Entscheidungsstichwort (Thema)

Strukturanpassungsmaßnahme Ost. Ermessenentscheidung. Förderungsfähigkeit. zusätzliche Beschäftigung. fehlende vorherige Zuweisung der Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt. Verbot der Vermittlung in gesetzeswidrige Beschäftigung

 

Orientierungssatz

Zur ermessensgerechten Ablehnung der Förderung einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost, wenn der Arbeitgeber zuvor keine Arbeitnehmer beschäftigt hat und eine Zuweisung der arbeitslosen Arbeitnehmer durch das Arbeitsamt vor Aufnahme der Tätigkeit nicht erfolgt ist, da der vom Arbeitgeber vorgelegte Vermittlungsauftrag bzw die Tätigkeitsbeschreibung im Zusammenhang mit der vorgesehenen Entlohnung wegen Verstoß gegen den Tarifvertrag über den Mindestlohn im Baugewerbe geändert werden musste.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.08.2005; Aktenzeichen B 7a/7 AL 66/04 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für die Dauer von je 12 Monaten Anspruch auf Lohnkostenzuschuss für zwei Arbeitnehmer hat.

Der Kläger, der seit 1993 mehrere gewerbliche Unternehmungen betreibt, u.a. seit 1998 einen Montage- und Baustellenservice, teilte im Vorfeld des streitigen Sachverhalts dem Arbeitsamt mit, dass er beabsichtige eine neue Firma zu gründen. Auf einen Vermittlungsauftrag des Montage- und Baustellenservices des Klägers wurden die Arbeitnehmer Sp. und He. dorthin mit dem Ziel der Einstellung vermittelt. Ein Antrag auf Eingliederungszuschuss wurde mit übersandt. Herr He. erhielt eine Zusage, spätestens bis Ende Oktober bei dem Montage- und Baustellenservice eingestellt zu werden. Ein Arbeitsverhältnis kam jedoch zunächst mit keinem der genannten Bewerber zustande.

Am 10. November 2000 (Freitag), 11.20 Uhr, teilte der Kläger dem Arbeitsamt telefonisch mit, rückwirkend zum 01. November 2000 eine Hausmeisterservicefirma gegründet zu haben. Er bat um die Vermittlung der Arbeitnehmer He. und Sp. mit Arbeitsbeginn Montag, 13. November 2000.

Nach dem Telefonvermerk wurde ihm durch seine Gesprächspartnerin, Frau L., erklärt, dass dies nicht möglich sei, da erst Vermittlungsvorschläge ausgehändigt werden müssten und die Vorstellung frühestens am Montag möglich sei. Sofern er Personen habe, die er einstellen wolle, könne er dies tun, jedoch ohne Förderzusage. Unter Bezugnahme auf den dem Arbeitsamt vorliegenden Auftrag zur Veröffentlichung einer Stellenanzeige vom 07. November 2000 sei ihm mitgeteilt worden, dass die in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten nicht durch Hausmeisterservicefirmen ausführbar seien, da sie ins Bauvollgewerbe fielen. In dem Telefonat habe der Kläger angegeben, er wisse nicht, dass eine derartige Stellenbeschreibung erfolgt sei, er habe jedoch selbst den Auftrag unterschrieben. Arbeiten im Bauhauptgewerbe führe er nicht durch. Er habe aber ausgeführt, dass die Auftragslage im Bau so gestaltet sei, dass Aufträge kurzfristig eingingen. Er stelle die Bewerber nicht ein, wenn keine Förderleistung gezahlt würde.

Der Arbeitgeber gebe die zwei Arbeitskräfte bereits vor. Diese hätten laut Bewa-Eintr. Pkt. 8.5 bereits seit Juli 2000 erklärt, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen werde. Er sei darauf hingewiesen worden, dass die Einstellung auf eigenes Risiko erfolge und erst mit Eingang des Bewilligungsbescheides eine verbindliche Förderzusage ergehe. Über Fördermöglichkeiten sei informiert worden. Der Kläger habe einen SAM-OfW-Antrag stellen wollen. Die Antragsformulare seien zugeschickt worden.

Am 27. Dezember 2000 ging bei der Beklagten der ausgefüllte Antragsvordruck des Hausmeisterservice-Dienstleistungen S H ein. In dem Antrag hieß es, Gegenstand des Unternehmens sei ein Hausmeisterservice. Beantragt werde die Förderung von zwei vollzeitig tätigen Arbeitnehmern für 12 Monate, im Zeitraum vom 13. November 2000 bis 12. November 2001. Der Stundenlohn betrage 14,00 bzw. 16,60 DM. Bisher seien im Betrieb keine Arbeitnehmer beschäftigt. In der beigefügten Stellenbeschreibung hieß es:

"-   

Hausmeisterservice

-   

Instandhaltung

-   

Wartung und Reparatur aller Art

-   

Altbauwartung

-   

vielseitige Erfahrung verschiedener Gewerke (oberflächlich)".

Als zuzuweisende Arbeitnehmer wurden Hausmeister angegeben, mit handwerklichen Fähigkeiten; es bestehe die Notwendigkeit, gegebenenfalls sonnabends zu arbeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit solle 40 Stunden betragen.

In einem Begleitschreiben zum Auftrag hieß es, der ausgefüllte Vermittlungsauftrag sei "zum Austausch" beigefügt.

Im Vermittlungsauftrag vom 08.11.2000 hieß es unter "Stellenbeschreibung":

"Hausmeisterservice - Reparaturen aller Art - berührt vielseitige Branchen

-   

Pflege der baulichen Anlagen - teilweise Erneuerung."

In dem bei mündlicher Antragstellung von 10.11.2000 vorliegenden Auftrag zur Veröffentlichung einer Stellenanzeige vom 07.11.2000 lautete die Tätigkeitsbeschreibung wie folgt:

"Ausbessern und Verputzen von Fassaden, Mauerwerk und kleinere Trockenbauarbeiten".

Die Gewerbeanmeldung lautete auf "Hausmeisterservice (Reparaturen aller Art)". Der Beginn der angemelde...

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