbeitszeit von "mindestens 40 Stunden/Woche" und ein Bruttogehalt von 2.200,00 EUR vereinbart.
Mit Schreiben vom 25. November 2010 kündigte die Klägerin mit sofortiger Wirkung, weil sie seit über drei Monaten ihr Gehalt beziehungsweise Forderungen gemäß der [arbeitsgerichtlichen] Klage vom 28. Oktober 2010 nicht erhalten habe.
Ebenfalls am 25. November 2010 beantragte die Klägerin Arbeitslosengeld. Zugleich meldete sie sich zum 11. Dezember 2010 arbeitslos und arbeitsuchend. Sie gab unter anderem an, dass sie Anspruch auf Gehalt für August bis November 2010 sowie wegen Überstunden, Urlaub und Auslagen habe.
Das beitragspflichtige monatliche Bruttoarbeitsentgelt belief sich nach der Arbeitsbescheinigung der bisherigen Arbeitgeberin vom 29. November 2010 für die Monate Dezember 2009 bis Oktober 2010 auf 2.200,00 EUR und für November 2010 auf 1.833,33 EUR. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt betrug insgesamt 26.033,33 EUR.
Ausweislich der Bescheinigung vom 21. Januar 2011 bezog die Klägerin vom 26. November 2010 bis zum 10. Dezember 2010 Krankengeld.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 vorläufig ab 12. Dezember 2010 Arbeitslosengeld für 342 Tage nach einem täglichen Arbeitsentgelt von 72,31 EUR. Die Vorläufigkeit bezog sich wegen der benötigten Krankengeldbescheinigung auf Beginn und Dauer der Leistungsbewilligung.
Mit Änderungsbescheid vom 17. Dezember 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 12. Dezember 2010 bis zum 22. November 2011 vorläufig einen täglichen Leistungs- und einen täglichen Zahlbetrag von 23,61 EUR. Hierbei legte die Beklagte ein tägliches Bemessungsentgelt von 72,31 EUR, die Lohnsteuerklasse V und die Lohnsteuertabelle 2010 zugrunde (ohne berücksichtigungsfähiges Kind). Abzüglich 15,19 EUR für die Sozialversicherungspauschale von 21 % 16,85 EUR für die Lohnsteuer, die im Jahr des Anspruches entstanden sei, und 0,92 EUR für den Solidaritätszuschlag sowie ohne Berücksichtigung von individuellen Freibeträgen und Pauschalen betrage das tägliche Leistungsentgelt 39,35 EUR.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 10. Januar 2011 Widerspruch ein. Die Steuerfreistellung auf der Lohnsteuerkarte sei nicht berücksichtigt worden. Auch habe sie durch ihre auswärtige Tätigkeit noch Unkosten, die durch die Kündigungsfrist für die Zweitwohnung entstanden seien.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2011 zurück. Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustünden, seien bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Der Widerspr...