nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Chemnitz (Entscheidung vom 24.01.2001; Aktenzeichen S 16 RJ 687/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 24. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am ... geborene Kläger absolvierte von September 1985 bis Juli 1987 eine Ausbildung zum Vollmatrosen der Handelsschifffahrt, erwarb in diesem Beruf den Facharbeiterabschluss und war bis August 1988 in dem erlernten Beruf tätig. Von September 1988 bis Oktober 1990 arbeitete er als Instandhaltungsmechaniker in einer Weinbrennerei und qualifizierte sich währenddessen zum Facharbeiter Elektromonteur - Instandhaltung. Von Februar 1991 bis April 1992 war er als Wachmann bei der US-Armee in Deutschland beschäftigt. Seither ist er ohne Beschäftigung.
Den am 18. Dezember 1996 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begründete der Kläger mit Blutdruckanstiegen, Herzfrequenz bis 176, Konzentrationsstörungen, Schweißausbrüchen, Durchfall, Störungen im Wasserhaushalt und teilweiser Bewusstlosigkeit.
Nach Beiziehung von Epikrisen des Krankenhauses G ... vom 02. April 1992, der Universität L ... vom 10. Februar 1995 und des Krankenhauses D ... vom 05. Januar 1996 sowie von Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) vom 11. Oktober 1996 und 15. Januar 1997 holte die Beklagte bei der Gutachterärztin Sch ... ein internistisches Gutachten vom 25. April 1997 ein, in dem die Diagnose - unklare Zustände von Bewusstlosigkeit bei Verdacht auf Phächromozytom gestellt wurde. Insgesamt habe sich bis auf Veränderungen auf der Zunge kein pathologischer Befund gefunden. So wie sich der Kläger bei der Untersuchung darstelle, wäre er vom körperlichen Zustand durchaus in der Lage leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung auszuüben. Eine neurologische Diagnostik sei unbedingt erforderlich, da eine erhebliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den vorliegenden Befunden bestehe.
Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 versagte die Beklagte die beantragte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil der Kläger zu dem festgelegten Begutachtungstermin beim Facharzt für Neurologie und Psychiatrie nicht erschienen sei.
Nachdem der Kläger am 08. Juli 1997 gegen den Versagungsbescheid Widerspruch eingelegt hatte, kam schließlich am 12. Februar 1998 eine nervenärztliche Untersuchung durch die Gutachterärztin Dr. H ... zustande. Dr. H ... stellte in ihrem Gutachten vom 22. Februar 1998 folgende Diagnose: - neurasthenisches Syndrom. Der Kläger sei von einer organmedizinischen Ursache seiner Beschwerden überzeugt und sehe einen möglichen kausalen Zusammenhang mit der Einnahme von Gyrasehemmern (Ciprobay bzw. Tarivid). Er suche nach einer evtl. neurotoxischen Schädigung, die es aber als diffuse neurotoxische Schädigung nach dem heutigen Kenntnisstand nicht gebe. Neurotoxine hätten außerordentlich spezialisierte Angriffsmechanismen auf die verschiedenen Regionen des peripheren und zentralen Nervensystems. Bei der Untersuchung hätten sich neurologische Reiz- oder Ausfallerscheinungen nicht gefunden und in den Unterlagen sei durch die erhobenen Befunde kein Hinweis auf ernstere organmedizinische Erkrankungen zu finden. Auch wenn die Lebensqualität und das qualitative Leistungsvermögen des Klägers mittlerweile glaubhaft beeinträchtigt seien, so sei er doch in der Lage, einfache Tätigkeiten ohne hohe Anforderungen an die Konzentration in wechselnder Position mit gesichertem Sitzanteil vollschichtig zu verrichten.
Mit Bescheid vom 27. Mai 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Verweis auf ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ab. Nachdem der Kläger seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei, sei der Bescheid vom 30. Juni 1997 gegenstandslos.
Den am 12. Juni 1998 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1998 zurück. Mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen könne der seinem beruflichen Werdegang nach der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnende Kläger nach den sozialmedizinischen Feststellungen zwar nicht mehr vollschichtig die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wachmann verrichten, sei jedoch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Führen eines Kraftfahrzeuges und ohne höhere Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten.
Auf die am 26. August 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Chemnitz Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedi...