Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Versicherungspflicht von Zivildienstleistenden. Beendigungszeitpunkt der Schulausbildung. Beschäftigungssuche

 

Orientierungssatz

1. Der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung an allgemeinbildenden Schulen iS von § 26 Abs 4 Nr 1 SGB 3 ist der Tag der Zeugnisausgabe (vgl LSG Chemnitz vom 29.11.2001 - L 3 AL 53/01).

2. Versicherungspflicht für die Zeit eines geleisteten Zivildienstes tritt gem § 26 Abs 1 Nr 2 Buchst b SGB 3 idF vom 19.6.2001 nur dann ein, wenn vor dem Dienstantritt über einen Zeitraum von 2 Monaten ein Beschäftigungsverhältnis gem § 119 SGB 3 (einschließlich der Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt) gesucht worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 06.04.2006; Aktenzeichen B 7a AL 2/05 R)

 

Tatbestand

Der ... 1981 geborene, ledige Kläger erwarb am 24. Juni 2001 die Allgemeine Hochschulreife. Am 07. August 2001 meldete er sich erstmals bei der Beklagten arbeitslos und war dort bis zum 02.09.2001 als arbeitssuchend registriert. In der Zeit vom 03. September 2001 bis 30. Juni 2002 leistete er den Zivildienst.

Am 26. Juni 2002 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). In seinem Antrag gab er an, er sei bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Die Frage 2 e "Ich bin/werde Schüler/in Student/in einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte" mit der weiteren Abfrage der voraussichtlichen Zeiten des Beginns und des Endes des Besuches einer solchen Ausbildungsstätte und dem Hinweis, dass bejahendenfalls das Zusatzblatt für Schüler/Studenten auszufüllen sei, verneinte der Kläger.

Mit Bescheinigung vom 23. August 2002 bestätigte die BKK Zollern-Alb die dortige Mitgliedschaft des Klägers. Auf der Versicherungsbescheinigung war vermerkt, dass diese Bescheinigung mit den dazugehörigen Unterlagen für die Einschreibung bei der Hochschule einzureichen sei.

Mit Bescheid vom 09. Oktober 2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Die Zeit des Zivildienstes sei nicht versicherungspflichtig, da er erst in den letzten zwei Monaten vor Beginn des Dienstes die Ausbildung an einer Allgemeinbildenden Schule beendet habe.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Beendigung der Schulzeit am 24. Juni 2001 erfolgt sei. Den Zivildienst habe er erst am 03. September 2001 angetreten, so dass dazwischen mehr als zwei Monate lägen. Er falle daher unter den gemäß § 26 Abs. 4b SGB III während des Zivildienstes versicherten Personenkreis und habe deshalb vor dem 01. Juli 2002 mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Versicherungspflicht trete nur dann ein, wenn über einen Zeitraum von zwei Monaten eine Beschäftigung gemäß § 119 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (einschließlich der Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt) gesucht worden sei.

Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2002 Klage beim Sozialgericht Dresden (SG) erhoben und hierzu den Einberufungsbescheid vom 02. Mai 2001 vorgelegt.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. September 2003 hat das SG den Bescheid vom 09. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2002 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Alg vom 01. Juli 2002 bis zum 30. September 2002 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe in der Rahmenfrist vom 01. Juli 1999 bis 30. Juni 2002 durch die Ableistung des Zivildienstes eine 10-monatige Anwartschaftszeit erworben. Versicherungspflichtig seien Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Zivildienst leisteten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig seien, wenn sie eine Beschäftigung gesucht haben, die eine Versicherungspflicht nach dem SGB III begründe, § 26 Abs. 1 Ziffer 2b SGB III in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a.F.). Diese Gesetzesfassung sei auf den vorliegenden Fall weiter anzuwenden, da der Zivildienst vor dem 01. Januar 2002 begonnen habe, § 434e SGB III.

Der Kläger habe auch eine Beschäftigung gesucht, die eine Versicherungspflicht nach dem SGB III begründe. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht erforderlich, dass die Beschäftigungssuche einen bestimmten Umfang oder eine bestimmte Dauer habe. In der für den Leistungsfall maßgeblichen alten Fassung sei noch nicht einmal die Verfügbarkeit gegenüber den Vermittlungsbemühungen der Beklagten erforderlich, wie die Gesetzesbegründung zur später erfolgten Änderung zeige (Amtliche Begründung zum Gesetz zur Neuausrichtung der Bundeswehr BT-Drs. 14/6881 S. 18).

Auch die Systematik des SGB III lasse eine solche Auslegung nicht angezeigt erscheinen. § 26 Abs. 4 SGB III regele den Ausschluss der Schul- und Hochschulabgänger, die unmittelbar den Wehr- oder Zivildienst ableisteten, von der Versicherungspflicht, wohingegen § 26 Abs. 1 Zi...

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